{"id":43968,"date":"2015-08-31T08:42:13","date_gmt":"2015-08-31T06:42:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43968"},"modified":"2015-08-31T08:42:13","modified_gmt":"2015-08-31T06:42:13","slug":"miteigentum-und-arbeitszimmer-wie-koennen-partner-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-die-kosten-geltend-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/miteigentum-und-arbeitszimmer-wie-koennen-partner-einer-nichtehelichen-lebensgemeinschaft-die-kosten-geltend-machen\/","title":{"rendered":"Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie k\u00f6nnen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie k\u00f6nnen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Steht ein Geb\u00e4ude im Miteigentum der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann der eine Partner die Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur zur H\u00e4lfte geltend machen. Das gilt auch dann, wenn er das Arbeitszimmer alleine nutzt und die Schuldzinsen aus den gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem Geb\u00e4ude eine B\u00fcrofl\u00e4che als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneink\u00fcnften und machte u. a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in vollem Umfang von seinem Konto abgebucht. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte jedoch aufgrund des h\u00e4lftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die H\u00e4lfte der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. In seiner Begr\u00fcndung verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Miteigentum von Ehegatten. Diese ist nach Ansicht der Finanzrichter bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden.<\/p>\n<p>F\u00fcr laufende Aufwendungen gilt deshalb, dass dann, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils f\u00fcr Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch dann, wenn sich der Nichteigent\u00fcmer-Ehegatte an den auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.<\/p>\n<p>Ein vollst\u00e4ndiger Kostenabzug kann nur erreicht werden, wenn der Nichteigent\u00fcmer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst \u00fcbernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdr\u00fccklichen Vereinbarung zwischen den Partnern, die im Streitfall nicht vorlag.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Miteigentum und Arbeitszimmer: Wie k\u00f6nnen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Kosten geltend machen? \u00a0Steht ein Geb\u00e4ude im Miteigentum der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann der eine Partner die Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer nur zur H\u00e4lfte geltend machen. 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