{"id":43788,"date":"2015-07-28T13:03:35","date_gmt":"2015-07-28T11:03:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43788"},"modified":"2015-07-28T13:03:35","modified_gmt":"2015-07-28T11:03:35","slug":"vernichtung-von-akten-ist-keine-entschuldigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vernichtung-von-akten-ist-keine-entschuldigung\/","title":{"rendered":"Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteil vom 16. Juni 2015 (Az. 5 K 1154\/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass sich ein Finanzamt (u. a.) nicht darauf berufen kann, archivierte Unterlagen seien bereits vernichtet worden.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Rentnerin und wohnte bis 2007 in Nordrhein-Westfalen. Das dort zust\u00e4ndige Finanzamt hatte eine ihrer Renten (90.000 Euro pro Jahr) nach Pr\u00fcfung der dazu vorgelegten Unterlagen allj\u00e4hrlich nur mit dem Ertragsanteil (17 %) der Besteuerung unterworfen. Nach dem Umzug der Kl\u00e4gerin nach Rheinland-Pfalz \u00fcbernahm das zust\u00e4ndig gewordene Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler (= Beklagter) ungepr\u00fcft diese Besteuerung der Kl\u00e4gerin und ber\u00fccksichtigte die Rente ebenfalls nur mit dem Ertragsanteil (17 %).<\/p>\n<p>Im Jahr 2012 erfuhr das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler vom Finanzamt D\u00fcsseldorf (im Wege einer sog. Kontrollmitteilung), dass die Rentenzahlungen vom Sohn der Kl\u00e4gerin stammten, dem die Kl\u00e4gerin daf\u00fcr im Jahr 1993 ihr Verm\u00f6gen \u00fcbertragen hatte. Daraufhin \u00e4nderte das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler nachtr\u00e4glich die bereits bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010, weil es der Auffassung war, dass diese Art von Rente in voller H\u00f6he h\u00e4tte besteuert werden m\u00fcssen. Die geforderte Steuernachzahlung betrug insgesamt (f\u00fcr alle 4 Jahre) rund 140.000 Euro.<\/p>\n<p>Die dagegen erhobene Klage der Kl\u00e4gerin hatte Erfolg. Das FG lie\u00df offen, ob die Rente tats\u00e4chlich in voller H\u00f6he zu besteuern sei, weil es darauf nicht ankomme. Das beklagte Finanzamt sei n\u00e4mlich schon nicht befugt gewesen, die bereits bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheide zu \u00e4ndern. Bereits vor Erlass dieser Bescheide h\u00e4tte das Finanzamt die Rechtslage pr\u00fcfen und z. B. beim fr\u00fcher zust\u00e4ndigen Finanzamt in Nordrhein-Westfalen die seinerzeit dazu vorgelegten Unterlagen &#8211; vor allem den \u00dcbertragungsvertrag &#8211; anfordern m\u00fcssen. Selbst wenn dieser Vertrag dort inzwischen archiviert oder mit Altakten vernichtet worden sei, k\u00f6nne sich das beklagte Finanzamt nicht auf Unkenntnis berufen. Denn in diesem Fall h\u00e4tte der Vertrag erneut von der Kl\u00e4gerin angefordert werden m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin hingegen treffe kein Vers\u00e4umnis, weil sie die erhaltenen Zahlungen in gleicher Weise wie in den Vorjahren in ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen angegeben habe. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) hat das FG nicht zugelassen.<\/p>\n<p><strong>Kontext der Entscheidung<\/strong><br \/>\nWerden &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; bestandskr\u00e4ftige Bescheide wegen (angeblich) neuer Tatsachen vom Finanzamt ge\u00e4ndert, ist h\u00e4ufig streitig, ob das Finanzamt dazu verfahrensrechtlich \u00fcberhaupt befugt ist. Dies ist z. B. dann nicht der Fall, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung, vor Erlass eines Bescheides den Sachverhalt von Amts wegen ausreichend zu ermitteln, nicht bzw. nicht gen\u00fcgend nachgekommen ist. Zu dieser Ermittlungspflicht geh\u00f6rt es auch, archivierte Akten beizuziehen, wenn dazu Veranlassung besteht. Eine solche Veranlassung war im zu entscheidenden Fall aus folgendem Grund gegeben:<\/p>\n<p>Bei dem Bezug von Rente handelt es sich um einen sog. &#8222;Dauersachverhalt&#8220;, d. h. um einen Sachverhalt, der nicht nur in einem einzigen Jahr steuerlich relevant ist. Dennoch ist das Finanzamt berechtigt bzw. verpflichtet, in jedem neuen Veranlagungszeitraum den Sachverhalt erneut rechtlich zu pr\u00fcfen. Stellt sich dabei heraus, dass das Finanzamt bisher eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten hat, darf bzw. muss das Finanzamt die neue Rechtsauffassung umsetzen und die Besteuerung f\u00fcr die Zukunft entsprechend \u00e4ndern. Das Finanzamt Bad Neuenahr-Ahrweiler h\u00e4tte daher nicht einfach die Rechtsauffassung des zuvor zust\u00e4ndigen Finanzamtes \u00fcbernehmen d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte selbst unter Beiziehung der daf\u00fcr erforderlichen Unterlagen eine rechtliche W\u00fcrdigung vornehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des FG hat \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus f\u00fcr alle &#8222;Dauersachverhalte&#8220; Bedeutung, d. h. auch f\u00fcr andere Einkunftsarten (Arbeitslohn, Vermietungseink\u00fcnfte, Kapitaleink\u00fcnfte usw.) oder andere Steuerarten (z. B. Gewerbe- oder Umsatzsteuer).<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.07.2015 zum Urteil 5 K 1154\/13 vom 16.06.2015 (nrkr)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 16. 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