{"id":44050,"date":"2015-09-03T11:19:04","date_gmt":"2015-09-03T09:19:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44050"},"modified":"2015-09-03T11:19:04","modified_gmt":"2015-09-03T09:19:04","slug":"gemeinden-duerfen-pferdesteuer-erheben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gemeinden-duerfen-pferdesteuer-erheben\/","title":{"rendered":"Gemeinden d\u00fcrfen Pferdesteuer erheben"},"content":{"rendered":"<h2>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Gemeinden grunds\u00e4tzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Lebensbedarf eine \u00f6rtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.<\/h2>\n<p>Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Kassel) hatte die Pferdesteuersatzung der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens \u00fcberpr\u00fcft und f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig gehalten. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hatte es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kl\u00e4ger &#8211; eines Reitervereins und mehrerer Einzelkl\u00e4ger &#8211; hat das Bundesverwaltungsgericht nun zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Um die Frage nach der grunds\u00e4tzlichen Zul\u00e4ssigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, bedurfte es nicht der Durchf\u00fchrung eines Revisionsverfahrens. Schon nach den bisher entwickelten Ma\u00dfst\u00e4ben steht fest, dass eine \u00f6rtliche Aufwandsteuer auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden erhoben werden darf, soweit es sich um eine Einkommensverwendung f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Lebensbedarf handelt. Die Befugnis zur Erhebung \u00f6rtlicher Aufwandsteuern steht nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz den L\u00e4ndern zu und ist auf die Gemeinden \u00fcbertragen. Eine Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerschuldners treffen. \u00d6rtlich ist eine Aufwandsteuer dann, wenn sie an einen Vorgang im Gemeindegebiet ankn\u00fcpft.<\/p>\n<p>Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes geht &#8211; vergleichbar der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung &#8211; \u00fcber die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zus\u00e4tzlichen Verm\u00f6gensaufwand. Im Hinblick darauf, dass nur die Einkommensverwendung f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Lebensbedarf besteuert werden darf, beschr\u00e4nkt die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Satzung den Steuergrund auf das Halten und Benutzen von Pferden &#8222;zur Freizeitgestaltung&#8220; und nimmt Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsaus\u00fcbung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht aus. F\u00fcr den erforderlichen \u00f6rtlichen Bezug kommt es nicht auf den Wohnort des Pferdehalters, sondern auf die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde an. Ob die Gemeinde \u00fcber den Zweck der Einnahmeerzielung hinaus noch weitere Zwecke verfolgt, insbesondere den, das besteuerte Verhalten &#8211; hier die Pferdehaltung &#8211; mittelbar zu beeinflussen, ist f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Steuererhebung unerheblich.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BVerwG, Pressemitteilung vom 02.09.2015 zum Beschluss 9 BN 2.15 vom 18.08.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Gemeinden grunds\u00e4tzlich berechtigt sind, auf das Halten und das entgeltliche Benutzen von Pferden f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Lebensbedarf eine \u00f6rtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben. 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