{"id":44073,"date":"2015-09-03T16:08:18","date_gmt":"2015-09-03T14:08:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44073"},"modified":"2021-11-30T17:21:54","modified_gmt":"2021-11-30T15:21:54","slug":"dstv-bmf-geht-entkriminalisierung-von-steuerpflichtigen-an","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dstv-bmf-geht-entkriminalisierung-von-steuerpflichtigen-an\/","title":{"rendered":"DStV: BMF geht Entkriminalisierung von Steuerpflichtigen an"},"content":{"rendered":"<h2>Der zur Er\u00f6rterung gestellte Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Berichtigungspflicht von Erkl\u00e4rungen gleicht einem historischen Moment. Seit rund 80 Jahren irrlichtert die gesetzliche Pflicht durch das hochkomplexe Steuerrecht, ohne dass der Finanzverwaltung bisher ein Erlass an die Hand gegeben wurde. Dies ist umso erstaunlicher, als die Pflicht sich auf dem schmalen, unsicheren Grat zwischen Steuerstraf- und Steuerverfahrensrecht bewegt und sie insbesondere in der Unternehmenspraxis zunehmend eine Kriminalisierung ausl\u00f6st.<\/h2>\n<p>Der BMF-Diskussionsentwurf soll den Risiken in der Praxis erfreulicherweise entgegensteuern und enth\u00e4lt bereits einige wichtige sowie sinnvolle Punkte. Gemeinsam mit den Spitzenverb\u00e4nden der deutschen gewerblichen Wirtschaft sieht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in der Stellungnahme S 11\/15 aber noch weiteren Klarstellungsbedarf.<\/p>\n<p><strong>Praxisproblem: Berichtigung oder (unwirksame) Selbstanzeige?<\/strong><br \/>\nDen Buchf\u00fchrungen in der Unternehmenspraxis liegen komplexe Beurteilungen einer Vielzahl von Einzelf\u00e4llen zugrunde. Der Steuerpflichtige gibt beispielsweise aufgrund der Komplexit\u00e4t der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle eine versehentlich fehlerhafte Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung ab, aus der eine Steuerverk\u00fcrzung folgt. Kurze Zeit sp\u00e4ter nach Abgabe der Erkl\u00e4rung erkennt er die Unrichtigkeit. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht muss er sie unverz\u00fcglich gegen\u00fcber der Finanzverwaltung anzeigen und den Fehler berichtigen (\u00a7 153 AO). Der Veranlagungsbeamte ist unsicher, ob mit der Abgabe der fehlerhaften Steuererkl\u00e4rung eine Steuerhinterziehung begangen wurde. Um sich nicht selbst einer Strafvereitelung im Amt schuldig zu machen, reicht er den Sachverhalt an die Bu\u00dfgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) weiter. Diese leitet ein Steuerstrafverfahren ein und pr\u00fcft, ob die von ihr als Selbstanzeige erkannte steuerliche Berichtigung zur Strafbefreiung f\u00fchrt. Allein die strafrechtlichen Ermittlungen der BuStra belasten den Unternehmer. Zudem muss er das Risiko eines Strafprozesses f\u00fcrchten. Ob die Straffreiheit in vorgenannter Konstellation tats\u00e4chlich eintritt, hinge u.a. davon ab, ob der Unternehmer noch weitere Angaben r\u00fcckwirkend f\u00fcr die letzten 10 bis 12 Jahre h\u00e4tte berichtigen m\u00fcssen (\u00a7 371 Abs. 1 AO).<\/p>\n<p><strong>BMF-Diskussionsentwurf als L\u00f6sungsversuch<\/strong><br \/>\nMit dem Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses zu \u00a7 153 AO geht das BMF die insbesondere f\u00fcr die Unternehmenspraxis hochbrisante Abgrenzungsproblematik erfreulicherweise an. Angesichts der \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Versch\u00e4rfungen der Selbstanzeige in den letzten Jahren sowie der sich daraus ergebenden Rechtsunklarheiten bedarf es, wie in der gemeinsamen Stellungnahme des DStV und der Spitzenverb\u00e4nde der deutschen gewerblichen Wirtschaft aufgezeigt, dringend eines Ausgleichs im Spannungsfeld zwischen den geltenden weitreichenden steuerverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten und dem Steuerstrafrecht. Infolgedessen steigt das Bed\u00fcrfnis in der Praxis, dass strafrechtlich irrelevante Fehler wieder rechtssicher berichtigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die weitreichenden steuerlichen Mitwirkungspflichten insbesondere