{"id":43950,"date":"2015-08-31T08:16:06","date_gmt":"2015-08-31T06:16:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43950"},"modified":"2015-08-31T08:16:06","modified_gmt":"2015-08-31T06:16:06","slug":"verpflegungspauschale-kuerzung-nur-bei-richtigen-mahlzeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verpflegungspauschale-kuerzung-nur-bei-richtigen-mahlzeiten\/","title":{"rendered":"Verpflegungspauschale: K\u00fcrzung nur bei \u201crichtigen\u201d Mahlzeiten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verpflegungspauschale: K\u00fcrzung nur bei \u201crichtigen\u201d Mahlzeiten\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Werden Arbeitnehmer auf Dienstreisen von ihrem Arbeitgeber verpflegt, werden die Verpflegungspauschalen gek\u00fcrzt. Das gilt aber nur f\u00fcr \u201crichtige\u201d Mahlzeiten. Snacks auf Fl\u00fcgen und Kuchen zum Kaffee geh\u00f6ren nicht dazu.<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcbliche Mahlzeiten auf Dienstreisen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten erh\u00e4lt, sind grunds\u00e4tzlich mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Diese werden seit der Reisekostenreform 2014 nicht mehr besteuert, wenn der Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale geltend machen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Diese muss jedoch gek\u00fcrzt werden, und zwar um 20 % f\u00fcr ein Fr\u00fchst\u00fcck und um jeweils 40 % f\u00fcr ein Mittag- oder Abendessen. Das sind 4,80 EUR bzw. 9,60 EUR.<\/p>\n<p><strong>Was sind Mahlzeiten?<\/strong><\/p>\n<p>Als Mahlzeiten werden alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die \u00fcblicherweise der Ern\u00e4hrung dienen und die zum Verzehr w\u00e4hrend der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran geeignet sind. Dazu geh\u00f6ren Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und Snacks.<\/p>\n<p>Zu den vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Mahlzeiten geh\u00f6ren nach neuer Verwaltungsauffassung auch die im Flugzeug (oder Zug bzw. Schiff) unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, wenn die Rechnung f\u00fcr das Ticket einschlie\u00dflich der Verpflegung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird.<\/p>\n<p><strong>Wann die Verpflegungspauschale gek\u00fcrzt wird und wann nicht<\/strong><\/p>\n<p>Eine K\u00fcrzung der steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tats\u00e4chlich um ein Fr\u00fchst\u00fcck, Mittag- oder Abendessen handelt.<\/p>\n<p>Ein Kuchen, der anl\u00e4sslich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, erf\u00fcllt nicht die Kriterien der genannten Mahlzeiten und die Verpflegungspauschale ist nicht zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Auch die auf innerdeutschen Fl\u00fcgen oder Kurzstreckenfl\u00fcgen gereichten kleinen T\u00fcten mit Chips, Salzgeb\u00e4ck, Schokowaffeln oder M\u00fcsliriegeln oder vergleichbare andere Knabbereien erf\u00fcllen nicht die Kriterien f\u00fcr eine Mahlzeit und f\u00fchren somit zu keiner K\u00fcrzung der Verpflegungspauschalen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verpflegungspauschale: K\u00fcrzung nur bei \u201crichtigen\u201d Mahlzeiten\u00a0 Werden Arbeitnehmer auf Dienstreisen von ihrem Arbeitgeber verpflegt, werden die Verpflegungspauschalen gek\u00fcrzt. 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