{"id":43984,"date":"2015-08-31T10:04:19","date_gmt":"2015-08-31T08:04:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43984"},"modified":"2015-08-31T10:04:19","modified_gmt":"2015-08-31T08:04:19","slug":"bekanntgabemangel-keine-heilung-wenn-finanzamt-bekanntgabewillen-aufgibt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bekanntgabemangel-keine-heilung-wenn-finanzamt-bekanntgabewillen-aufgibt\/","title":{"rendered":"Bekanntgabemangel: Keine Heilung, wenn Finanzamt Bekanntgabewillen aufgibt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bekanntgabemangel: Keine Heilung, wenn Finanzamt Bekanntgabewillen aufgibt<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Wird eine Bekanntgabevollmacht missachtet, gilt ein Einkommensteuerbescheid als nicht wirksam bekannt gegeben. Eine nachfolgende Weitergabe des Bescheids an den Bevollm\u00e4chtigten kann zur Heilung des Bekanntgabemangels f\u00fchren. Das gilt allerdings nicht, wenn das Finanzamt vorher ausdr\u00fccklich seinen Bekanntgabewillen aufgegeben hat.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>Der am 29.12.2009 an den Steuerpflichtigen bekannt gegebene Einkommensteuerbescheid 2003 (Sch\u00e4tzungsbescheid wegen Nichtabgabe einer Steuererkl\u00e4rung) h\u00e4tte aufgrund einer Bekanntgabevollmacht an den Bevollm\u00e4chtigten bekannt gegeben werden m\u00fcssen. Erst am 13.8.2012 leitete der Steuerpflichtige den Steuerbescheid an seinen Bevollm\u00e4chtigten weiter. Dieser legte noch am gleichen Tag gegen den Bescheid Einspruch ein. Zuvor hatte das Finanzamt in einem Schreiben vom 3.8.2012 ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass der Ausgangsbescheid vom 29.12.2009 nie existiert habe. Der Erlass eines erneuten Steuerbescheids sei nun jedoch nicht mehr m\u00f6glich, da die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer 2003 bereits am 31.12.2010 abgelaufen sei. Hiergegen richteten sich der eingelegte Einspruch sowie die nachfolgend eingelegte Klage, mit der f\u00fcr 2003 Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Beteiligungen geltend gemacht wurden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage ab und best\u00e4tigte, dass die Festsetzungsfrist am 31.12.2010 abgelaufen ist.<\/p>\n<p>Die Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids 2003 am 29.12.2009 war unwirksam, da das Finanzamt die vorliegende Bekanntgabevollmacht zugunsten des Bevollm\u00e4chtigten nicht beachtet hatte. Ein derartiger Bekanntgabemangel kann durch die Weitergabe des Steuerbescheids an den Bekanntgabeempf\u00e4nger geheilt werden. In diesem Fall liegt erst zum Zeitpunkt der Weitergabe des Bescheids eine wirksame Bekanntgabe vor.<\/p>\n<p>Im Streitfall konnte es hierzu jedoch nicht mehr kommen, da das Finanzamt bereits zuvor gegen\u00fcber dem Bevollm\u00e4chtigten des Steuerpflichtigen seinen Bekanntgabewillen f\u00fcr den am 29.12.2009 erlassenen Einkommensteuerbescheid ausdr\u00fccklich aufgehoben hatte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bekanntgabemangel: Keine Heilung, wenn Finanzamt Bekanntgabewillen aufgibt \u00a0Wird eine Bekanntgabevollmacht missachtet, gilt ein Einkommensteuerbescheid als nicht wirksam bekannt gegeben. Eine nachfolgende Weitergabe des Bescheids an den Bevollm\u00e4chtigten kann zur Heilung des Bekanntgabemangels f\u00fchren. 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