{"id":43769,"date":"2015-07-28T12:27:42","date_gmt":"2015-07-28T10:27:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43769"},"modified":"2015-07-28T12:27:42","modified_gmt":"2015-07-28T10:27:42","slug":"ersatzbemessungsgrundlage-im-grunderwerbsteuerrecht-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ersatzbemessungsgrundlage-im-grunderwerbsteuerrecht-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 17.07.2015 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Regelung \u00fcber die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. Bringt der Gesetzgeber eine Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung, muss diese, um dem Grundsatz der Lastengleichheit zu gen\u00fcgen, Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angen\u00e4hert sind. Der Ersatzma\u00dfstab des \u00a7 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz, der auf das Bewertungsgesetz verweist, f\u00fchrt jedoch zu einer erheblichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegen\u00fcber dem Regelbemessungsma\u00dfstab, der an die Gegenleistung des Erwerbsvorgangs ankn\u00fcpft. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, sp\u00e4testens bis zum 30. Juni 2016 r\u00fcckwirkend zum 1. Januar 2009 eine Neuregelung zu treffen. Bis zum 31. Dezember 2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar.<br \/>\n<strong>Sachverhalt und Verfahrensgang<\/strong><br \/>\nRegelbemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer ist nach \u00a7 8 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage nach \u00a7 8 Abs. 2 GrEStG ist zur\u00fcckzugreifen bei Fehlen einer Gegenleistung, bei Erwerbsvorg\u00e4ngen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie bei \u00dcbertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften. Kommt es auf die Ersatzbemessungsgrundlage an, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den \u00a7\u00a7 138 ff. Bewertungsgesetz (BewG).<\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 13\/11 ist eine K\u00f6rperschaft US-amerikanischen Rechts. Am 26. April 2001 kaufte sie eine GmbH und eine GbR, zu deren Gesellschaftsverm\u00f6gen zahlreiche unbebaute, bebaute sowie land- und forstwirtschaftliche Grundst\u00fccke geh\u00f6rten. Kl\u00e4gerin des Ausgangsverfahrens zu 1 BvL 14\/11 ist eine GmbH. Sie kaufte am 18. Dezember 2002 von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, den einzigen Gesch\u00e4ftsanteil an einer anderen GmbH, die Eigent\u00fcmerin eines unbebauten und eines bebauten Grundst\u00fccks war. Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen gegen den jeweiligen Grunderwerbsteuerbescheid und ihre Klagen vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof hat die beiden Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Ersatzbemessungsgrundlage vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/strong><br \/>\n1. Die Vorlagen sind zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Hat das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt und deren Weitergeltung f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum angeordnet, wie dies hier im Hinblick auf die \u00a7\u00a7 138 ff. BewG durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1) geschehen ist, steht dies einer Vorlage der Norm durch ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG auch im Hinblick auf den Weitergeltungszeitraum nicht entgegen, sofern die Norm in einem anderen Regelungszusammenhang steht.<\/p>\n<p>2. \u00a7 8 Abs. 2 GrEStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar.<\/p>\n<p>a) Wird die Grunderwerbsteuer nach der Ersatzbemessungsgrundlage des \u00a7 8 Abs. 2 GrEStG mit Hilfe der Bewertungsvorschriften (\u00a7\u00a7 138 ff. BewG) bestimmt, hat dies eine erhebliche Ungleichbehandlung gegen\u00fcber den Steuerschuldnern zur Folge, deren Grunderwerbsteuer auf der Grundlage der Regelbemessungsgrundlage nach \u00a7 8 Abs. 1 GrEStG berechnet wird.<\/p>\n<p>aa) Da die Vertragschlie\u00dfenden meist gegenl\u00e4ufige Interessen verfolgen, wird die Gegenleistung regelm\u00e4\u00dfig dem gemeinen Wert (d. h. dem Verkehrswert) des Grundst\u00fccks entsprechen. Liegt die vereinbarte Gegenleistung im Einzelfall deutlich darunter oder dar\u00fcber, geht die Rechtspraxis jedoch davon aus, dass insoweit eine Schenkung vorliegt, die dementsprechend der Schenkungsteuer unterf\u00e4llt.<\/p>\n<p>bb) Demgegen\u00fcber weichen die Werte, die nach den Bewertungsregeln der \u00a7\u00a7 138 ff. BewG als Ersatzbemessungsgrundlage ermittelt werden, erheblich vom gemeinen Wert ab. Dies ergibt sich aus den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 (BVerfGE 117, 1), die auch in diesem Verfahren verwertbar sind. Entscheidend hierf\u00fcr ist, dass die Anwendung der Bewertungsregeln in beiden Steuerarten letztlich auf das gleiche Ziel gerichtet ist, den gemeinen Wert festzustellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr bebaute Grundst\u00fccke f\u00fchrt das in \u00a7 146 Abs. 2 BewG angeordnete, vereinfachte Ertragswertverfahren zu Werten, die im Durchschnitt 50 % unter dem Kaufpreis und damit unter dem gemeinen Wert liegen. Au\u00dferdem ist der starre Vervielf\u00e4ltiger von 12,5 zur Bestimmung des Durchschnittsertrags strukturell ungeeignet, um eine gleichheitsgerechte Ann\u00e4herung an den gemeinen Wert zu erzielen; die Einzelergebnisse differieren zwischen weniger als 20 % und \u00fcber 100 % des gemeinen Werts.