{"id":43982,"date":"2015-08-31T09:55:44","date_gmt":"2015-08-31T07:55:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43982"},"modified":"2015-08-31T09:55:44","modified_gmt":"2015-08-31T07:55:44","slug":"grunderwerbsteuer-verlaengerung-der-festsetzungsfrist-bei-verletzung-der-anzeigepflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grunderwerbsteuer-verlaengerung-der-festsetzungsfrist-bei-verletzung-der-anzeigepflicht\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer: Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grunderwerbsteuer: Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht?<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Verletzt ein Notar die ihm obliegende Anzeigepflicht leichtfertig, indem er die Anzeige an die K\u00f6rperschaftsteuer- statt an die Grunderwerbsteuer-Stelle schickt, wird die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Grunderwerbsteuer nicht verl\u00e4ngert.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Der Alleingesellschafter G \u00fcbertrug Gesch\u00e4ftsanteile an P. Den noch verbliebenen Gesch\u00e4ftsanteil verkaufte er durch Notarvertrag v. 25.4.2001 ebenfalls an P. Der Notar \u00fcbersandte die Vertr\u00e4ge \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferungen unter Bezugnahme auf seine Anzeigepflicht an die K\u00f6rperschaftsteuer-Stelle des Finanzamts.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 30.1.2002 erwarb G von P s\u00e4mtliche Anteile zur\u00fcck. Der Notar \u00fcbersandte diesen Vertrag ebenfalls an die K\u00f6rperschaftsteuer-Stelle (eingegangen am 5.2.2002). Die K\u00f6rperschaftsteuer-Stelle fertigte darauf eine Kontrollmitteilung an die Grunderwerbsteuer-Stelle und f\u00fcgte ihr den Vertrag bei. Ob diese Mitteilung bei der Grunderwerbsteuer-Stelle eingegangen ist, konnte nicht festgestellt werden. Erst mit Bescheid vom 22.2.2010 und \u00c4nderungsbescheid vom 20.4.2010 setzt das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest.<\/p>\n<p>Dagegen wandte sich G und machte Festsetzungsverj\u00e4hrung geltend. Das Finanzgericht gab seiner Klage statt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof konnte \u00fcber den Fall nicht abschlie\u00dfend entscheiden. In seiner Begr\u00fcndung stellte er fest:<\/p>\n<p>Der R\u00fcckerwerb durch G mit Vertrag vom 30.1.2002 unterlag der Grunderwerbsteuer. Zwar wird bei einem R\u00fcckerwerb innerhalb von 2 Jahren die Steuerfestsetzung f\u00fcr den Erwerb und den R\u00fcckerwerb aufgehoben. Das setzt aber voraus, dass der urspr\u00fcngliche Erwerb (Verkauf des Restanteils durch G an P) ordnungsgem\u00e4\u00df angezeigt wurde. Das war hier nicht der Fall. Denn die Anzeige muss grunds\u00e4tzlich an die Grunderwerbsteuer-Stelle des Finanzamts \u00fcbermittelt werden. Eine nicht ausdr\u00fccklich an die Grunderwerbsteuer-Stelle gerichtete Anzeige gen\u00fcgt nur dann, wenn sie sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuer-Stelle richtet. Die Anzeige des Notars war jedoch ausdr\u00fccklich an die K\u00f6rperschaftsteuer-Stelle gerichtet.<\/p>\n<p>Bei einer fehlenden Anzeige beginnt die 4-j\u00e4hrige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des dritten Jahrs nach der Entstehung der Steuer. Die 4-j\u00e4hrige Frist endete somit regul\u00e4r zum Jahresende 2009.<\/p>\n<p>Allerdings ist zu beachten, dass in 2009, somit vor Ablauf der regul\u00e4ren 4-j\u00e4hrigen Frist, Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung der Grundst\u00fcckswerte ergangen waren. Diese Bescheide (Grundlagenbescheide) haben zu einer Ablaufhemmung von 2 Jahren gef\u00fchrt mit der Folge, dass insoweit durch die angefochtenen Bescheide aus 2010 die Grunderwerbsteuer noch festgesetzt werden konnte.<\/p>\n<p>Zur Verletzung der Anzeigepflichten stellt der Bundesfinanzhof klar, dass T\u00e4ter einer leichtfertigen Steuerverk\u00fcrzung nur der Schuldner sein kann, aber nicht der Notar. Dieser ist weder Steuerpflichtiger noch nimmt er im Hinblick auf die Anzeigepflicht Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahr. Eine entsprechende Wahrnehmung setzt eine rechtsgesch\u00e4ftliche Beauftragung durch den Steuerschuldner voraus. Die nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anzeige des Notars f\u00fchrte daher nicht zu einer Fristverl\u00e4ngerung.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nnte auf Seiten des G als Steuerschuldner wegen Nichtabgabe der ihm obliegenden Anzeige eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung vorliegen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunderwerbsteuer: Verl\u00e4ngerung der Festsetzungsfrist bei Verletzung der Anzeigepflicht? \u00a0Verletzt ein Notar die ihm obliegende Anzeigepflicht leichtfertig, indem er die Anzeige an die K\u00f6rperschaftsteuer- statt an die Grunderwerbsteuer-Stelle schickt, wird die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Grunderwerbsteuer nicht verl\u00e4ngert. \u00a0Der Alleingesellschafter G \u00fcbertrug Gesch\u00e4ftsanteile an P. 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