wegen der sanktionsbefreienden Wirkung der Selbstanzeige gerechtfertigt. Aufgrund des im allgemeinen Strafrecht von Verfassungs wegen geltenden &#8222;nemo-tenetur&#8220;-Grundsatzes muss sich der Steuerpflichtige nicht selbst mit einer (Steuer-)Straftat belasten. Gerade durch die Berichtigungspflicht nach \u00a7 153 AO wird er jedoch dazu gezwungen, ma\u00dfgeblich zur Entdeckung einer m\u00f6glichen Steuerhinterziehung beizutragen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine weitere Steuerhinterziehung. Folglich erh\u00f6ht sich das Sanktionsrisiko. Nach Auffassung des DStV ergibt sich aus diesem Spannungsfeld, dass, je mehr die Erlangung der Strafbefreiung durch die Versch\u00e4rfungen der Selbstanzeige erschwert wurde, umso mehr die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren eingeschr\u00e4nkt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p><strong>Positive Vorgaben<\/strong><br \/>\nVor diesem Hintergrund enth\u00e4lt der BMF-Diskussionsentwurf bereits eine Reihe von positiven Ausf\u00fchrungen. Insbesondere folgende Hinweise mildern \u00fcberschie\u00dfende Wirkungen der Versch\u00e4rfung der Selbstanzeige ab und sind, wie in der gemeinsamen Stellungnahme hervorgehoben, daher zu begr\u00fc\u00dfen: Nicht jede objektive Unrichtigkeit soll den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahelegen. Vielmehr soll es einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung durch die Finanzbeh\u00f6rde bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Erfreulicherweise wird klargestellt, dass nicht automatisch allein aufgrund der H\u00f6he der steuerlichen Auswirkung der Unrichtigkeit der abgegebenen Erkl\u00e4rung oder aber aufgrund der Anzahl der abgegebenen Berichtigungserkl\u00e4rungen vom Vorliegen eines strafrechtlichen Anfangsverdachtes ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>Ebenfalls dem Grunde nach positiv zu werten ist, dass innerbetriebliche Kontrollsysteme ein Indiz gegen das Vorliegen des Vorsatzes bzw. einer Leichtfertigkeit darstellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch die Aufnahme von praxisrelevanten Beispielen ist zweckm\u00e4\u00dfig sowie im Entwurf teilweise zielf\u00fchrend gel\u00f6st.<\/p>\n<p>Entsprechend des Wortlauts von \u00a7 153 AO wird richtigerweise hervorgehoben, dass lediglich die Anzeige des Fehlers gegen\u00fcber der Finanzverwaltung unverz\u00fcglich zu erfolgen hat, die Berichtigungserkl\u00e4rung selbst hingegen zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nachgeholt werden kann.<\/p>\n<p>Die Praxis entlastend ist zudem die Ausf\u00fchrung, dass die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen eine vom Einzelfall abh\u00e4ngende, angemessene Frist f\u00fcr die Berichtigungserkl\u00e4rung zu gew\u00e4hren hat, damit er ausreichend Zeit f\u00fcr die notwendige Aufkl\u00e4rung von unternehmensinternen Prozessen hat. Dies ist insbesondere bei l\u00e4nger zur\u00fcckliegenden Sachverhalten sinnvoll. Auch die Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens soll die Angemessenheit der Frist bedingen.<\/p>\n<p>Der ausdr\u00fccklichen Klarstellung, dass Steuerberater, Rechtsanw\u00e4lte und Wirtschaftspr\u00fcfer keine Anzeige- sowie Berichtigungspflicht hinsichtlich der Angelegenheiten der Mandanten trifft, ist uneingeschr\u00e4nkt zuzustimmen &#8211; best\u00e4tigt dieser Hinweis doch die bisher geltende Rechtsauffassung.<\/p>\n<p><strong>Weiterer Klarstellungsbedarf<\/strong><br \/>\nTrotz der guten Ans\u00e4tze bedarf der Entwurf weiterer, die Praxis entlastende Erg\u00e4nzungen. Wie in der gemeinsamen Stellungnahme aufgezeigt, sollten u.a. die folgenden Aspekte ber\u00fccksichtigt werden: Die Bestimmung des Begriffs &#8222;Erkennen&#8220; sollte dahingehend pr\u00e4zisiert werden, dass das positive Wissen erst dann vorliegt, wenn die Tatsachengrundlagen des Fehlers vollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rt sind, d.h. die Sach- und Rechtsaufkl\u00e4rung abgeschlossen ist. Zudem soll klargestellt werden, dass den Steuerpflichtigen keine Pflicht zur aktiven Nachpr\u00fcfung oder Nachforschung trifft.