<\/p>\n<p>Der Wert eines unbebauten Grundst\u00fccks bestimmt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 145 Abs. 3 BewG nach dem um 20 % erm\u00e4\u00dfigten Bodenrichtwert. Ber\u00fccksichtigt man den vorsichtigen Ansatz der Bodenrichtwerte, wird so durchschnittlich lediglich ein Bewertungsniveau von rund 70 % der Verkehrswerte erreicht.<\/p>\n<p>Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitzwert wird nach \u00a7 144 BewG aus dem Betriebswert, dem Wert der Betriebswohnungen und dem Wert des Wohnteils gebildet. F\u00fcr den Wert der Betriebswohnung und des Wohnteils ergeben sich dieselben Ungleichheiten wie bei der Bewertung bebauter Grundst\u00fccke. Zudem erreicht der land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzwert im Durchschnitt lediglich rund 10 % des Verkehrswerts.<\/p>\n<p>b) Ein hinreichend gewichtiger Sachgrund zur Rechtfertigung dieser erheblichen Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich; sie ist daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.<\/p>\n<p>Die mit der Ersatzbemessungsgrundlage regelm\u00e4\u00dfig verbundenen Abweichungen vom gemeinen Wert k\u00f6nnen nicht mit etwaigen Lenkungszielen der Bewertungsregeln gerechtfertigt werden. Verfolgt das Gesetz mit der Gegenleistung als Regelbemessungsgrundlage offensichtlich ausschlie\u00dflich das fiskalische Ziel, die steuerrelevanten Grunderwerbsvorg\u00e4nge nach dem Verkehrswert zu besteuern, darf es bei der Ersatzbemessungsgrundlage keinem davon abweichenden Ziel nachgehen. Ein allein in der Ersatzbemessungsgrundlage angelegtes Lenkungs- oder F\u00f6rderziel kann daher eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber der Regelbemessungsgrundlage von vornherein nicht rechtfertigen. Es widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot, Ersatzbemessungsgrundlagen nach M\u00f6glichkeit so auszugestalten, dass sie Ergebnisse erzielen, die denen der Regelbemessungsgrundlage weitgehend angen\u00e4hert sind.<\/p>\n<p>Auch der Spielraum, den die Typisierungsbefugnis dem Gesetzgeber in erster Linie aus Gr\u00fcnden der Verwaltungsvereinfachung bietet, tr\u00e4gt die hier in Rede stehenden Bewertungsm\u00e4ngel nicht. Zwar darf der Gesetzgeber Bewertungsnormen so gestalten, dass sie m\u00f6glichst einfach und praktikabel zu handhaben sind und daf\u00fcr auch auf Detailgenauigkeit im Bewertungsergebnis verzichten. Die festgestellten Bewertungsdisparit\u00e4ten sind jedoch struktureller Natur und nicht von Typisierungs- oder Pauschalierungserw\u00e4gungen des Gesetzgebers getragen. Entweder zielen die beanstandeten Bewertungsregeln bewusst auf eine erhebliche Unterbewertung des Grundverm\u00f6gens wie insbesondere beim land- und forstwirtschaftlichen Verm\u00f6gen, kn\u00fcpfen systematisch an untaugliche oder wertverf\u00e4lschende Parameter an oder f\u00fchren mehr oder minder ungewollt zu Zufallsergebnissen. Nirgendwo sind die M\u00e4ngel jedoch Folge einer bewussten Typisierungsentscheidung des Gesetzgebers f\u00fcr die Grunderwerbsteuer. Selbst wenn sie es w\u00e4ren, k\u00f6nnten sie aufgrund ihrer Gr\u00f6\u00dfenordnung nicht mehr als verfassungsrechtlich hinnehmbare Vernachl\u00e4ssigungen der Besonderheiten des Einzelfalls anerkannt werden.<\/p>\n<p>c) Der Gesetzgeber hat zwar ab dem 1. Januar 2007 f\u00fcr die Bewertung unbebauter Grundst\u00fccke den bis dahin bestehenden R\u00fcckbezug auf die Wertverh\u00e4ltnisse zum 1. Januar 1996 und damit eine Fehlerquelle aufgegeben. An der verfassungsrechtlichen Gesamtbewertung der Ungleichbehandlung zwischen Regel- und Ersatzbemessungsgrundlage \u00e4ndert dies im Ergebnis allerdings nichts, insbesondere im Hinblick auf die generelle Unterbewertung von Grundverm\u00f6gen sowie von land- und forstwirtschaftlichem Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p>3. Die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG ist auf die Regelung \u00fcber die Ersatzbemessungsgrundlage beschr\u00e4nkt; sie ist ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr anwendbar und vom Gesetzgeber durch eine Neuregelung zu ersetzen. Die Tarifnorm des \u00a7 11 Abs. 1 GrEStG wird davon nicht erfasst. Die Unanwendbarkeit der Ersatzbemessungsgrundlage steht der Steuererhebung in den F\u00e4llen der Regelbemessungsgrundlage des \u00a7 8 Abs. 1 GrEStG nicht entgegen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BVerfG, Pressemitteilung vom 17.07.2015 zum Beschluss 1 BvL 13\/11 und 1 BvL 14\/11 vom 23.06.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 17.07.2015 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss entschieden, dass die Regelung \u00fcber die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar ist. 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