{"id":43929,"date":"2015-08-28T17:09:13","date_gmt":"2015-08-28T15:09:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43929"},"modified":"2015-08-28T17:09:13","modified_gmt":"2015-08-28T15:09:13","slug":"kirchensteuer-wurde-zu-recht-erhoben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kirchensteuer-wurde-zu-recht-erhoben\/","title":{"rendered":"Kirchensteuer wurde zu Recht erhoben"},"content":{"rendered":"<h2>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Ehepaars gegen die Erhebung von Kirchensteuer abgewiesen. Mit ihrer Klage wenden sich die Eheleute gegen die Festsetzung der r\u00f6misch-katholischen Kirchensteuer durch das beklagte Land. Sie sind der Auffassung, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom Grundgesetz gew\u00e4hrleistete Religionsfreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleichzeitig seien auch die entsprechenden Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union verletzt. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsaus\u00fcbung innerhalb der r\u00f6misch-katholischen Kirche. Auch m\u00fcsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied einer der gro\u00dfen christlichen Kirchen seien. Diesem gesellschaftlichen Wandel m\u00fcsse die Verfassung Rechnung tragen. Eine Kirchensteuerpflicht sei nicht mehr zeitgem\u00e4\u00df.<\/h2>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Die ma\u00dfgebenden Vorschriften \u00fcber die Erhebung von Kirchensteuer, so die Koblenzer Richter, st\u00fcnden mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union in Einklang. Die freie Entscheidung des Einzelnen f\u00fcr oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mache den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus. Das Grundgesetz sch\u00fctze den Kirchenangeh\u00f6rigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben. Ein Verst\u00e4ndnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsaus\u00fcbung in irgendeiner Form finanziell belastet werden d\u00fcrfe, ginge zu weit. Der gesellschaftliche Wandel \u00e4ndere an diesen grundgesetzlichen Gew\u00e4hrleistungen nichts.<\/p>\n<p>Auch die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverh\u00e4ltnisse gestaltet, habe jede Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie selbst zu entscheiden. Mache die Kirche aber von diesem Selbstverwaltungsrecht in der Weise Gebrauch, dass sie sich f\u00fcr die Erhebung einer Kirchensteuer entscheide, so k\u00f6nne das nicht zu einem Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz f\u00fchren.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung k\u00f6nnen die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0VG Koblenz, Pressemitteilung vom 28.08.2015 zum Urteil 5 K 1028\/14 vom 21.08.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Ehepaars gegen die Erhebung von Kirchensteuer abgewiesen. Mit ihrer Klage wenden sich die Eheleute gegen die Festsetzung der r\u00f6misch-katholischen Kirchensteuer durch das beklagte Land. Sie sind der Auffassung, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom Grundgesetz gew\u00e4hrleistete Religionsfreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. 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