{"id":43806,"date":"2015-07-21T13:19:21","date_gmt":"2015-07-21T11:19:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43806"},"modified":"2015-07-28T13:20:07","modified_gmt":"2015-07-28T11:20:07","slug":"betreuungsgeld-ist-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betreuungsgeld-ist-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Betreuungsgeld ist verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<h2>Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes f\u00fcr das Betreuungsgeld<\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\">Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 21.07.2015 verk\u00fcndetem Urteil entschieden. Die \u00a7\u00a7 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begr\u00fcnden, sind daher nichtig. Sie k\u00f6nnen zwar der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG f\u00fcr die Aus\u00fcbung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen.<\/h3>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><br \/>\nAntragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Er wendet sich gegen die mit dem Betreuungsgeldgesetz vom 15. Februar 2013 eingef\u00fcgten \u00a7\u00a7 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Diese Regelungen sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat ihres Kindes einkommensunabh\u00e4ngig Betreuungsgeld in H\u00f6he von zun\u00e4chst 100 Euro und mittlerweile 150 Euro pro Monat beziehen k\u00f6nnen, sofern f\u00fcr das Kind weder eine \u00f6ffentlich gef\u00f6rderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p><strong>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats:<\/strong><br \/>\n1. Die Regelungen zum Betreuungsgeld sind dem Gebiet der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen. Ein anderer Kompetenztitel kommt nicht in Betracht. Der Begriff &#8222;\u00f6ffentliche F\u00fcrsorge&#8220; ist nicht eng auszulegen. Er setzt voraus, dass eine besondere Situation zumindest potenzieller Bed\u00fcrftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert. Dabei gen\u00fcgt es, wenn eine &#8211; sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute &#8211; Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt. Dies ist beim Betreuungsgeld der Fall.<\/p>\n<p>2. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG sind jedoch nicht erf\u00fcllt. Nach dieser Vorschrift hat der Bund &#8211; u. a. im Bereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG &#8211; das Gesetzgebungsrecht nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen.<\/p>\n<p>a) Die Regelungen sind nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverh\u00e4ltnisse im Bundesgebiet erforderlich.<\/p>\n<p>aa) Dies w\u00e4re dann der Fall, wenn sich die Lebensverh\u00e4ltnisse in den L\u00e4ndern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgef\u00fcge beeintr\u00e4chtigender Weise auseinander entwickelt h\u00e4tten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete. Das blo\u00dfe Ziel, bundeseinheitliche Regelungen in Kraft zu setzen oder eine allgemeine Verbesserung der Lebensverh\u00e4ltnisse zu erreichen, gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>bb) Diesen Anforderungen gen\u00fcgen die Bestimmungen \u00fcber ein bundeseinheitliches Betreuungsgeld nicht. Insbesondere bilden die in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs niedergelegten Erw\u00e4gungen insoweit keine tragf\u00e4hige Grundlage.<\/p>\n<p>Zwar gibt es gegenw\u00e4rtig nur in Bayern, Sachsen und Th\u00fcringen \u00e4hnliche staatliche Leistungen. Dies f\u00fchrt jedoch nicht zu einer erheblichen Schlechterstellung von Eltern in jenen L\u00e4ndern, die solche Leistungen nicht gew\u00e4hren. Ohnehin k\u00f6nnte das Bundesbetreuungsgeld ein bundesweit gleichwertiges F\u00f6rderungsniveau von Familien mit Kleinkindern schon deshalb nicht herbeif\u00fchren, weil keine Anrechnungsvorschrift bez\u00fcglich bereits bestehender Landesregelungen existiert, so dass Eltern neben dem Bundesbetreuungsgeld in den drei genannten L\u00e4ndern weiterhin zus\u00e4tzlich das Landeserziehungsgeld beziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverh\u00e4ltnisse ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ausbau der Kindertagesbetreuung von Bund und L\u00e4ndern seit Jahren gef\u00f6rdert wird und es darum einer Alternative zur Inanspruchnahme von Betreuung durch Dritte bed\u00fcrfte. Das Merkmal der Gleichwertigkeit der Lebensverh\u00e4ltnisse zielt auf den Ausgleich von Nachteilen f\u00fcr Einwohner einzelner L\u00e4nder zur Vermeidung daraus resultierender Gef\u00e4hrdungen des bundesstaatlichen Sozialgef\u00fcges, nicht aber auf den Ausgleich sonstiger Ungleichheiten.