{"id":44002,"date":"2015-09-01T11:47:37","date_gmt":"2015-09-01T09:47:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44002"},"modified":"2015-09-01T11:47:37","modified_gmt":"2015-09-01T09:47:37","slug":"gehaltsumwandlung-nettolohnoptimierung-durch-steuerfreie-und-pauschalbesteuerte-arbeitgeberleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gehaltsumwandlung-nettolohnoptimierung-durch-steuerfreie-und-pauschalbesteuerte-arbeitgeberleistungen\/","title":{"rendered":"Gehaltsumwandlung: Nettolohnoptimierung durch steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"heading\">Aktuell mehren sich in den Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen wieder die Antr\u00e4ge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach \u00a7\u00a042e\u00a0EStG im Zusammenhang mit Gehaltsoptimierungsmodellen in der Form einer Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in eine steuerfreie oder zumindest pauschal versteuerte Zuwendung auf der Basis neuer Arbeitsvertr\u00e4ge. Die jeweiligen Arbeitgeber beabsichtigen dabei, bestehende befristete Arbeitsvertr\u00e4ge auslaufen zu lassen und anschlie\u00dfend Arbeitsvertr\u00e4ge mit ge\u00e4ndertem Inhalt zu schlie\u00dfen bzw. bei unbefristeten Arbeitsvertr\u00e4gen \u00c4nderungsvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Zur lohnsteuerlichen Behandlung solcher Gehaltsoptimierungsmodellen haben die damaligen Oberfinanzdirektionen Rheinland und M\u00fcnster bereits in einer gemeinsamen Verf\u00fcgung S 2342\u00a0\u2013\u00a01017 St 213 (OFD Rhld) und S 2332\u00a0\u2013\u00a0154 \u2013\u00a0St 22\u00a0\u2013 31 (OFD MS) vom 12.01.2012 im Zusammenhang mit den damaligen Antr\u00e4gen einer Steuerberatungsgesellschaft auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach \u00a7\u00a042e\u00a0EStG\u00a0Stellung genommen. Die dort getroffenen Aussagen gelten weiter fort.<\/div>\n<div class=\"intro\">\n<p>Im Einzelnen gilt daneben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gehaltsoptimierungsmodellen das Folgende:<\/p>\n<\/div>\n<h3 id=\"headline-id0\">1.\u00a0Allgemeines<\/h3>\n<p>Generell ist f\u00fcr die steuerliche Anerkennung einer Gehaltsumwandlung zun\u00e4chst Voraussetzung, dass die Vereinbarungen <strong>vor der Entstehung<\/strong> des Verg\u00fctungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen werden muss. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig <strong>vor der F\u00e4lligkeit<\/strong> der entsprechenden Lohnzahlungen der Fall (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.2001, BStBl 2001 II S. 601). Soweit danach Sachbez\u00fcge vorliegen, sind die durch den BFH aufgestellten Rechtsgrunds\u00e4tze (BFH-Urteile vom 11.11.2010, VI R 21\/09, BStBl 2011 II S. 383; VI R 27\/09, BStBl 2011 II S. 386 und VI R 41\/10, BStBl 2011 II S. 389) zur Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn zu beachten. D.\u00a0h. der nunmehr vorliegende Sachlohn darf nicht in einer Barleistung erf\u00fcllbar sein. Verzichtet der Arbeitnehmer also unter \u00c4nderung des Anstellungs-\/Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und gew\u00e4hrt ihm der Arbeitgeber statt dessen Sachlohn (z.\u00a0B. in Form eines Nutzungsvorteils), ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des \u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 und 3\u00a0EStG anzusetzen (BFH-Beschluss v.\u00a020.08.1997, BStBl 1997 II S. 667; vgl. auch H\u00a08.1 (1\u20134) \u201eGeldleistung oder Sachbezug\u201d LStH 2013und H\u00a08.1 (7) \u201eEssenmarken und Gehaltsumwandlung\u201d erster Spiegelstrich \u201e\u00c4nderung des Arbeitsvertrags\u201d LStH 2013). Zu beachten bleibt, dass der bisherige Bruttobarlohn nicht mehr in der Lohn-\/Gehaltsabrechnung aufgef\u00fchrt werden darf, sondern nur noch der verminderte Bruttobarlohn (Hinweis auf die Kurzinformation Einkommensteuer Nr.\u00a011\/2013 vom 16.08.2013).