{"id":43988,"date":"2015-08-31T10:10:16","date_gmt":"2015-08-31T08:10:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43988"},"modified":"2015-08-31T10:10:16","modified_gmt":"2015-08-31T08:10:16","slug":"fehlerhafte-abrechnungen-dienstleister-muss-schadensersatz-leisten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fehlerhafte-abrechnungen-dienstleister-muss-schadensersatz-leisten\/","title":{"rendered":"Fehlerhafte Abrechnungen: Dienstleister muss Schadensersatz leisten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fehlerhafte Abrechnungen: Dienstleister muss Schadensersatz leisten<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Ein Dienstleister, der fehlerhafte Heizkostenabrechnungen erstellt, muss dem Vermieter den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das sind zum einen die Betr\u00e4ge, die der Vermieter seinen Mietern nach einer Abrechnungskorrektur erstatten muss, zum anderen die von anderen Mietern zu wenig gezahlten Betr\u00e4ge, die der Vermieter nicht mehr nachfordern kann.<\/strong><\/p>\n<p>Der Dienstleister hatte f\u00fcr die Wohnanlagen die Abrechnungen f\u00fcr die Jahre 2008 und 2009 erstellt. Dabei addierte er Z\u00e4hlerst\u00e4nde, die nicht h\u00e4tten addiert werden d\u00fcrfen. Die Heiz- und Warmwasserkosten wurden den Wohnungen daher falsch zugeordnet. Die Abrechnungen wurden den Mietern \u00fcbersandt. Teilweise leisteten die Mieter Nachzahlungen, teilweise erhielten sie Guthaben ausbezahlt.<\/p>\n<p>Die korrigierten Abrechnungen haben die Mieter im November 2014 erhalten. Die \u00fcberzahlten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von insgesamt 60.000 EUR wollen die Vermieter ihren Mietern erstatten. Diesen Betrag fordern sie als Schadensersatz von dem Dienstleister.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin gab den Vermietern Recht.<\/p>\n<p>Indem er Z\u00e4hlerst\u00e4nde zusammengerechnet hat, die er nicht h\u00e4tte addieren d\u00fcrfen, hat der Dienstleister seine vertragliche Verpflichtung, eine verbrauchsabh\u00e4ngige ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abrechnung zu erstellen, verletzt.<\/p>\n<p>Den Vermietern ist durch die fehlerhaften Abrechnungen ein Schaden entstanden. Und zwar zum einen in H\u00f6he der von einigen Mietern zu viel geleisteten Zahlungen, zum anderen in H\u00f6he der den anderen Mietern zu wenig berechneten Heizkosten, denn diese k\u00f6nnen die Vermieter nicht nachtr\u00e4glich durch eine \u00c4nderung der Betriebskostenabrechnungen geltend machen. Die Betriebskostenabrechnung ist dem Mieter sp\u00e4testens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die versp\u00e4tete Geltendmachung nicht zu vertreten. Im vorliegenden Fall haben die Vermieter jedoch die versp\u00e4tete Geltendmachung der Heiz- und Warmwasserkosten zu vertreten, denn sie m\u00fcssen sich das Verschulden des Dienstleisters als ihres Erf\u00fcllungsgehilfen zurechnen lassen.<\/p>\n<p>Die Mieter, die zu viel geleistet haben, k\u00f6nnen deshalb eine R\u00fcckzahlung dieser Zahlungen verlangen. Zwar ist die Frist f\u00fcr Einwendungen gegen die ersten, fehlerhaften Betriebskostenabrechnungen abgelaufen. Allerdings h\u00e4tten die Mieter die versp\u00e4tete Geltendmachung der Einwendungen nicht zu vertreten, denn die urspr\u00fcnglichen Betriebskostenabrechnungen enthielten Fehler, die durch blo\u00dfe Pr\u00fcfung und gegebenenfalls Vergleich mit dem Mietvertrag nicht erkennbar waren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fehlerhafte Abrechnungen: Dienstleister muss Schadensersatz leisten \u00a0Ein Dienstleister, der fehlerhafte Heizkostenabrechnungen erstellt, muss dem Vermieter den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das sind zum einen die Betr\u00e4ge, die der Vermieter seinen Mietern nach einer Abrechnungskorrektur erstatten muss, zum anderen die von anderen Mietern zu wenig gezahlten Betr\u00e4ge, die der Vermieter nicht mehr nachfordern kann. 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