<\/p>\n<p>Aus den Grundrechten ergibt sich &#8211; ungeachtet der Frage, ob dies \u00fcberhaupt Bedeutung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG entfalten k\u00f6nnte &#8211; nichts anderes. Konkrete Anspr\u00fcche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, die Pflege- und Erziehungsleistung der Eltern zu unterst\u00fctzen, nicht herleiten. Auch der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiet weder dem Bundes- noch dem Landesgesetzgeber, ein Betreuungsgeld zu gew\u00e4hren, um eine vermeintliche Benachteiligung gegen\u00fcber jenen Eltern zu vermeiden, die einen \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen. Das Angebot \u00f6ffentlich gef\u00f6rderter Kinderbetreuung steht allen Eltern offen. Nehmen Eltern es nicht in Anspruch, verzichten sie freiwillig, ohne dass dies eine verfassungsrechtliche Kompensationspflicht ausl\u00f6ste.<\/p>\n<p>Dass bis heute zwischen den L\u00e4ndern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Verf\u00fcgbarkeit \u00f6ffentlicher und privater Angebote im Bereich der fr\u00fchkindlichen Betreuung bestehen, vermag die Erforderlichkeit des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverh\u00e4ltnisse ebenfalls nicht zu begr\u00fcnden. Denn das Betreuungsgeld ist nicht als Ersatzleistung f\u00fcr den Fall ausgestaltet, dass ein Kleinkind keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung erh\u00e4lt. Vielmehr gen\u00fcgt die Nichtinanspruchnahme eines Platzes auch dann, wenn ein solcher vorhanden ist. Vor allem aber besteht ein einklagbarer Leistungsanspruch f\u00fcr den Zugang zu \u00f6ffentlich gef\u00f6rderten Betreuungseinrichtungen, der nicht unter Kapazit\u00e4tsvorbehalt gestellt ist. Daher ist das Betreuungsgeld von vornherein nicht auf die Schlie\u00dfung einer Verf\u00fcgbarkeitsl\u00fccke gerichtet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich vermag auch der gesellschaftspolitische Wunsch, die Wahlfreiheit zwischen Kinderbetreuung innerhalb der Familie oder aber in einer Betreuungseinrichtung zu verbessern, f\u00fcr sich genommen nicht die Erforderlichkeit einer Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zu begr\u00fcnden. Auf die Frage, ob das Betreuungsgeld \u00fcberhaupt geeignet ist, dieses Ziel zu f\u00f6rdern, kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>b) Das Betreuungsgeld ist nicht zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich.<\/p>\n<p>aa) Der Annahme, die angegriffene Bundesregelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, steht bereits entgegen, dass sie zus\u00e4tzliche vergleichbare Leistungen in einzelnen L\u00e4ndern bestehen l\u00e4sst, so dass eine Rechtsvereinheitlichung ohnehin nicht herbeigef\u00fchrt wird. Die bundesgesetzliche Bereitstellung von Betreuungsgeld ist auch nicht zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, denn unterschiedliche Landesregelungen oder das Unt\u00e4tigbleiben der L\u00e4nder haben keine erkennbaren erheblichen Nachteile f\u00fcr die Gesamtwirtschaft mit sich gebracht.<\/p>\n<p>bb) Die Erw\u00e4gungen aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Kinderf\u00f6rderungsgesetz sind auf das Betreuungsgeld nicht \u00fcbertragbar. W\u00e4hrend dort auf den Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung und Beteiligung von Eltern am Arbeitsleben abgestellt und damit an die Bedeutung der Regelungen als Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsfaktor angekn\u00fcpft wurde, f\u00f6rdert das hier zu beurteilende Betreuungsgeld die Erwerbsbeteiligung von Eltern nicht. Insbesondere ist es weder dazu bestimmt noch ist es angesichts seiner H\u00f6he dazu geeignet, eine private, nicht \u00f6ffentlich gef\u00f6rderte Kinderbetreuung zu finanzieren.