{"id":44060,"date":"2015-09-03T11:44:50","date_gmt":"2015-09-03T09:44:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44060"},"modified":"2015-09-03T11:44:50","modified_gmt":"2015-09-03T09:44:50","slug":"zurechnung-von-vermietungseinkuenften-bei-zwischenschaltung-einer-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zurechnung-von-vermietungseinkuenften-bei-zwischenschaltung-einer-gmbh\/","title":{"rendered":"Zurechnung von Vermietungseink\u00fcnften bei Zwischenschaltung einer GmbH"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 1 K 4103\/12 E<\/h3>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">24.10.2014<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">1. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">1 K 4103\/12 E<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0Tatbestand:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage, ob die Kl\u00e4ger in den Streitjahren 2001 und 2003 durch Vermietung einer in ihrem Eigentum stehenden Ferienwohnung auf A-Insel negative Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger erwarben \u2026 1998 eine ca. 55 m\u00b2 gro\u00dfe Eigentumswohnung in dem Objekt B-Stra\u00dfe, A-Insel zum Preis von 575.000.- DM, die sie in den Jahren 1999 und 2000 nach Aktenlage im eigenen Namen an Ferieng\u00e4ste vermieteten. Mit Gesellschaftsvertrag vom \u2026.2001 gr\u00fcndeten die Kl\u00e4ger zu je 1\/2 Anteil die C-GmbH \u2013 im Folgenden: C-GmbH &#8211; mit Sitz in D-Stadt, deren Gegenstand die Verwaltung, Vermietung und Vermittlung sowie der Handel mit Immobilien sein sollte. Zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin wurde die Kl\u00e4gerin bestellt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Am \u2026.2001 schlossen die Kl\u00e4ger und die C-GmbH einen Vertrag, wonach die C-GmbH die Verwaltung der im Besitz der Kl\u00e4ger bzw. der Kl\u00e4gerin stehenden und zur Vemietung bestimmten Immobilen \u00fcbernimmt und hierf\u00fcr eine Verg\u00fctung von 20 % der erzielten Mieten zzgl. Umsatzsteuer erh\u00e4lt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom \u2026.2001 Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ab dem Jahr 2001 &#8211; vor der Gr\u00fcndung der C-GmbH fand in 2001 keine Vermietung statt &#8211; erfolgte die Vermietung der Ferienwohnung auf A-Insel durch die C-GmbH. Nach den dem Gericht vorliegenden formularm\u00e4\u00dfigen Mietvertr\u00e4gen aus 2005 (\u2026), die &#8211; wie die Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt haben &#8211; den in den Streitjahren geschlossenen Mietvertr\u00e4gen entsprechen, trat die C-GmbH dabei gegen\u00fcber den jeweiligen Mietern im eigenen Namen als Vermieter auf. Auch die Mietzahlungen erfolgten auf ein Konto der C-GmbH bei der <em>Bank<\/em> D-Stadt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In ihren Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2001 und 2003 machten die Kl\u00e4ger bei Bruttomieteinnahmen von 23.095.- DM (2001) und 10.406.- \u20ac (2003) Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung auf A-Insel in H\u00f6he von .\/. 29.141.- DM (2001) und .\/.\u00a019.126.- \u20ac (2003) geltend. Das \u2026 zust\u00e4ndige Finanzamt D-Stadt &#8211; im Folgenden: FA &#8211; ber\u00fccksichtigte die erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df, die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2003 vom\u00a0 27.12.2002 und 29.09.2004 ergingen jedoch insoweit vorl\u00e4ufig, da die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht noch nicht abschlie\u00dfend gepr\u00fcft werden k\u00f6nne. Am 04.10.2005 ergingen f\u00fcr beide Streitjahre in anderen Punkten ge\u00e4nderte Bescheide; auch diese Bescheide enthielten hinsichtlich der Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung auf A-Insel einen Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2005 lie\u00df das FA die f\u00fcr diesen Veranlagungszeitraum erkl\u00e4rten Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung auf A-Insel in H\u00f6he von .