{"id":43990,"date":"2015-08-31T10:21:54","date_gmt":"2015-08-31T08:21:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43990"},"modified":"2015-08-31T10:21:54","modified_gmt":"2015-08-31T08:21:54","slug":"instandhaltungsruecklage-bei-mehrhausanlagen-fuer-jedes-haus-darf-eine-eigene-ruecklage-gebildet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/instandhaltungsruecklage-bei-mehrhausanlagen-fuer-jedes-haus-darf-eine-eigene-ruecklage-gebildet-werden\/","title":{"rendered":"Instandhaltungsr\u00fccklage bei Mehrhausanlagen: F\u00fcr jedes Haus darf eine eigene R\u00fccklage gebildet werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Instandhaltungsr\u00fccklage bei Mehrhausanlagen: F\u00fcr jedes Haus darf eine eigene R\u00fccklage gebildet werden<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>In Mehrhausanlagen darf die Eigent\u00fcmergemeinschaft getrennte Instandhaltungsr\u00fccklagen f\u00fcr einzelne Geb\u00e4ude bilden.<\/strong><\/p>\n<p>Eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft besteht aus zwei Komplexen mit Wohngeb\u00e4uden (Komplex A und B). Die beiden beklagten Eigent\u00fcmer sind Sondereigent\u00fcmer s\u00e4mtlicher Wohnungen in Komplex B. Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass eine angemessene Instandhaltungsr\u00fccklage f\u00fcr das gemeinschaftliche Eigentum angesammelt wird.<\/p>\n<p>Die Eigent\u00fcmer beschlossen in einer Eigent\u00fcmerversammlung am 7.12.2004 mehrheitlich, die Instandhaltungsr\u00fccklagen f\u00fcr die Komplexe A und B zu trennen. Die vorhandene R\u00fccklage wurde Komplex A zugerechnet, f\u00fcr Komplex B sollte eine eigene R\u00fccklage angespart werden. In den Folgejahren wurden die Instandhaltungsr\u00fccklagen getrennt ausgewiesen und R\u00fccklagen von 469.000 EUR f\u00fcr Komplex A und von 88.000 EUR f\u00fcr Komplex B angespart.<\/p>\n<p>In einer Eigent\u00fcmerversammlung am 11.10.2012 vertrat der Verwalter die Meinung, dass die R\u00fccklagen wieder zusammengef\u00fchrt werden m\u00fcssten. Die Eigent\u00fcmer beschlossen daraufhin mit einfacher Mehrheit, dass die Eigent\u00fcmer der Wohnungen in Komplex B per Sonderumlage eine Ausgleichszahlung von rund 50.000 EUR zuz\u00fcglich 1.080 EUR monatlich bis zum Inkrafttreten eines gemeinschaftlichen Wirtschaftsplans an die Gemeinschaft leisten m\u00fcssen. Die Eigent\u00fcmer weigern sich, den geforderten Betrag zu zahlen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die Eigent\u00fcmer der Wohnungen in Komplex B zu Recht die Zahlung des Ausgleichsbetrags verweigert haben.<\/p>\n<p>Die Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass f\u00fcr die Komplexe A und B getrennte Instandhaltungsr\u00fccklagen gebildet werden. Urspr\u00fcnglich war zwar vorgesehen, eine einheitliche Instandhaltungsr\u00fccklage f\u00fcr die Wohngeb\u00e4ude zu bilden. Diese Regelung ist aber durch den Beschluss vom 7.12.2004 ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Es ist zul\u00e4ssig, f\u00fcr Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte R\u00fccklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udekomplexe ist. Ungeachtet einer solchen Zweckbindung geh\u00f6ren die getrennten Instandhaltungsr\u00fccklagen zum Verwaltungsverm\u00f6gen des Verbands. Hier handelt es sich um eine solche Mehrhausanlage mit getrennten Bauk\u00f6rpern, was eine eindeutige Kostenzuordnung erlaubt.<\/p>\n<p>Der am 11.10.2012 gefasste Beschluss \u00fcber die Ausgleichszahlung ist hingegen nichtig. Da die Gemeinschaftsordnung nunmehr getrennte Instandhaltungsr\u00fccklagen vorsieht, entbehrt die in dem Beschluss vorgesehene Zahlungspflicht der erforderlichen Grundlage. Die einheitliche Instandhaltungsr\u00fccklage, deren Auff\u00fcllung die Zahlung dienen soll, gibt es nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Instandhaltungsr\u00fccklage bei Mehrhausanlagen: F\u00fcr jedes Haus darf eine eigene R\u00fccklage gebildet werden \u00a0In Mehrhausanlagen darf die Eigent\u00fcmergemeinschaft getrennte Instandhaltungsr\u00fccklagen f\u00fcr einzelne Geb\u00e4ude bilden. Eine Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft besteht aus zwei Komplexen mit Wohngeb\u00e4uden (Komplex A und B). Die beiden beklagten Eigent\u00fcmer sind Sondereigent\u00fcmer s\u00e4mtlicher Wohnungen in Komplex B. 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