<\/p>\n<p><strong>Bei den v.\u00a0g. Verg\u00fctungsbestandteilen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div class=\"table no-border\">\n<table class=\"blanko stretch\" border=\"1\" width=\"auto\" cellspacing=\"0\">\n<colgroup>\n<col span=\"1\" width=\"50%\" \/>\n<col span=\"1\" width=\"50%\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>Fallgruppe\u00a01<\/div>\n<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>Fallgruppe\u00a02<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>Verg\u00fctungsbestandteile m\u00fcssen <strong>zus\u00e4tzlich<\/strong> zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden<\/div>\n<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"top\">\n<div>Verg\u00fctungsbestandteile brauchen <strong>nicht zus\u00e4tzlich<\/strong><br \/>\nzum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 id=\"headline-id1\">2.\u00a0Fallgruppe\u00a01: F\u00e4lle mit Zus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung<\/h3>\n<p><strong>Verg\u00fctungsbestandteile, die zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu erbringen sind, z.\u00a0B.:<\/strong><\/p>\n<ul class=\"margintop025\">\n<li class=\"margintop025\">steuerfreie Kindergartenzusch\u00fcsse (\u00a7\u00a03 Nr.\u00a033\u00a0EStG)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Zusch\u00fcsse zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsf\u00f6rderung (\u00a7\u00a03 Nr.\u00a034\u00a0EStG)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">pauschal zu versteuernde Barzusch\u00fcsse zu Fahrtkosten f\u00fcr Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (\u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0EStG)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">pauschal zu versteuernde Betr\u00e4ge f\u00fcr die \u00dcbereignung von Datenverarbeitungsger\u00e4ten samt Zubeh\u00f6r und Zusch\u00fcsse f\u00fcr die Internetnutzung (\u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Nr.\u00a05\u00a0EStG)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Verg\u00fctungsbestandteile dieser Fallgruppe werden nur dann steuerlich beg\u00fcnstigt, wenn sie tats\u00e4chlich <strong>zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn<\/strong> erbracht werden. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist der Arbeitslohn, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (R\u00a03.33 Abs.\u00a05 Satz\u00a01\u00a0LStR 2015).<\/p>\n<p><strong>Nach dem BMF-Schreiben vom 22.05.2013, BStBl 2013 I S. 728 gilt hierzu erg\u00e4nzend Folgendes:<\/strong><\/p>\n<p>Die Verwaltung sieht die Zus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 19.09.2012, VI R 54\/11 und VI R 55\/11) als erf\u00fcllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R\u00a03.33 Abs.\u00a05 Satz\u00a01\u00a0LStR). Nur Gehaltsumwandlungen sind danach sch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber (vor der Gew\u00e4hrung dieser Leistung) schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201d auch dann erf\u00fcllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.<\/p>\n<div class=\"highlighted\"><span class=\"title\">BEISPIEL:<\/span>Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer bisher einen Bruttoarbeitslohn von 3.000\u00a0Euro vereinbart. Seit Mai 01 erh\u00e4lt der Arbeitnehmer anstelle einer Barlohnerh\u00f6hung einen Kindergartenzuschuss in H\u00f6he von 100\u00a0Euro. Diese Vereinbarung wird als Anhang zum Arbeitsvertrag genommen.<\/p>\n<p><strong><em>L\u00f6sung:<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Kindergartenzuschuss ist steuerfrei, da der Arbeitgeber den Zuschuss zus\u00e4tzlich zum ohnehin<\/strong> geschuldeten Arbeitslohn leistet. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber einen Nachweis \u00fcber die Kindergartenbeitr\u00e4ge im Original auszuh\u00e4ndigen (Lohnkonto!)