{"id":43894,"date":"2015-08-11T14:50:30","date_gmt":"2015-08-11T12:50:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43894"},"modified":"2015-08-19T14:51:08","modified_gmt":"2015-08-19T12:51:08","slug":"arbeitnehmerstatus-von-zirkusartisten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitnehmerstatus-von-zirkusartisten\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmerstatus von Zirkusartisten"},"content":{"rendered":"<p>Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen, im Rahmen einer Zirkusauff\u00fchrung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liegt in der Regel kein Arbeitsverh\u00e4ltnis vor. Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis unterscheidet sich von dem Rechtsverh\u00e4ltnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in pers\u00f6nlicher Abh\u00e4ngigkeit verpflichtet ist. Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverh\u00e4ltnis vorliegt, erfordert eine Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Dem Landesarbeitsgericht kommt hierbei ein Beurteilungsspielraum zu. Das Revisionsgericht hat die W\u00fcrdigung des Landesarbeitsgerichts nur daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungss\u00e4tze oder andere Rechtss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft.<br \/>\nDie Beklagte betreibt einen Zirkus. Die Kl\u00e4ger, eine Artistengruppe, verpflichteten sich in einem von den Parteien sog. &#8222;Vertrag \u00fcber freie Mitarbeit&#8220;, im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Zirkusauff\u00fchrungen eine von ihnen zuvor einstudierte &#8222;Hochseil- und Todesradnummer &#8230; gesehen wie auf dem Video bei Youtube&#8220; darzubieten. Ein Kl\u00e4ger verungl\u00fcckte w\u00e4hrend der Premierenveranstaltung. Als die \u00fcbrigen Kl\u00e4ger in der Folgezeit erfuhren, dass die Beklagte sie nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Rechtsverh\u00e4ltnis u. a. fristlos zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Arbeitsgericht die K\u00fcndigungsschutzklage mit der Begr\u00fcndung abwies, es liege kein Arbeitsverh\u00e4ltnis vor, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Es ging davon aus, die Beklagte habe die Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigt und sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts erbrachten die Kl\u00e4ger ihre Artistenleistung nicht als Arbeit-, sondern als freie Dienstnehmer. Der &#8222;Vertrag \u00fcber freie Mitarbeit&#8220; sieht ein f\u00fcr Arbeitsverh\u00e4ltnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor. Tatsachen, die auf eine von dieser Vereinbarung abweichende Durchf\u00fchrung des Vertrages schlie\u00dfen lassen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BAG, Pressemitteilung vom 11.08.2015 zum Urteil 9 AZR 98\/14 vom 11.08.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereinbart eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen, im Rahmen einer Zirkusauff\u00fchrung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten, liegt in der Regel kein Arbeitsverh\u00e4ltnis vor. Ein Arbeitsverh\u00e4ltnis unterscheidet sich von dem Rechtsverh\u00e4ltnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. 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