{"id":44020,"date":"2015-09-02T12:00:26","date_gmt":"2015-09-02T10:00:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44020"},"modified":"2015-09-02T12:00:26","modified_gmt":"2015-09-02T10:00:26","slug":"abgeltungsteuer-antrag-auf-sog-guenstigerpruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgeltungsteuer-antrag-auf-sog-guenstigerpruefung\/","title":{"rendered":"Abgeltungsteuer: Antrag auf sog. G\u00fcnstigerpr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"<h2>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 VIII R 14\/13 die f\u00fcr die Steuerpflichtigen wichtige Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (sog. G\u00fcnstigerpr\u00fcfung) nach \u00a7 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestellt werden kann.<\/h2>\n<p>In dem Verfahren VIII R 14\/13 erzielte die Kl\u00e4gerin Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem erzielte sie Kapitalertr\u00e4ge, die sie nicht in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung angab, da daf\u00fcr schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgef\u00fchrt worden war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Kapitaleink\u00fcnfte daher unber\u00fccksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist f\u00fcr ihren Einkommensteuerbescheid stellte die Kl\u00e4gerin einen Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 32d Abs. 6 EStG. Danach werden auf Antrag des Steuerpflichtigen Kapitaleink\u00fcnfte nicht nach \u00a7 32d Abs. 1 EStG in H\u00f6he von 25 %, sondern nach dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschlie\u00dflich der Zuschlagsteuern f\u00fchrt. Dies w\u00e4re bei der Kl\u00e4gerin der Fall gewesen, da ihr individueller Steuersatz unter 25 % lag. Finanzamt (FA) und Finanzgericht lehnten eine \u00c4nderung des bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheides ab.<\/p>\n<p>Der BFH hat die Revision der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Eine zeitliche Befristung f\u00fcr den Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung ergibt sich aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andernfalls w\u00fcrden die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) \u00fcber die Korrektur bestandskr\u00e4ftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Korrekturvorschrift hat der BFH verneint. Zwar wurde dem FA erst nach der Steuerfestsetzung bekannt, dass die Kl\u00e4gerin Kapitaleink\u00fcnfte erzielt hatte, die bei der nach \u00a7 32d Abs. 6 EStG angeordneten Gesamtbetrachtung der Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer gef\u00fchrt h\u00e4tten. Eine Korrekturm\u00f6glichkeit f\u00fcr derartige &#8222;neue Tatsachen&#8220; nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist jedoch nur m\u00f6glich, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft. Der BFH hat hier ein Verschulden bejaht, da die Kl\u00e4gerin die Steuerbescheinigung \u00fcber die einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits vor der Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung erhalten hatte. Dies hat auch Auswirkungen auf die M\u00f6glichkeit, einen Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 32d Abs. 6 EStG zu stellen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Kl\u00e4gerin von einem Steuerberater bei der Abgabe ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung vertreten worden ist. Sollte sie den Steuerberater entsprechend auf die ihr bekannten Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen hingewiesen haben, w\u00e4re ihr dessen schuldhafte Pflichtverletzung bei der Erstellung der Steuererkl\u00e4rung wie eigenes Verschulden zuzurechnen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 59\/15 vom 02.09.2015 zum Urteil vom VIII R 14\/13 vom 12.05.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 VIII R 14\/13 die f\u00fcr die Steuerpflichtigen wichtige Frage entschieden, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (sog. G\u00fcnstigerpr\u00fcfung) nach \u00a7 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestellt werden kann. 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