{"id":43857,"date":"2015-08-05T10:51:29","date_gmt":"2015-08-05T08:51:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43857"},"modified":"2015-08-05T10:51:29","modified_gmt":"2015-08-05T08:51:29","slug":"elektronische-steuererklaerung-ist-schlichtes-vergessen-grob-fahrlaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronische-steuererklaerung-ist-schlichtes-vergessen-grob-fahrlaessig\/","title":{"rendered":"Elektronische Steuererkl\u00e4rung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrl\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><b>Elektronische Steuererkl\u00e4rung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrl\u00e4ssig?<\/b><\/p>\n<p><b>Vergisst der Steuerpflichtige, einen steuermindernden Betrag in seiner Steuererkl\u00e4rung anzugeben, und wird der Steuerbescheid bestandskr\u00e4ftig, kann dieser zwar grunds\u00e4tzlich ge\u00e4ndert werden. Das geht aber nur, wenn das Vergessen nicht grob fahrl\u00e4ssig war.<\/b><\/p>\n<p>X war an einer GmbH beteiligt, die in 2007 liquidiert wurde. Der Verlust des X aus der Aufl\u00f6sung der GmbH betrug rund 200.000 EUR. Die vom Steuerberater des X gefertigten Erkl\u00e4rungen zur Einkommensteuer und zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags enthielten keine Angaben zu dem Ver\u00e4u\u00dferungsverlust. Der Berater hatte den \u00dcbertrag in das entsprechende Feld des elektronischen DATEV-Formulars &#8222;schlicht vergessen&#8220;.<\/p>\n<p>X beantragte in 2011, den Verlustfestfeststellungsbescheid zu \u00e4ndern und den Aufl\u00f6sungsverlust zu ber\u00fccksichtigen. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Zwar treffe X selbst kein grobes Verschulden. Jedoch sei ihm das Verschulden seines Beraters zuzurechnen. Das Vergessen der \u00dcbertragung des bereits berechneten Verlustbetrags in den elektronischen Vordruck sei grob fahrl\u00e4ssig. Wegen des groben Verschuldens an dem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen k\u00f6nne die Veranlagung nicht mehr ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof zeigte sich in seiner Entscheidung gro\u00dfz\u00fcgiger. Er betonte, dass der Begriff des Verschuldens bei elektronisch gefertigten Steuererkl\u00e4rungen grunds\u00e4tzlich so auszulegen ist wie bei schriftlich gefertigten Erkl\u00e4rungen. Allerdings ist bei elektronischen Erkl\u00e4rungen besonders zu ber\u00fccksichtigen, dass die \u00dcbersichtlichkeit eingeschr\u00e4nkt sein kann und die ausgef\u00fcllten Felder mitunter schwieriger als bei einer Erkl\u00e4rung in Papierform zu \u00fcberblicken sind.<\/p>\n<p>Fehler und Nachl\u00e4ssigkeiten, die \u00fcblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit dar. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgf\u00e4ltiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrl\u00e4ssigkeit ausgeschlossen sein. Zu solchen unbewussten \u2013 rein mechanischen \u2013 Vers\u00e4umnissen z\u00e4hlen blo\u00dfe \u00dcbertragungs- oder Eingabefehler, wie sie selbst bei sorgf\u00e4ltiger Arbeit nicht zu vermeiden sind.<\/p>\n<p>Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder der Berater in Steuerformularen gestellte Fragen bewusst nicht beantwortet oder klare und ausreichend verst\u00e4ndliche Hinweise bewusst unbeachtet l\u00e4sst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elektronische Steuererkl\u00e4rung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrl\u00e4ssig? Vergisst der Steuerpflichtige, einen steuermindernden Betrag in seiner Steuererkl\u00e4rung anzugeben, und wird der Steuerbescheid bestandskr\u00e4ftig, kann dieser zwar grunds\u00e4tzlich ge\u00e4ndert werden. Das geht aber nur, wenn das Vergessen nicht grob fahrl\u00e4ssig war. X war an einer GmbH beteiligt, die in 2007 liquidiert wurde. 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