{"id":43939,"date":"2015-08-28T17:13:17","date_gmt":"2015-08-28T15:13:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43939"},"modified":"2015-08-28T17:13:17","modified_gmt":"2015-08-28T15:13:17","slug":"auskunftspflicht-dritter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auskunftspflicht-dritter\/","title":{"rendered":"Auskunftspflicht Dritter"},"content":{"rendered":"<h2>Der 9. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (NFG) hat mit Urteil vom 30.06.2015 (Az. 9 K 343\/14) im zweiten Rechtsgang &#8211; soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht &#8211; ein an einen inl\u00e4ndischen Servicedienstleister gerichtetes Sammelauskunftsersuchen bez\u00fcglich der Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtet.<\/h2>\n<p>Hintergrund: Das beklagte Finanzamt f\u00fcr Fahndung und Strafsachen hatte die Kl\u00e4gerin um Auskunft \u00fcber Verk\u00e4ufe nieders\u00e4chsischer Unternehmen in den Jahren 2007 bis 2009 als Drittanbieter \u00fcber eine Internethandelsplattform ersucht. Im Streitfall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserl\u00f6se von mehr als 17.500 Euro pro Jahr \u00fcber eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der H\u00e4ndler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Au\u00dferdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verk\u00e4ufe vorgelegt werden.<\/p>\n<p>Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass die Website mit der darauf eingerichteten Internethandelsplattform in den Jahren 2007 bis 2009 nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern ihrer luxemburgischen Muttergesellschaft betrieben und das Drittanbietergesch\u00e4ft \u00fcber diesen Internetmarktplatz von einer luxemburgischen Schwestergesellschaft abgewickelt wurde. Die Kl\u00e4gerin, eine inl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft, erbrachte gegen\u00fcber Mutter- und Schwestergesellschaft eine Vielzahl von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Internethandelsplattform.<\/p>\n<p>Im ersten Rechtsgang hatte der seinerzeit zust\u00e4ndige 5. Senat des NFG der Klage stattgegeben (Urteil vom 23.02.2012, 5 K 397\/10, EFG 2012, 1222) und dabei ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass es der Kl\u00e4gerin nach Auffassung des erkennenden Senates wegen der bestehenden Geheimhaltungsvereinbarungen mit der Betreibergesellschaft nicht m\u00f6glich ist, die ersuchten Ausk\u00fcnfte zu erteilen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob auf die Revision des beklagten Finanzamts das Urteil jedoch auf und verwies die Rechtssache zur erneuten \u00dcberpr\u00fcfung an das NFG zur\u00fcck (Urteil vom 16.05.2013, II R 15\/12, BStBl II 2014, 225). Der BFH war der Auffassung, dass die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Im zweiten Rechtsgang wies der nunmehr zust\u00e4ndig gewordene 9. Senat des NFG die Klage ab. Der Senat bejahte insbesondere einen hinreichenden Anlass zur Einholung der Ausk\u00fcnfte im Hinblick auf die im Rahmen von Ermittlungen bei einem anderen Internet-Auktions- und Handelshaus gewonnenen Erkenntnisse (hoher Prozentsatz von Steuerverk\u00fcrzungen mit erheblichen Mehrsteuern). Aus Sicht des Senats war das Sammelauskunftsersuchen auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Insbesondere war eine Unzumutbarkeit selbst f\u00fcr den Fall nicht anzunehmen, dass die Herausgabe der erbetenen personenbezogenen Daten einen strafbew\u00e4hrten Versto\u00df gegen das luxemburgische Datenschutzgesetz darstellte. Der durch das Sammelauskunftsersuchen ausgel\u00f6ste Ermittlungsaufwand steht nach \u00dcberzeugung des NFG und dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag. In diesem Zusammenhang gelangte der 9. Senat zu dem Ergebnis, dass konzerninterne, organisatorische Abreden zwischen Konzerngesellschaften wie die Beschr\u00e4nkung von Administrationsrechten in tats\u00e4chlicher oder zeitlicher Hinsicht einem rechtm\u00e4\u00dfigen Auskunftsersuchen ebenso wenig entgegen gehalten werden k\u00f6nnen wie privatschriftliche Geheimhaltungsvereinbarungen.<\/p>\n<p>Das NFG hat die Revision nicht zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 26.08.2015 zum Urteil 9 K 343\/14 vom 30.06.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 9. Senat des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts (NFG) hat mit Urteil vom 30.06.2015 (Az. 9 K 343\/14) im zweiten Rechtsgang &#8211; soweit ersichtlich als erstes Finanzgericht &#8211; ein an einen inl\u00e4ndischen Servicedienstleister gerichtetes Sammelauskunftsersuchen bez\u00fcglich der Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig erachtet. 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