{"id":43962,"date":"2015-08-31T08:26:41","date_gmt":"2015-08-31T06:26:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43962"},"modified":"2015-08-31T08:26:41","modified_gmt":"2015-08-31T06:26:41","slug":"erbschaftsteuer-befreiung-nur-bei-nutzung-zu-eigenen-wohnzwecken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-befreiung-nur-bei-nutzung-zu-eigenen-wohnzwecken\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Wird die geerbte elterliche Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter \u00fcberlassen, gibt es keine Befreiung von der Erbschaftsteuer.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Die Mutter der Kl\u00e4gerin hatte als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen. Die Kl\u00e4gerin war damit Alleinerbin ihres 2010 verstorbenen Vaters.<\/p>\n<p>F\u00fcr die geerbte elterliche Wohnung machte sie eine Befreiung von der Erbschaftsteuer geltend. Ihre Begr\u00fcndung: Es handelt sich bei der Wohnung um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche \u00dcberlassung durch die Kl\u00e4gerin an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, was zur Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fchre.<\/p>\n<p>Dagegen verneinte das Finanzamt im Streitfall eine Selbstnutzung der Kl\u00e4gerin zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der erbschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift und setzte deshalb Erbschaftsteuer in H\u00f6he von ca. 50.000 EUR fest.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Nach dem Gesetzestext und nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Steuerbefreiung, dass die Wohnung als sog. Familienheim beim Erben unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei und dass sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des famili\u00e4ren Lebens des Erben befinde. Hierf\u00fcr sei es nicht ausreichend, dass die Kl\u00e4gerin nur gelegentlich zwei R\u00e4ume genutzt und die Wohnung im \u00dcbrigen unentgeltlich ihrer Mutter \u00fcberlassen habe. Denn die unentgeltliche \u00dcberlassung zu Wohnzwecken an die Mutter als Angeh\u00f6rige stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>Auch sei es nicht entscheidend, dass sie t\u00e4glich in die Wohnung gekommen und gelegentlich dort in einem Zimmer \u00fcbernachtet habe, um ihre Mutter zu betreuen und zu versorgen. Gleiches gelte f\u00fcr den Umstand, dass die Kl\u00e4gerin ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt habe, um dort Nachlassunterlagen zu lagern und um von dort den Nachlass zu verwalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbschaftsteuer: Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken \u00a0Wird die geerbte elterliche Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter \u00fcberlassen, gibt es keine Befreiung von der Erbschaftsteuer. \u00a0Die Mutter der Kl\u00e4gerin hatte als testamentarisch eingesetzte Erbin die Erbschaft ausgeschlagen. 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