{"id":43869,"date":"2015-08-19T13:45:18","date_gmt":"2015-08-19T11:45:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43869"},"modified":"2015-08-19T13:45:18","modified_gmt":"2015-08-19T11:45:18","slug":"kindergeld-kein-einspruch-gegen-die-in-der-einspruchsentscheidung-enthaltene-kostenentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kindergeld-kein-einspruch-gegen-die-in-der-einspruchsentscheidung-enthaltene-kostenentscheidung\/","title":{"rendered":"Kindergeld: Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteil vom 13. Mai 2015 hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein Antragsteller in einer Kindergeldsache, der sich gegen eine mit der beh\u00f6rdlichen Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung (\u00a7 77 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) zur Wehr setzen m\u00f6chte, unmittelbar Klage beim Finanzgericht erheben muss.<\/h2>\n<p>In dem Urteilsfall hatte die Familienkasse dem Antrag auf Gew\u00e4hrung von Kindergeld erst in der beh\u00f6rdlichen Einspruchsentscheidung f\u00fcr einige Zeitr\u00e4ume entsprochen; die dem Antragsteller im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen seien nicht zu \u00fcbernehmen. Der Antragsteller nahm die Entscheidung \u00fcber seinen Kindergeldanspruch hin; er legte aber gegen die Ablehnung seines Antrags auf anteilige \u00dcbernahme seiner Anwaltskosten Einspruch ein und erhob sp\u00e4ter Klage, nachdem dieser Einspruch von der Familienkasse als unzul\u00e4ssig verworfen worden war.<\/p>\n<p>Das Einspruchsverfahren gegen Steuerfestsetzungen nach der Abgabenordnung ist &#8222;kostenfrei&#8220;: Es fallen keine Verwaltungsgeb\u00fchren an, es gibt aber auch keine Kostenerstattung nach einem erfolgreichen Einspruch. In Kindergeldsachen ist das insoweit anders, als einem Einspruchsf\u00fchrer notwendige Aufwendungen (z. B. f\u00fcr eine Rechtsvertretung) erstattet werden (\u00a7 77 EStG), soweit der Einspruch erfolgreich ist und die Aufwendungen nicht (wie z. B. bei einer Verletzung eigener Mitwirkungspflicht) durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten oder seines Vertreters entstanden sind. Wird der Antrag auf Kostenerstattung ganz oder teilweise abgelehnt, geht die im Fachschrifttum \u00fcberwiegend vertretene Auffassung davon aus, dass gegen diese Kostenentscheidung (zun\u00e4chst) Einspruch eingelegt werden muss.<\/p>\n<p>Dem hat der BFH widersprochen: Gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung muss unmittelbar Klage erhoben werden; ein Wahlrecht zwischen Einspruch und Klage besteht nicht. Im Urteilsfall hatte der Kl\u00e4ger daher zu Unrecht zun\u00e4chst Einspruch gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Er war allerdings im Ergebnis dennoch erfolgreich: Die Familienkasse hatte die Einspruchsentscheidung mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass die vom Kl\u00e4ger erhobene Klage wegen der dann geltenden Jahresfrist noch nicht versp\u00e4tet war.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 56\/15 vom 12.08.2015 zum Urteil III R 8\/14 vom 13.05.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 13. Mai 2015 hat der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass ein Antragsteller in einer Kindergeldsache, der sich gegen eine mit der beh\u00f6rdlichen Einspruchsentscheidung verbundene Kostenentscheidung (\u00a7 77 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -) zur Wehr setzen m\u00f6chte, unmittelbar Klage beim Finanzgericht erheben muss. 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