<\/p>\n<p><strong>Sch\u00e4dlich<\/strong> sind sog. <strong>R\u00fcckfallklauseln<\/strong>, wonach ab dem Wegfall der Voraussetzungen f\u00fcr die Ersatzverg\u00fctung diese nicht ersatzlos wegf\u00e4llt, sondern dem Arbeitnehmer nun wieder automatisch ein Anspruch auf den urspr\u00fcnglichen Bruttoarbeitslohn zusteht.<\/p>\n<\/div>\n<div class=\"highlighted\"><span class=\"title\">BEISPIEL:<\/span>Bis Juli 01 besucht das Kind des Arbeitnehmers den Kindergarten, f\u00fcr dessen Geb\u00fchren der Arbeitnehmer steuerfreie Zusch\u00fcsse nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a033\u00a0EStGerh\u00e4lt. Ab September 01 befindet sich das Kind des Arbeitnehmers jedoch in der Grundschule. Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten seinerzeit vereinbart, dass mit Eintritt der Schulpflicht des Kindes der vormalige Arbeitslohnanspruch wieder auflebt.<\/p>\n<p><strong><em>L\u00f6sung:<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Mit der o.\u00a0g. arbeitsvertraglichen Vereinbarung h\u00e4tte der Arbeitnehmer automatisch ab September 01 einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf den vormaligen Arbeitslohn vor der Herabsetzung. Die Vereinbarung ist daher von Anfang an nicht anzuerkennen.<\/p>\n<p>Zudem <strong>sch\u00e4dlich<\/strong> ist, wenn dem Arbeitnehmer <strong>einseitig<\/strong> ein<strong>K\u00fcndigungsrecht mit Anspruch auf R\u00fcckkehr zum urspr\u00fcnglichen Bruttoarbeitslohn<\/strong> einger\u00e4umt wird, d.\u00a0h. der Arbeitnehmer kann jederzeit nach eigenem Entschluss von seinem K\u00fcndigungsrecht Gebrauch machen und zum urspr\u00fcnglichen Barlohn zur\u00fcckkehren.<\/p>\n<\/div>\n<h4>2.1\u00a0Befristete Arbeitsvertr\u00e4ge<\/h4>\n<p>Sofern beim Auslaufen befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge in <strong>neuen<\/strong> Arbeitsvertr\u00e4gen entsprechende Regelungen getroffen werden, ist das Tatbestandsmerkmal \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201d grunds\u00e4tzlich <strong>erf\u00fcllt, sofern keine R\u00fcckfallklauseln<\/strong> vereinbart wurden.<\/p>\n<h4>2.2\u00a0Ge\u00e4nderte Arbeitsvertr\u00e4ge\/\u00c4nderungsk\u00fcndigungen bei unbefristeten Arbeitsvertr\u00e4gen<\/h4>\n<p>Das Tatbestandsmerkmal \u201ezus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn\u201d ist hier im Hinblick auf die Regelung des R\u00a03.33 Abs.\u00a05 Satz\u00a02\u00a0LStR 2015 <strong>nicht erf\u00fcllt<\/strong>, da durch die im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen \u00c4nderungsvertr\u00e4ge arbeitsrechtlich geschuldeter Arbeitslohn <strong>lediglich umgewandelt<\/strong> wird.<\/p>\n<div class=\"highlighted\"><span class=\"title\">BEISPIEL:<\/span>Der Arbeitnehmer hat nach seinem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 3.000\u00a0Euro. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber im M\u00e4rz 01 ab April 01 den Bruttoarbeitslohn auf 2.920\u00a0Euro herabzusetzen und einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in H\u00f6he von 80\u00a0Euro monatlich zu zahlen.<\/p>\n<p><strong><em>L\u00f6sung:<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der ab April 01 gezahlte Kindergartenzuschuss ist nicht steuerfrei, da er nicht zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten, sondern durch Umwandlung von geschuldetem Bruttoarbeitslohn erbracht wird. Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn betr\u00e4gt daher auch ab April 01 unver\u00e4ndert 3.000\u00a0Euro monatlich.<\/p>\n<\/div>\n<h3 id=\"headline-id7\">3.\u00a0Fallgruppe\u00a02: F\u00e4lle ohne Zus\u00e4tzlichkeitsvoraussetzung<\/h3>\n<p><strong>Verg\u00fctungsbestandteile ohne Zus\u00e4tzlichkeitserfordernis, z.\u00a0B.:<\/strong><\/p>\n<ul class=\"margintop025\">\n<li class=\"margintop025\">Zahlung von steuerfreiem Verpflegungsmehraufwand (\u00a7\u00a03 Nr.\u00a016\u00a0EStG)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Heimarbeitszuschlag (\u00a7\u00a03 Nr.