{"id":43992,"date":"2015-08-31T10:29:04","date_gmt":"2015-08-31T08:29:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43992"},"modified":"2015-08-31T10:29:04","modified_gmt":"2015-08-31T08:29:04","slug":"mahnverfahren-bei-unrichtigen-angaben-hemmt-der-mahnbescheid-die-verjaehrung-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mahnverfahren-bei-unrichtigen-angaben-hemmt-der-mahnbescheid-die-verjaehrung-nicht\/","title":{"rendered":"Mahnverfahren: Bei unrichtigen Angaben hemmt der Mahnbescheid die Verj\u00e4hrung nicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Mahnverfahren: Bei unrichtigen Angaben hemmt der Mahnbescheid die Verj\u00e4hrung nicht<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><strong>Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sollte richtig ausgef\u00fcllt sein. Denn wer bewusst wahrheitswidrige Erkl\u00e4rungen abgibt, kann am Ende leer ausgehen.<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Jahr 1992 Wohnungseigentum erworben. Der Kaufpreis wurde \u00fcber ein Darlehen finanziert. Sp\u00e4ter kamen dem Kl\u00e4ger Zweifel, ob die Darlehensgeberin ihn vor Vertragsabschluss zutreffend \u00fcber die Risiken des Vertrags aufgekl\u00e4rt hatte. Seine Prozessbevollm\u00e4chtigten reichten am 30.12.2008 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ein. In dem Antragsformular kreuzten sie ein Feld an, wonach der geltend gemachte Anspruch nicht von einer Gegenleistung abh\u00e4ngt. Die Prozessbevollm\u00e4chtigten waren sich bei dieser Erkl\u00e4rung bewusst, dass der Inhalt unrichtig ist. Sie machten n\u00e4mlich den sog. gro\u00dfen Schadenersatz geltend, d. h. sie forderten Ersatz des gesamten Erf\u00fcllungsinteresses. Im konkreten Fall konnte der Schadenersatz nur Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe und R\u00fcck\u00fcbereignung der Eigentumswohnung verlangt werden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof lehnte die Schadensersatzklage \u2013 wie alle Instanzen vor ihm \u2013 ab. Die Einleitung eines Mahnverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abh\u00e4ngt, die noch nicht erbracht ist. In diesem Fall ist der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zwingend zur\u00fcckzuweisen. In Kenntnis dieser Rechtslage hatten die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Antragstellers bewusst die unrichtige Erkl\u00e4rung abgegeben, der Anspruch sei von einer Gegenleistung nicht abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Dieses Verhalten der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Antragstellers bewertete der Bundesgerichtshof als einen Missbrauch des Mahnverfahrens zum Zweck der Verj\u00e4hrungshemmung mit unwahren Angaben. Ein solcher Rechtsmissbrauch verwehrt es dem Antragsteller, sich auf die durch unrichtige Angaben erschlichene Rechtsposition zu berufen.<\/p>\n<p>Auch die Zuerkennung des kleinen Schadensersatzes versagte der Bundesgerichtshof dem Kl\u00e4ger. Im Gegensatz zum gro\u00dfen Schadenersatz ist der kleine Schadensersatz lediglich auf Ausgleich des Differenzschadens unter Beibehaltung der bereits ausgetauschten Leistungen gerichtet. Die unlautere Vorgehensweise bei Antragstellung verwehrt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dem Kl\u00e4ger, sich nun auf die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzanspruchs zur\u00fcckzuziehen \u2013 auch wenn der Antrag dann richtig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Seine rechtsmissbr\u00e4uchliche Vorgehensweise f\u00fchrt dazu, dass die Verj\u00e4hrungshemmung nicht eingetreten ist. Damit ging der Kl\u00e4ger v\u00f6llig leer aus.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mahnverfahren: Bei unrichtigen Angaben hemmt der Mahnbescheid die Verj\u00e4hrung nicht \u00a0Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids sollte richtig ausgef\u00fcllt sein. Denn wer bewusst wahrheitswidrige Erkl\u00e4rungen abgibt, kann am Ende leer ausgehen. Der Kl\u00e4ger hatte im Jahr 1992 Wohnungseigentum erworben. Der Kaufpreis wurde \u00fcber ein Darlehen finanziert. 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