\/. 17.326.- \u20ac unber\u00fccksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage (Aktenzeichen 9 K 4122\/07 E) nahmen die Kl\u00e4ger im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.11.2009 zur\u00fcck. Im Anschluss daran erlie\u00df das FA am 12.11.2009 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide 2001 und 2003, mit denen es die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung auch in diesen Veranlagungszeitr\u00e4umen nicht mehr ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hiergegen legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein und machten geltend, die Verluste seien steuerlich anzuerkennen. Die Wohnung werde ausschlie\u00dflich fremdvermietet und der orts\u00fcbliche Vermietungsdurchschnitt von 120 bis 130 Tagen pro Jahr werde erreicht (153 Vermietungstage in 2001 und 140 Vermietungstage in 2003). Eine \u00dcberschussprognose sei deshalb nicht erforderlich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Daraufhin erlie\u00df das FA am 29.10.2010 nochmals ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide 2001 und 2003, mit denen es die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung erneut und wiederum vorl\u00e4ufig ber\u00fccksichtigte. Es bleibe abzuwarten, ob ein Total\u00fcberschuss erwirtschaftet werde, insbesondere im Hinblick auf die angek\u00fcndigte Abl\u00f6sung der auf der Immobilie lastenden Hypotheken.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Kl\u00e4ger \u2013 wohl im Jahr 2011 \u2013 erkl\u00e4rt hatten, die Wohnung ab 2010 nicht mehr zu vermieten, erlie\u00df der \u2026 Beklagte am 12.10.2011 wiederum ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide 2001 und 2003, mit denen er die Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung nun wieder unber\u00fccksichtigt lie\u00df. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2012 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er f\u00fchrte aus, der Einspruch sei schon deshalb unbegr\u00fcndet, weil die Kl\u00e4ger f\u00fcr die Jahre bis einschlie\u00dflich 2005 Zweitwohnungssteuer entrichtet h\u00e4tten, die nur dann zu entrichten sei, wenn auch eine Eigennutzung vorgesehen sei. Auch sei fraglich, ob die Vermietungstage die Grenze von 75 % der orts\u00fcblichen Vermietungszeit erreicht habe. Laut Auskunft des Fremdenverkehrsb\u00fcros A-Insel k\u00f6nne von durchschnittlich 170 Vermietungstagen ausgegangen werden; diese Anzahl legten auch Banken bei entsprechenden Immobilienfinanzierungen zugrunde. Eine Verkehrswertermittlung f\u00fcr ein Erbbaurecht an einem Grundst\u00fcck auf A-Insel ber\u00fccksichtige durchschnittlich 180 Vermietungstage; laut Auskunft eines Betriebspr\u00fcfers des FA E-Stadt betrage die durchschnittliche Vermietungsdauer sogar 190 Tage. Somit sei eine \u00dcberschussprognose erforderlich, die von den Kl\u00e4gern auch erstellt worden sei. Danach ergebe sich erst ab 2031 \u2013 also erst 32 Jahre nach dem Erwerb \u2013 ein Total\u00fcberschuss. Zudem gehe die Prognose von einer stetigen Steigerung der Vermietungstage bis auf 185 Tage aus, ohne schl\u00fcssig darzulegen, worauf diese Annahme beruhe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit der hiergegen gerichteten Klage machen die Kl\u00e4ger geltend:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte verlange im Streitfall zu Unrecht eine \u00dcberschussprognose. Weder sei die Ferienwohnung von den Kl\u00e4gern in den Streitjahren selbst genutzt worden noch h\u00e4tten sie sich eine Selbstnutzung vorbehalten. Unerheblich sei, dass die Fremdvermietung durch eine GmbH erfolgt sei, an der die Kl\u00e4ger zu je 50 % beteiligt gewesen seien. Gegen eine fehlende Selbstnutzung spreche auch nicht, dass die Kl\u00e4ger f\u00fcr die fragliche Wohnung Zweitwohnungssteuer entrichtet h\u00e4tten, da diese immer zu zahlen sei. Zudem erreiche die Vermietung durch die C-GmbH die orts\u00fcbliche durchschnittliche Vermietungszeit. Ausweislich des Schreibens der A-Insel vom \u2026.2008 liege diese bei ca. 125 Vermietungstagen im Jahr (\u2026).