\u00a030 und 50\u00a0EStG, R\u00a09.13 Abs.\u00a02\u00a0LStR 2015)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">\u00dcberlassung betrieblicher Datenverarbeitungsger\u00e4te und Telekommunikationsger\u00e4te sowie deren Zubeh\u00f6r aus zur privaten Nutzung \u00fcberlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt und aus den in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (\u00a7\u00a03 Nr.\u00a045\u00a0EStG)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Regelm\u00e4\u00dfige pauschale Barabl\u00f6sungen f\u00fcr (nachgewiesene) Reinigungskosten f\u00fcr vom Arbeitgeber gestellte typische Berufskleidung (\u00a7\u00a03 Nr.\u00a050\u00a0EStG)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschl\u00e4ge, Zuschl\u00e4ge zur Rufbereitschaft (\u00a7\u00a03b\u00a0EStG)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Firmenwagengestellung (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 S\u00e4tze\u00a02\u00a0\u2013\u00a05\u00a0EStG, R\u00a08.1 Abs.\u00a09\u00a0LStR 2015)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Warengutscheine i.\u00a0R. der sog. 44-Euro-Freigrenze (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 Satz\u00a011\u00a0EStG)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Rabattfreibetrag (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a03\u00a0EStG, R\u00a08.2\u00a0LStR 2015)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Barzusch\u00fcsse in Form von z.\u00a0B. Restaurantschecks f\u00fcr unentgeltlich oder verbilligt abgegebene Mahlzeiten (R\u00a08.1 Abs.\u00a07 Nr.\u00a04\u00a0LStR 2015)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Fehlgeldentsch\u00e4digung (R\u00a019.3 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04\u00a0LStR 2015)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Werbung auf Fahrzeugen (\u00a7\u00a022 Nr.\u00a03\u00a0EStG)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Pauschalierung von unentgeltlich oder verbilligt abgegebenen arbeitst\u00e4glichen Mahlzeiten (\u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0EStG)<\/li>\n<li class=\"margintop025\">Pauschalierung von Erholungsbeihilfen (\u00a7\u00a040 Abs.\u00a02 Nr.\u00a03\u00a0EStG)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Durch die <strong>Umwandlung<\/strong> entstehen je nach neuem Verg\u00fctungsbestandteil entweder<strong>steuerfreie<\/strong> oder <strong>pauschal<\/strong> zu besteuernde Lohnbestandteile.<\/p>\n<p>In analoger Anwendung von Rz.\u00a0295 des BMF-Schreibens vom 24.07.2013 ( BStBl 2013 I S. 1022; unter Ber\u00fccksichtigung der \u00c4nderungen durch BMF-Schreiben vom 13.01.2014, BStBl 2014 I S. 97 und vom 13.03.2014, BStBl 2014 I S. 554) hindert es die Annahme einer Entgeltumwandlungin diesen F\u00e4llen auch dann nicht, wenn der bisherige ungek\u00fcrzte Arbeitslohn weiterhin Bemessungsgrundlage f\u00fcr k\u00fcnftige Erh\u00f6hungen des Arbeitslohns oder andere Arbeitgeberleistungen (z.\u00a0B. Weihnachtsgeld) ist, die Gehaltsminderung zeitlich begrenzt oder vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sie einseitig \u00e4ndern kann. Entscheidend ist lediglich, dass gem\u00e4\u00df der vorgelegten Vertr\u00e4ge im Vorhinein auf k\u00fcnftig f\u00e4lligen Arbeitslohn verzichtet wird.<\/p>\n<p>OFD Nordrhein-Westfalen v. 09.07.2015 &#8211; Kurzinfo LSt 05\/2015<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktuell mehren sich in den Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen wieder die Antr\u00e4ge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach \u00a7\u00a042e\u00a0EStG im Zusammenhang mit Gehaltsoptimierungsmodellen in der Form einer Umwandlung von steuerpflichtigem Arbeitslohn in eine steuerfreie oder zumindest pauschal versteuerte Zuwendung auf der Basis neuer Arbeitsvertr\u00e4ge. 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