{"id":43980,"date":"2015-08-31T09:52:15","date_gmt":"2015-08-31T07:52:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43980"},"modified":"2015-08-31T09:52:15","modified_gmt":"2015-08-31T07:52:15","slug":"oldtimer-im-betriebsvermoegen-besser-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/oldtimer-im-betriebsvermoegen-besser-nicht\/","title":{"rendered":"Oldtimer im Betriebsverm\u00f6gen? Besser nicht!"},"content":{"rendered":"<p><strong>Oldtimer im Betriebsverm\u00f6gen? Besser nicht!<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Wird ein Oldtimer als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen, ist das steuerlich nicht immer von Vorteil. Im Gegenteil: Diese steuerliche Behandlung kann im Einzelfall sogar zu erheblichen Nachteilen f\u00fchren.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Die X-GmbH &amp; Co. KG betreibt eine Werbeagentur. Anfang 2013 hat sie einen Pkw-Oldtimer f\u00fcr 40.000 EUR erworben. In den Jahren 2013 und 2014 nutzte der alleinige Kommanditist B den Pkw zu wenigen Kundenbesuchen. Die \u00fcbrigen Fahrten dienten dem Tanken, der T\u00dcV-Abnahme sowie der Inspektion. Die betrieblichen Fahrten im Jahr beliefen sich auf 450 bzw. 600 km.<\/p>\n<p>Die KG hat den Pkw innerhalb einer betriebsgew\u00f6hnlichen Restnutzungsdauer von 4 Jahren abgeschrieben, sodass sich der Restbuchwert am 31.12.2014 auf 20.000 EUR bel\u00e4uft. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung erkennt das Finanzamt die Absetzung f\u00fcr Abnutzung f\u00fcr 2013 und 2014 von je 10.000 EUR nicht als Betriebsausgaben an. Damit ist die KG nicht einverstanden. Der Pkw werde von ihr als Betriebsfahrzeug zu Werbe- und auch Repr\u00e4sentationszwecken genutzt, die durchgef\u00fchrten Fahrten laut Fahrtenbuch seien s\u00e4mtliche als betriebliche Fahrten zu werten. Anfang 2015 hat die KG den Pkw f\u00fcr 40.000 EUR ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr Jagd oder Fischerei, f\u00fcr Segeljachten oder Motorjachten sowie f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke und f\u00fcr die hiermit zusammenh\u00e4ngenden Bewirtungen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig. Unter diese gesetzliche Regelung fallen nach Auffassung des Finanzgerichts auch die Aufwendungen f\u00fcr einen Pkw-Oldtimer; diese sind deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig. Der Bundesfinanzhof hatte dies bereits in einer fr\u00fcheren Entscheidung best\u00e4tigt, dass Oldtimer \u2013 insbesondere wenn sie wie hier kaum bewegt werden \u2013 unter das Abzugsverbot fallen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Wirtschaftsg\u00fctern, die vom Abzugsverbot betroffen sind, ist zur Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Ber\u00fccksichtigung der \u2013 den Gewinn bisher nicht beeinflussenden \u2013 Absetzung f\u00fcr Abnutzung ergibt. Der Buchgewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Fahrzeugs ist also auch insoweit einkommensteuerpflichtig, als die Absetzung f\u00fcr Abnutzung w\u00e4hrend der Besitzzeit dem Gewinn au\u00dferhalb der Bilanzen als nicht abziehbare Betriebsausgabe gewinnerh\u00f6hend wieder zugerechnet wurde. Als Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn sind somit 20.000 EUR anzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Oldtimer im Betriebsverm\u00f6gen? Besser nicht! \u00a0Wird ein Oldtimer als Betriebsverm\u00f6gen ausgewiesen, ist das steuerlich nicht immer von Vorteil. Im Gegenteil: Diese steuerliche Behandlung kann im Einzelfall sogar zu erheblichen Nachteilen f\u00fchren. \u00a0Die X-GmbH &amp; Co. KG betreibt eine Werbeagentur. Anfang 2013 hat sie einen Pkw-Oldtimer f\u00fcr 40.000 EUR erworben. In den Jahren 2013 und 2014 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/oldtimer-im-betriebsvermoegen-besser-nicht\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Oldtimer im Betriebsverm\u00f6gen? 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