{"id":43996,"date":"2015-09-01T11:37:56","date_gmt":"2015-09-01T09:37:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=43996"},"modified":"2015-09-01T11:37:56","modified_gmt":"2015-09-01T09:37:56","slug":"bdst-wird-gegen-zu-niedrigen-kinderfreibetrag-2014-klagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bdst-wird-gegen-zu-niedrigen-kinderfreibetrag-2014-klagen\/","title":{"rendered":"BdSt wird gegen zu niedrigen Kinderfreibetrag 2014 klagen"},"content":{"rendered":"<h2>Eltern d\u00fcrfen nicht l\u00e4nger benachteiligt werden!<\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\">Kinder sind dem Fiskus im vergangenen Jahr 72 Euro zu wenig wert gewesen. Statt 4.440 Euro gew\u00e4hrte der Gesetzgeber Eltern nur einen Kinderfreibetrag in H\u00f6he von 4.368 Euro. Das macht sich bei den Steuerbescheiden, die viele Eltern jetzt erhalten, bemerkbar. Denn diese Eltern zahlen wegen des zu niedrigen Kinderfreibetrags mehr Steuern als sie m\u00fcssten. Je nach Steuersatz k\u00f6nnen \u00fcber 30 Euro je Kind zusammenkommen, die den Familien nicht zur Verf\u00fcgung stehen, obwohl das Existenzminimum von Kindern steuerlich freigestellt werden muss. Der Bund der Steuerzahler h\u00e4lt dies f\u00fcr verfassungswidrig und wird deshalb ein Klageverfahren unterst\u00fctzen.<\/h3>\n<p>Bislang versuchen die Finanz\u00e4mter mit allen Mitteln, ein Klageverfahren zu verhindern. So wurde einer bereits anh\u00e4ngigen Sprungklage nicht zugestimmt, auch Einspr\u00fcche gegen Steuerbescheide wiegelt die Finanzverwaltung bisher ab. Der BdSt versucht weiterhin, ein Klageverfahren zum Kinderfreibetrag 2014 aufzubauen und die Sache gerichtlich kl\u00e4ren zu lassen. Denn dem Verband geht es ums Prinzip: Was von Verfassungs wegen steuerfrei sein muss, muss der Gesetzgeber auch steuerfrei stellen!<\/p>\n<p>Betroffene Eltern k\u00f6nnen in jedem Fall von einem sp\u00e4teren Klageverfahren des BdSt profitieren, denn die Steuerbescheide f\u00fcr das Jahr 2014 bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Die Steuerbescheide erhalten einen so genannten Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk und k\u00f6nnen dadurch sp\u00e4ter noch zugunsten der Eltern ge\u00e4ndert werden. Diese Rechtsauffassung zur Vorl\u00e4ufigkeit beim Kinderfreibetrag 2014 wird von der Bundesregierung geteilt. Auf eine schriftliche Anfrage einer Abgeordneten hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass die betroffenen B\u00fcrger keinen Einspruch einlegen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><br \/>\nMit dem Kinderfreibetrag soll den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht so vorgeschrieben. Alle zwei Jahre wird der so genannte Existenzminimumbericht vorgelegt, um die exakte H\u00f6he des freizustellenden Existenzminimums zu beziffern. Im November 2012 wurde der 9. Existenzminimumbericht von der Bundesregierung beschlossen. Dieser sah f\u00fcr das Jahr 2014 eine Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.440 Euro vor. Zwar hat der Gesetzgeber den Kinderfreibetrag und entsprechend das Kindergeld f\u00fcr das Jahr 2015 angepasst, nicht aber f\u00fcr das Jahr 2014.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BdSt, Pressemitteilung vom 26.08.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eltern d\u00fcrfen nicht l\u00e4nger benachteiligt werden! Kinder sind dem Fiskus im vergangenen Jahr 72 Euro zu wenig wert gewesen. Statt 4.440 Euro gew\u00e4hrte der Gesetzgeber Eltern nur einen Kinderfreibetrag in H\u00f6he von 4.368 Euro. 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