{"id":44071,"date":"2015-09-03T16:07:19","date_gmt":"2015-09-03T14:07:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44071"},"modified":"2015-09-03T16:07:19","modified_gmt":"2015-09-03T14:07:19","slug":"umfassende-haftung-der-organgesellschaft-fuer-steuerschulden-des-organtraegers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umfassende-haftung-der-organgesellschaft-fuer-steuerschulden-des-organtraegers\/","title":{"rendered":"Umfassende Haftung der Organgesellschaft f\u00fcr Steuerschulden des Organtr\u00e4gers"},"content":{"rendered":"<h2>Im Streitfall bestand eine mittelbare k\u00f6rperschaftsteuerliche Organschaft. Nach Insolvenz der Organtr\u00e4gerin nahm das Finanzamt die Organgesellschaft f\u00fcr einen Teil der r\u00fcckst\u00e4ndigen K\u00f6rperschaftsteuer der Organtr\u00e4gerin in Haftung. Im Rahmen des Ermessens ging es davon aus, dass die Haftung der jeweiligen Organgesellschaft auf diejenigen Steuern begrenzt werden k\u00f6nne, die durch diese veranlasst seien. Dabei sei auf den Anteil des Einkommens der Organgesellschaft an der Summe der positiven Organeinkommen abzustellen. Die weiteren Gesellschaften, die eine Organschaft mit der Organtr\u00e4gerin gebildet hatten, nahm das Finanzamt ebenfalls in Haftung. Mit ihrem Einspruch wandte sich die Organgesellschaft erfolgslos gegen das Bestehen der Erstschuld und die Anwendung der Haftungsnorm bei nur mittelbarer Organschaft sowie die Ermessensaus\u00fcbung.<\/h2>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Klage abgewiesen und hervorgehoben, dass die Haftung nicht auf die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer als Betriebssteuern beschr\u00e4nkt sei, sondern ebenso die K\u00f6rperschaftsteuer und den Solidarit\u00e4tszuschlag umfasse. Die Haftung greife zudem auch bei mittelbaren Organschaftsverh\u00e4ltnissen. Der Wortlaut der Haftungsnorm stehe dem nicht entgegen. Auch im Fall einer Organschaftskette lasse sich von Steuern des (obersten) Organtr\u00e4gers sprechen. Zudem werde nur diese Auslegung dem Sinn und Zweck der Norm gerecht, da der Organkreis als &#8222;einheitliches Ganzes&#8220; betrachtet werden solle.<\/p>\n<p>Die Organgesellschaft hafte nicht nur f\u00fcr Steuern, die in ihrem eigenen Betrieb verursacht worden seien, sondern f\u00fcr die gesamten von dem Organtr\u00e4ger geschuldeten Steuern. Dies entspreche dem Wortlaut der Norm ebenso wie dem Willen des Gesetzgebers: Dieser habe eine entsprechend eingeschr\u00e4nkte Haftung &#8211; nach \u00f6sterreichischem Vorbild &#8211; im Hinblick auf die bef\u00fcrchteten praktischen Schwierigkeiten nicht bef\u00fcrwortet und die Frage des Haftungsumfangs der Ermessensentscheidung des Finanzamts \u00fcberantwortet.<\/p>\n<p>Das Finanzamt habe auch sein Entschlie\u00dfungsermessen fehlerfrei ausge\u00fcbt. Die Inanspruchnahme der Organgesellschaft sei angesichts der erheblichen Steuerr\u00fcckst\u00e4nde der Organtr\u00e4gerin, der Verpflichtung der Finanzbeh\u00f6rde zur gleichm\u00e4\u00dfigen Erhebung der Steuern und der verschuldensunabh\u00e4ngigen Haftung gerechtfertigt. Im Rahmen des Auswahlermessens habe das Finanzamt die Inanspruchnahme in Anwendung eines sachgerechten Ma\u00dfstabs (zu versteuerndes Einkommen) auf die von der Organgesellschaft verursachten Steuern beschr\u00e4nkt. Ein Versto\u00df gegen das \u00dcberma\u00dfverbot sei ebenso wenig festzustellen wie eine auf Erdrosselung abzielende Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 03.09.2015 zum Urteil 16 K 932\/12 H(K) vom 19.02.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Streitfall bestand eine mittelbare k\u00f6rperschaftsteuerliche Organschaft. Nach Insolvenz der Organtr\u00e4gerin nahm das Finanzamt die Organgesellschaft f\u00fcr einen Teil der r\u00fcckst\u00e4ndigen K\u00f6rperschaftsteuer der Organtr\u00e4gerin in Haftung. Im Rahmen des Ermessens ging es davon aus, dass die Haftung der jeweiligen Organgesellschaft auf diejenigen Steuern begrenzt werden k\u00f6nne, die durch diese veranlasst seien. 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