<\/p>\n<p>cc) Auch die Erw\u00e4gungen des Gesetzentwurfs zur Einf\u00fchrung des Elterngeldes, in dem das bundesstaatliche Regelungsinteresse vor allem auf die Arbeitsmarkteffekte elternschaftsbedingter Auszeiten gest\u00fctzt wurde, sind nicht auf das Betreuungsgeld \u00fcbertragbar. Das Elterngeld stellt mit einer H\u00f6he von 67 % des vorherigen Einkommens einen erheblichen Faktor f\u00fcr die Frage einer Unterbrechung der Erwerbst\u00e4tigkeit dar. Dass das Betreuungsgeld mit einer monatlichen Zahlung von 150 Euro geeignet w\u00e4re, einen auch nur ann\u00e4hernd \u00e4hnlichen Unterbrechungseffekt zu entfalten, ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>c) Auch die \u00dcberlegung, das Betreuungsgeld sei im Verbund mit dem Kinderf\u00f6rderungsgesetz kompetenzrechtlich als Ausdruck eines Gesamtkonzepts zu betrachten, vermag die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelungen nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>aa) Will der Bundesgesetzgeber verschiedene Arten von Leistungen der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge begr\u00fcnden, muss grunds\u00e4tzlich jede F\u00fcrsorgeleistung f\u00fcr sich genommen den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Der hier zu entscheidende Fall l\u00e4sst davon keine Ausnahme zu. Die angegriffenen Regelungen gen\u00fcgen nicht deshalb den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG, weil sie in solch untrennbarem Zusammenhang mit anderen bundesrechtlich geregelten F\u00f6rderinstrumenten st\u00fcnden, dass sich deren Erforderlichkeit ausnahmsweise auf die angegriffenen Regelungen erstreckte. Die Regelungen des Kinderf\u00f6rderungsgesetzes verl\u00f6ren nichts von ihrer Tragf\u00e4higkeit, wenn das Betreuungsgeld entfiele. Auf die Frage, ob die Erw\u00e4hnung des Betreuungsgeldes bereits im Kinderf\u00f6rderungsgesetz belegt, dass schon dort ein Gesamtkonzept zur F\u00f6rderung der Betreuung von Kleinkindern angelegt war, kommt es deswegen nicht an. Mit dieser Absichtserkl\u00e4rung des Gesetzgebers wird zwar eine konzeptionelle Verbindung der Regelungen dokumentiert. Ma\u00dfgeblich ist aber nicht die konzeptionelle Verbindung, sondern die objektive Untrennbarkeit der Regelungen, an der es hier fehlt.<\/p>\n<p>bb) Aus der Pr\u00e4rogative des Bundesgesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG ergibt sich kein anderes Ergebnis. Sie bezieht sich insbesondere auf die Einsch\u00e4tzung und Bewertung tats\u00e4chlicher Entwicklungen und erstreckt sich auch auf eine Pr\u00e4rogative f\u00fcr Konzept und Ausgestaltung von Gesetzen, was einschlie\u00dft, eine Verbindung zwischen eigenst\u00e4ndigen Instrumenten der F\u00fcrsorge herzustellen. Dies bedeutet jedoch keine vollst\u00e4ndige Freistellung von verfassungsrechtlicher Kontrolle, ob eine Regelung im Rahmen eines regulatorischen Gesamtkonzepts des Bundesgesetzgebers erforderlich ist. Dem Bundesgesetzgeber hier eine nicht justiziable Verkn\u00fcpfungskompetenz zu \u00fcberlassen, verbietet sich nicht zuletzt angesichts der Entstehungsgeschichte des Art. 72 Abs. 2 GG. K\u00f6nnte er kraft politisch gewollter Verklammerung eine Kompetenz begr\u00fcnden, h\u00e4tte er die tatbestandlichen Voraussetzungen selbst in der Hand. Dies wollte der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber im Jahr 1994 durch die Reform des Art. 72 Abs. 2 GG ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>3. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die angegriffenen Vorschriften mit den Grundrechten vereinbar sind, bedarf keiner Antwort, weil die Bestimmungen wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz nichtig sind.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BVerfG, Pressemitteilung vom 21.07.2015 zum Urteil 1 BvF 2\/13 vom 21.07.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes f\u00fcr das Betreuungsgeld Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 21.07.2015 verk\u00fcndetem Urteil entschieden. 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