{"id":43994,"date":"2015-09-01T10:43:04","date_gmt":"2015-09-01T08:43:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43994"},"modified":"2015-08-31T10:51:27","modified_gmt":"2015-08-31T08:51:27","slug":"elektronisch-uebermittelter-arbeitslohn-fehler-koennen-zur-aenderung-des-steuerbescheids-fuehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronisch-uebermittelter-arbeitslohn-fehler-koennen-zur-aenderung-des-steuerbescheids-fuehren\/","title":{"rendered":"Elektronisch \u00fcbermittelter Arbeitslohn: Fehler k\u00f6nnen zur \u00c4nderung des Steuerbescheids f\u00fchren"},"content":{"rendered":"<p><b>Elektronisch \u00fcbermittelter Arbeitslohn: Fehler k\u00f6nnen zur \u00c4nderung des Steuerbescheids f\u00fchren<\/b><\/p>\n<p><b>Das Finanzamt darf einen bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit \u00e4ndern. Gilt das auch, wenn der Sachbearbeiter bei der Veranlagung statt des erkl\u00e4rten Arbeitslohns den abweichenden elektronisch \u00fcbermittelten Arbeitslohn zugrunde gelegt hat?<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger deklarierten einen Bruttoarbeitslohn von 1.180.000 EUR in der Anlage N zur Steuererkl\u00e4rung. Aus den beigef\u00fcgten Ausdrucken elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitsl\u00f6hne von 200.000 EUR und 960.000 EUR. Zudem lag der Steuererkl\u00e4rung eine ausl\u00e4ndische Lohnbescheinigung bei, in der ein Betrag von 20.000 EUR ausgewiesen war.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Veranlagung wurden indes nur 1.160.000 EUR erfasst, darin war der ausl\u00e4ndische Arbeitslohn nicht enthalten. Nach Bestandskraft des Bescheids erlie\u00df das beklagte Finanzamt einen \u00c4nderungsbescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4ger blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, da der Sachbearbeiter im Finanzamt bei der \u00dcbernahme des elektronisch \u00fcbermittelten Arbeitslohns davon ausgegangen war, dass dieser dem erkl\u00e4rten Arbeitslohn entspreche. Der Fehler sei darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erkl\u00e4rten Arbeitslohn vorgenommen habe. Eine Eintragung der Kl\u00e4ger habe er nicht \u00fcbersehen. Er sei bei der \u00dcbernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, d. h. die Summe aus in- und ausl\u00e4ndischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Dagegen lie\u00dfen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollst\u00e4ndigen Sachverhaltsaufkl\u00e4rung beruhe. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Eink\u00fcnfte nicht habe erfassen wollen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elektronisch \u00fcbermittelter Arbeitslohn: Fehler k\u00f6nnen zur \u00c4nderung des Steuerbescheids f\u00fchren Das Finanzamt darf einen bestandskr\u00e4ftigen Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit \u00e4ndern. Gilt das auch, wenn der Sachbearbeiter bei der Veranlagung statt des erkl\u00e4rten Arbeitslohns den abweichenden elektronisch \u00fcbermittelten Arbeitslohn zugrunde gelegt hat? Die Kl\u00e4ger deklarierten einen Bruttoarbeitslohn von 1.180.000 EUR in der Anlage N zur Steuererkl\u00e4rung. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronisch-uebermittelter-arbeitslohn-fehler-koennen-zur-aenderung-des-steuerbescheids-fuehren\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Elektronisch \u00fcbermittelter Arbeitslohn: Fehler k\u00f6nnen zur \u00c4nderung des Steuerbescheids f\u00fchren<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[15],"tags":[542],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43994"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=43994"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/43994\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=43994"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=43994"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=43994"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}