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Rein vorsorglich h\u00e4tten die Kl\u00e4ger gleichwohl eine \u00dcberschussprognose erstellt, wonach ab 2031 ein Total\u00fcberschuss erzielt werde. Soweit der Beklagte beanstande, dass die Kl\u00e4ger hierbei von bis zu 185 Vermietungstagen ausgingen, sei dies widerspr\u00fcchlich, weil der Beklagte in der Einspruchsentscheidung selbst von durchschnittlich mindestens 170 Vermietungstagen ausgehe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des Hinweises des Gerichts vom 10.07.2014, dass die dem Gericht vorliegenden Mietvertr\u00e4ge mit den Ferieng\u00e4sten durch die C-GmbH im eigenen Namen und nicht durch die Kl\u00e4ger abgeschlossen worden seien und deshalb nicht erkennbar sei, inwiefern die Kl\u00e4ger vorliegend den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung verwirklicht h\u00e4tten, haben die Kl\u00e4ger vorgetragen, der C-GmbH obliege nach dem mit den Kl\u00e4gern geschlossenen Vertrag lediglich die Verwaltung der Wohnung, die sie im Namen und auf Rechnung der Kl\u00e4ger durchf\u00fchre. Entscheidend f\u00fcr die Zurechnung von Einnahmen sei, wer den Tatbestand der Einkunftserzielung erf\u00fcllen solle. Diese seien vor dem Hintergrund des Verwaltungsvertrages eindeutig die Kl\u00e4ger und nicht die C-GmbH. Die C-GmbH werde bei der Vermietung zumindest als Treuh\u00e4nderin f\u00fcr die Kl\u00e4ger t\u00e4tig, so dass diesen als Treugebern die Eink\u00fcnfte zuzurechnen seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2003 vom 12.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2012 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer entsprechend den eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rungen auf 115.490.- \u20ac (2001) und 218.770.- \u20ac (2003) festgesetzt wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er macht geltend: Nach der \u00dcberschussprognose der Kl\u00e4ger ergebe sich erst ab 2031 ein Total\u00fcberschuss; der Prognosezeitraum ende jedoch bereits am 31.12.2029. Auch treffe es nicht zu, dass immer Zweitwohnungssteuer zu zahlen sei. Voraussetzung sei vielmehr, dass jemand die Zweitwohnung neben der Hauptwohnung zu Zwecken des pers\u00f6nlichen Lebensbedarfs innehabe. Soweit die Kl\u00e4ger sich zur Frage der orts\u00fcblichen durchschnittlichen Vermietungszeit auf das Schreiben der A-Insel vom \u2026.2008 beriefen, handele es sich dabei nicht um eine verbindliche Auskunft. Zudem bez\u00f6gen sich die Angaben nur auf von den jeweiligen Vermietern eigenst\u00e4ndig vermietete Objekte.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2003 vom 12.10.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2012 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4ger in den Streitjahren 2001 und 2003 keine (negativen) Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung aus der in ihrem Eigentum stehenden Ferienwohnung B-Stra\u00dfe auf A-Insel erzielt haben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Unabh\u00e4ngig davon, ob die genannte Wohnung nach den von der Rechtsprechung f\u00fcr die Vermietung von Ferienwohnungen entwickelten Grunds\u00e4tzen (vgl. BFH, Urteile vom 06.11.2001 IX R 97\/00, BStBl II 2002, 726 und vom 26.10.2004 IX R 57\/02, BStBl II 2005, 388; Beschluss vom 14.01.2010 IX B 146\/09, BFH\/NV 2010, 869) mit Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht vermietet worden ist, haben in den Streitjahren nicht die Kl\u00e4ger, sondern hat allenfalls die C-GmbH den Tatbestand des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer einem anderen eines der in \u00a7 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsg\u00fcter entgeltlich auf Zeit zum Gebrauch oder zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst und in diesem Zusammenhang Tr\u00e4ger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (BFH-Urteil vom 21.01.2014 IX R 10\/13, BFH\/NV 2014, 836 m. w. N.). Nicht entscheidend ist demgegen\u00fcber, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer des Mietobjekts ist. Entscheidend ist grunds\u00e4tzlich das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Mieter (vgl. Kulosa in Schmidt, \u00a7 21 EStG Rn. 31; Heuermann in Bl\u00fcmich, \u00a7 21 EStG Rn. 41).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Vermietungst\u00e4tigkeit einkommensteuerrechtlich vorliegend nicht den Kl\u00e4gern, sondern der C-GmbH zuzurechnen. Nach den der Vermietungst\u00e4tigkeit in den Streitjahren zugrunde liegenden Mietvertr\u00e4gen \u00fcber die Wohnung\u00a0 B-Stra\u00dfe auf A-Insel ist allein die C-GmbH Tr\u00e4gerin der Rechte und Pflichten aus diesen Vertr\u00e4gen, da sie im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber den Mietern im eigenen Namen als Vermieterin aufgetreten ist und auch die Mieten im eigenen Namen vereinnahmt hat. Zwar verwirklicht auch derjenige den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, der sich bei der Vermietung eines Vertreters oder Verwalters bedient. Da f\u00fcr die Zurechnung von Vermietungseink\u00fcnften jedoch regelm\u00e4\u00dfig auf das Au\u00dfenverh\u00e4ltnisses zum Mieter abzustellen ist, muss f\u00fcr den Mieter grunds\u00e4tzlich erkennbar sein, dass ein in die Vermietung eingeschalteter Vertreter oder Verwalter die Vermietung nicht im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung, sondern f\u00fcr einen Dritten durchf\u00fchrt, auch wenn dieser namentlich nicht benannt wird. So ist es etwa, wenn ein Verwalter im Mietvertrag darauf hinweist, dass die Vermietung im Namen und f\u00fcr Rechnung des Eigent\u00fcmers erfolgt. Im Streitfall enthalten die formularm\u00e4\u00dfig abgeschlossenen Mietvertr\u00e4ge jedoch keinen derartigen Hinweis und war f\u00fcr die Mieter auch aus den Gesamtumst\u00e4nden nicht erkennbar, dass die C-GmbH im Innenverh\u00e4ltnis zu den Kl\u00e4gern lediglich als Verwalterin t\u00e4tig werden sollte.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Das Au\u00dfenverh\u00e4ltnis zum Mieter ist f\u00fcr die Zurechnung von Vermietungseink\u00fcnften ausnahmsweise jedoch dann nicht entscheidend, wenn zwischen der als Vermieter nach au\u00dfen auftretenden Person als Treuh\u00e4nder und einem Dritten als Treugeber ein einkommensteuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverh\u00e4ltnis vorliegt, der Treuh\u00e4nder ausschlie\u00dflich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und dieser nach der Ausgestaltung des Treuhandverh\u00e4ltnisses und nach den sonstigen Umst\u00e4nden gegen\u00fcber dem Treuh\u00e4nder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverh\u00e4ltnis tr\u00e4gt (BFH, Urteil vom 27.01.1993 IX R 269\/87, BStBl II 1994, 615). F\u00fcr die Zurechnung der Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung ist indes nicht allein ma\u00dfgebend, wem letztlich der \u00dcberschuss der Einnahmen \u00fcber die Werbungskosten zugutekommt bzw. wer das Risiko eines \u00dcberschusses der Werbungskosten \u00fcber die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung tr\u00e4gt (BFH, Beschluss vom 15.01.1998 IX B 25\/97, BFH\/NV 1998, 994 m. w. N.