{"id":44047,"date":"2015-09-03T11:18:30","date_gmt":"2015-09-03T09:18:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44047"},"modified":"2015-09-03T11:18:30","modified_gmt":"2015-09-03T09:18:30","slug":"behandlung-des-bestelleintritts-in-leasingfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/behandlung-des-bestelleintritts-in-leasingfaellen\/","title":{"rendered":"Behandlung des Bestelleintritts in Leasingf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"<div id=\"content\">\n<h2>\u00c4nderung des Abschnitts 3.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass<\/h2>\n<h3 id=\"ueberschrift4\" class=\"keinUmfluss\">Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 27. August 2015 &#8211; III C 2 &#8211; S-7410 \/ 07 \/ 10005 (2015\/0735706), ge\u00e4ndert worden ist, in Abschnitt 3.5 vor der Zwischen\u00fcberschrift &#8222;\u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen&#8220; folgender neuer Absatz 7a eingef\u00fcgt:<\/h3>\n<p>&#8222;(7a) <sup>1<\/sup>Bei der Beschaffung von Investitionsg\u00fctern kommt es h\u00e4ufig zu einem Dreiecksverh\u00e4ltnis, bei dem der Kunde (k\u00fcnftiger Leasingnehmer) zun\u00e4chst einen Kaufvertrag \u00fcber den Liefergegenstand mit dem Lieferanten und anschlie\u00dfend einen Leasingvertrag mit dem Leasing-Unternehmen abschlie\u00dft. <sup>2<\/sup>Durch Eintritt in den Kaufvertrag (sog. Bestelleintritt) verpflichtet sich das Leasing-Unternehmen zur Zahlung des Kaufpreises und erlangt den Anspruch auf \u00dcbertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Gegenstand. <sup>3<\/sup>F\u00fcr die Frage, von wem in diesen F\u00e4llen der Leasing-Gegenstand geliefert und von wem er empfangen wird, ist darauf abzustellen, wer aus dem schuldrechtlichen Vertragsverh\u00e4ltnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Abschnitt 2.1 Abs. 3 und Abschnitt 15.2b Abs. 1). <sup>4<\/sup>Ma\u00dfgebend daf\u00fcr sind die Vertragsverh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der Leistungsausf\u00fchrung. <sup>5<\/sup>Bis zur Ausf\u00fchrung der Leistung k\u00f6nnen die Vertragspartner mit umsatzsteuerlicher Wirkung ausgetauscht werden, z. B. durch einen Bestelleintritt oder jede andere Form der Vertrags\u00fcbernahme. <sup>6<\/sup>Vertrags\u00e4nderungen nach Ausf\u00fchrung der Leistung sind dagegen umsatzsteuerlich unbeachtlich. <sup>7<\/sup>Das bedeutet:<\/p>\n<p>1. <sup>1<\/sup>Tritt das Leasing-Unternehmen vor der Lieferung des Leasing-Gegenstandes an den Kunden in den Kaufvertrag ein, liefert der Lieferant den Leasing-Gegenstand an das Leasing-Unternehmen, weil dieses im Zeitpunkt der Lieferung aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet ist. <sup>2<\/sup>Die k\u00f6rperliche \u00dcbergabe des Leasing-Gegenstandes an den Kunden steht dabei einer Lieferung an das Leasing-Unternehmen nicht entgegen (\u00a7 3 Abs. 1 UStG). <sup>3<\/sup>Das sich anschlie\u00dfende Leasing-Verh\u00e4ltnis zum Kunden f\u00fchrt je nach ertragsteuerlicher Zurechnung des Leasing-Gegenstandes zu einer Vermietungsleistung oder einer weiteren Lieferung (Absatz 5).<\/p>\n<p>2. <sup>1<\/sup>Tritt dagegen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag ein, nachdem der Kunde bereits die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den Leasing-Gegenstand erhalten hat (sog. nachtr\u00e4glicher Bestelleintritt), liegt eine Lieferung des Lieferanten an den Kunden vor. <sup>2<\/sup>Diese wird durch den Bestelleintritt des Leasing-Unternehmens nicht nach \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. 3Der Kunde hat die Verf\u00fcgungsmacht an dem Leasing-Gegenstand bereits durch die Auslieferung an ihn erlangt und verliert diese anschlie\u00dfend nicht mehr, da ihm der Leasing-Gegenstand auch nach der Vertrags\u00fcbernahme durch das Leasing-Unternehmen zur Nutzung zur Verf\u00fcgung steht. <sup>4<\/sup>Die Leistung des Leasing-Unternehmens an den Kunden besteht in diesen F\u00e4llen in einer Kreditgew\u00e4hrung; zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen liegt dagegen keine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung vor. <sup>5<\/sup>Eine nur im Innenverh\u00e4ltnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen bestehende Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung hat im Regelfall keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Lieferbeziehungen.&#8220;<\/p>\n<p>Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7100 \/ 07 \/ 10031 :005 vom 31.08.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div class=\"clearBoth\"><\/div>\n<\/div>\n<div id=\"rightColumn\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00c4nderung des Abschnitts 3.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. 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