{"id":43822,"date":"2015-07-30T13:11:55","date_gmt":"2015-07-30T11:11:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43822"},"modified":"2015-07-30T13:21:18","modified_gmt":"2015-07-30T11:21:18","slug":"steuerschuldnerschaft-des-leistungs-empfaengers-bei-bauleistungen-%c2%a7-13b-abs-2-nr-4-satz-1-ustg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerschuldnerschaft-des-leistungs-empfaengers-bei-bauleistungen-%c2%a7-13b-abs-2-nr-4-satz-1-ustg\/","title":{"rendered":"Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers bei Bauleistungen (\u00a7 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG)"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. August 2014, V R 7\/14, entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke im Sinne von \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG sind. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen seien nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie f\u00fcr Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage m\u00fcsse hierf\u00fcr eine Funktion f\u00fcr das Bauwerk selbst haben. Im \u00dcbrigen komme eine Auslegung des Begriffs des Bauwerks entsprechend der Baubetriebe-Verordnung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder ist das o. g. Urteil des BFH \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>Die vom BFH aufgestellte Schlussfolgerung, dass Betriebsvorrichtungen stets nicht zu den Bauwerken im Sinne des \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG geh\u00f6ren, ist nicht zutreffend. Insbesondere kommt es auf die vom BFH vorgenommene Auslegung des Begriffs des Bauwerks anhand des Bewertungsrechts unionsrechtlich nicht an.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH und der bisherigen Rechtsprechung des BFH sind die Begriffe der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) eigenst\u00e4ndige Begriffe des Unionsrechts, die in der gesamten Europ\u00e4ischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind. Artikel 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL, auf dem \u00a7 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG beruht, enth\u00e4lt den Begriff der Bauleistung. Dieser Begriff ist unionsrechtlich einheitlich und nicht nach nationalem Bewertungsrecht auszulegen.<\/p>\n<p>Der Begriff der Bauleistung im Sinne von Artikel 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL ist dabei nicht nur auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck beschr\u00e4nkt, sondern weiter auszulegen. Denn die Angabe &#8222;im Zusammenhang mit Grundst\u00fccken&#8220; bezieht sich nur auf die Angabe &#8222;Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen&#8220;. Bei Bauleistungen muss hingegen nicht zwingend ein Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck gegeben sein.<\/p>\n<p>Weiter kann es sich bei Leistungen an Betriebsvorrichtungen auch um Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck handeln. Die Auslegung des Begriffs der Bauleistung ist dabei unter Ber\u00fccksichtigung der Auslegung des Grundst\u00fccksbegriffs sowie des Begriffs der Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundst\u00fcck, soweit deren Zweck in physischen Ver\u00e4nderungen an dem Grundst\u00fcck besteht, anhand der unionsrechtlichen Vorgaben zu beurteilen (Artikel 13b und 31a der MwSt-Durchf\u00fchrungsverordnung 282\/2011 &#8211; MwStVO &#8211; in der durch die Durchf\u00fchrungsverordnung (EU) Nr. 1042\/2013 ge\u00e4nderten Fassung). Artikel 13b MwStVO definiert den Grundst\u00fccksbegriff f\u00fcr Zwecke der Anwendung der (gesamten) MwStSystRL als<\/p>\n<p>a) einen bestimmten \u00fcber- oder unterirdischen Teil der Erdoberfl\u00e4che, an dem Eigentum und Besitz begr\u00fcndet werden kann;<\/p>\n<p>b) jedes mit oder in dem Boden \u00fcber oder unter dem Meeresspiegel befestigte Geb\u00e4ude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;<\/p>\n<p>c) jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Geb\u00e4udes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Geb\u00e4ude oder das Bauwerk unvollst\u00e4ndig ist, wie zum Beispiel T\u00fcren, Fenster, D\u00e4cher, Treppenh\u00e4user und Aufz\u00fcge;<\/p>\n<p>d) Sachen, Ausstattungsgegenst\u00e4nde oder Maschinen, die auf Dauer in einem Geb\u00e4ude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden k\u00f6nnen, ohne das Geb\u00e4ude oder das Bauwerk zu zerst\u00f6ren oder zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Entsprechend Artikel 13b Buchst. d MwStVO gelten Betriebsvorrichtungen unionsrechtlich nur dann nicht als Grundst\u00fcck, wenn sie nicht auf Dauer installiert sind oder bewegt werden k\u00f6nnen, ohne das Geb\u00e4ude oder das Bauwerk zu zerst\u00f6ren oder zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00fcrde die Anwendung des o. g. Urteils des BFH erhebliche, in der Praxis nicht handhabbare Probleme bei der dann erforderlichen Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung verursachen. So ist es f\u00fcr den leistenden Unternehmer nicht bzw. nur schwer zu erkennen, ob die von ihm eingebaute Anlage eigenst\u00e4ndigen Zwecken dient und mithin als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist oder ob die Anlage (z. B. Klima-, K\u00e4lte- oder Bel\u00fcftungsanlage) f\u00fcr Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung ist. Nur in letzterem Fall k\u00f6nnte es nach dem BFH-Urteil zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempf\u00e4ngers kommen.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 3 &#8211; S-7279 \/ 14 \/ 10003 vom 28.07.2015<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. 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