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Streitfall fehlt es an einem hinreichend klar und eindeutig vereinbarten Treuhandverh\u00e4ltnis zwischen den Kl\u00e4gern und der C-GmbH, das es nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung und ihrer tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung rechtfertigen w\u00fcrde, den Kl\u00e4gern Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der zivilrechtlich von der C-GmbH vermieteten Wohnung zuzurechnen. Der zwischen den Kl\u00e4gern und der C-GmbH am \u2026.2001 geschlossene Vertrag entspricht diesen Anforderungen nicht, zumal es sich bei den Kl\u00e4gern und der C-GmbH um nahestehende Personen handelt und somit strenge Anforderungen an die steuerliche Anerkennung einer behaupteten Treuhandvereinbarung zu stellen sind. Der Vertrag vom \u2026.2001 regelt, dass die C-GmbH die im Besitz der Kl\u00e4ger stehenden und zur Vermietung bestimmten Immobilien gegen eine Netto-Verg\u00fctung von 20 % der erzielten Miete kaufm\u00e4nnisch und technisch verwaltet, wozu u. a. die Suche nach Mietern, die formale Abwicklung der Mietvertr\u00e4ge, die zeit- und vertragsgerechte Bereitstellung der Immobilien f\u00fcr die Mieter, die Abrechnung gegen\u00fcber den Mietern, das Mietinkasso und die Abrechnung gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern geh\u00f6rt. Nach Anlage 1 zu dem Vertrag steht der C-GmbH das ausschlie\u00dfliche Vermietungsrecht f\u00fcr die Wohnung B-Stra\u00dfe auf A-Insel zu. Bei dem Vertrag vom \u2026.2001 handelt es sich um einen Verwaltervertrag, dem aber nicht entnommen werden kann, dass der C-GmbH die Stellung einer Treuh\u00e4nderin einger\u00e4umt werden sollte, die die Immobilien im eigenen Namen vermietet. Dementsprechend haben die Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom\u00a0 29.07.2014 auch vorgetragen, dass der C-GmbH nach diesem Vertrag lediglich die Verwaltung der Wohnung obliege, die sie im Namen und auf Rechnung der Kl\u00e4ger durchf\u00fchre.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">3. Die Kl\u00e4ger haben den Tatbestand des \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch nicht durch eine Vermietung der Wohnung an die C-GmbH verwirklicht. Der Umstand, dass die C-GmbH die von ihr vereinnahmten Mieten \u2013 nach Abzug ihrer in dem Verwaltungsvertrag vereinbarten Verg\u00fctung &#8211; an die Kl\u00e4ger ausgezahlt hat, f\u00fchrt nicht zur Annahme eines Mietverh\u00e4ltnisses zwischen den Kl\u00e4gern und der C-GmbH.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">4. Der Beklagte war auch verfahrensrechtlich zum Erlass der angefochtenen Bescheide berechtigt. Die vorangegangenen Einkommensteuerbescheide 2001 und 2003 vom 29.10.2010 ergingen hinsichtlich der Verluste aus der Vermietung der Ferienwohnung auf A-Insel vorl\u00e4ufig, so dass der Beklagte diese Bescheide nach \u00a7 165 Abs. 2 Satz 1 AO \u00e4ndern konnte.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Streitfall eine Entscheidung des BFH (\u00a7 115 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 1 K 4103\/12 E Datum: 24.10.2014 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 1. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 K 4103\/12 E Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. 1 \u00a0Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten \u00fcber die Frage, ob die Kl\u00e4ger in den Streitjahren 2001 und 2003 durch Vermietung einer in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zurechnung-von-vermietungseinkuenften-bei-zwischenschaltung-einer-gmbh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zurechnung von Vermietungseink\u00fcnften bei Zwischenschaltung einer GmbH<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-44060","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44060","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44060"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44060\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44060"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44060"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44060"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}