{"id":44032,"date":"2015-09-03T09:42:39","date_gmt":"2015-09-03T07:42:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44032"},"modified":"2015-09-03T09:42:39","modified_gmt":"2015-09-03T07:42:39","slug":"riester-rente-fuer-die-zulage-reicht-eine-mittelbare-berechtigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/riester-rente-fuer-die-zulage-reicht-eine-mittelbare-berechtigung\/","title":{"rendered":"Riester-Rente: F\u00fcr die Zulage reicht eine mittelbare Berechtigung"},"content":{"rendered":"<p><b>Riester-Rente: F\u00fcr die Zulage reicht eine mittelbare Berechtigung<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Beamter erh\u00e4lt die Riester-F\u00f6rderung nur, wenn er in die Daten\u00fcbermittlung einwilligt. Liegt diese nicht vor, ist er nicht unmittelbar zulagenberechtigt. Trotzdem kann er \u00fcber den Ehepartner mittelbar zulageberechtigt sein.<\/b><\/p>\n<p>Die Beamtin A hat im Jahr 2002 bei einer Lebensversicherung einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag, auf den sie eigene Beitr\u00e4ge einzahlte, abgeschlossen.<\/p>\n<p>Im Jahr 2010 stellte die Zentrale Zulagenstelle f\u00fcr Altersverm\u00f6gen (ZfA) aufgrund eines Datenabgleichs fest, dass keine Einwilligung der A in die Daten\u00fcbermittlung vorlag. Die ZfA forderte daher die Zulagen von der Versicherung zur\u00fcck, die das Vertragskonto der A belastete. Im April 2010 erfuhr A vom Fehlen der Einwilligung und reichte die Erkl\u00e4rung am 19.4.2010 bei der f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Besoldungsstelle ein.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2011 beantragte A \u00fcber die Versicherung die f\u00f6rmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage f\u00fcr die Streitjahre. Dies lehnte die ZfA mit der Begr\u00fcndung ab, die Einwilligung sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Jahren nach Ablauf des Beitragsjahrs erteilt worden. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat sich der Entscheidung des Finanzgerichts nicht angeschlossen. Zwar ist der Bundesfinanzhof auch der Meinung, dass A nicht unmittelbar zulageberechtigt ist. Denn es fehlt die Einwilligung in die Daten\u00fcbermittlung. Diese muss innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des Beitragsjahrs vorliegen. Da sie ihre Erkl\u00e4rung erst im April 2010 abgegeben hat, hat A diese Frist vers\u00e4umt.<\/p>\n<p>In Betracht kommt allerdings eine mittelbare Zulageberechtigung. Wenn nur ein Ehegatte beg\u00fcnstigt ist, ist auch der andere zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. Danach w\u00e4re A mittelbar zulageberechtigt, wenn ihr Ehemann unmittelbar zulageberechtigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die mittelbare Zulageberechtigung ist, dass A nicht selbst unmittelbar zulageberechtigt ist. Das liegt hier vor. Denn ihre Zulageberechtigung scheitert gerade am Fehlen der fristgerechten Einwilligung.<\/p>\n<p>Die mittelbare Zulageberechtigung der A ist somit davon abh\u00e4ngig, ob der Ehemann in den Streitjahren zulagenbeg\u00fcnstigt war und die Eheleute nicht dauernd getrennt lebten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Riester-Rente: F\u00fcr die Zulage reicht eine mittelbare Berechtigung Ein Beamter erh\u00e4lt die Riester-F\u00f6rderung nur, wenn er in die Daten\u00fcbermittlung einwilligt. Liegt diese nicht vor, ist er nicht unmittelbar zulagenberechtigt. Trotzdem kann er \u00fcber den Ehepartner mittelbar zulageberechtigt sein. 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