<\/p>\n<p>Aufgrund des regelm\u00e4\u00dfig arbeitsteilig organisierten Aufbaus von Unternehmen muss im Anwendungserlass gekl\u00e4rt werden, auf wessen Erkennen abzustellen ist und wer in diesen F\u00e4llen anzeige- sowie berichtigungspflichtig ist. Wird beispielsweise eine juristische Person aufgrund ihrer Satzung durch zwei (von mehreren) Vorstandsmitglieder oder einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen gesetzlich vertreten, sollte die Berichtigungspflicht grunds\u00e4tzlich den Personenkreis treffen, der aufgrund interner Aufgabenverteilung zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>In den Erlass sollten Ausf\u00fchrungen aufgenommen werden, wie zu verfahren ist, wenn Fehler w\u00e4hrend laufender Betriebspr\u00fcfungen durch die Pr\u00fcfer erkannt werden. Ausgehend vom Sinn der Pflicht gem. \u00a7 153 AO sowie von der Zielsetzung einer Betriebspr\u00fcfung sollte insoweit klargestellt werden, dass die Anzeige- sowie Berichtigung der Unrichtigkeit wenigstens innerhalb des angeordneten Pr\u00fcfungszeitraums entbehrlich ist. Die Mitwirkungspflicht soll gew\u00e4hrleisten, dass die Finanzverwaltung von Besteuerungsgrundlagen Kenntnis erlangt, die ihr bislang noch nicht bekannt waren. Im Falle des Erkennens einer unrichtigen Erkl\u00e4rung im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung entf\u00e4llt dieses Aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrfnis. Die vollst\u00e4ndige sowie richtige Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und damit die Verwirklichung einer gesetzm\u00e4\u00dfigen Besteuerung werden durch das Betriebspr\u00fcfungsverfahren selbst sichergestellt.<\/p>\n<p>Um den unterschiedlichen Strukturen sowie Gr\u00f6\u00dfen von Unternehmen gerecht zu werden, sollten die Organisationsma\u00dfnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten, die ein Indiz gegen das Vorliegen des Vorsatzes bzw. einer Leichtfertigkeit darstellen k\u00f6nnen, unterschiedlich ausgestaltet sein k\u00f6nnen. Statt den Begriff des innerbetrieblichen Kontrollsystems zu verwenden, sollten die exkulpierend wirkenden Organisationsma\u00dfnahmen durch die in der Stellungnahme ausgef\u00fchrte, offenere Formulierung beschrieben werden.<\/p>\n<p>In puncto &#8222;Umfang der Pflicht&#8220; sollte klargestellt werden, dass die Mitwirkungspflicht nicht greift, wenn sich eine Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung nach Abgabe der Erkl\u00e4rung \u00e4ndert und der Steuerpflichtige dies nachtr\u00e4glich erkennt.<\/p>\n<p>W\u00fcnschenswert sind detailliertere Ausf\u00fchrungen, wann eine Anzeige nicht mehr unverz\u00fcglich, also schuldhaft verz\u00f6gert ist. F\u00fcr eine Anzeige bedarf es regelm\u00e4\u00dfig weitergehender Ermittlungen zum Sachverhalt. Zudem bedarf es der Pr\u00fcfung, ob eine Selbstanzeige oder lediglich eine einfach Berichtigung geboten ist, die regelm\u00e4\u00dfig durch eine rechtliche Beratung unterst\u00fctzt wird. Dementsprechend darf ein schuldhaftes Z\u00f6gern dann nicht angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige vor Abgabe der Anzeige noch Ermittlungen zu Art und Umfang des Fehlers durchf\u00fchrt oder sich rechtlich beraten l\u00e4sst und diese Beratung noch nicht abgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Um der unterschiedlichen Komplexit\u00e4t der Sachverhalte Rechnung zu tragen, sollte keine einheitliche Frist f\u00fcr die Berichtigungserkl\u00e4rung festgesetzt werden, sondern von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (z. B. der Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens) abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Wie geht es weiter?<\/strong><br \/>\nDer Diskussionsentwurf stellt lediglich einen ersten Aufriss dar und gibt noch keinen zwischen den obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder abschlie\u00dfend diskutierten Stand wieder. Insbesondere die kontrovers diskutierte Frage, ob die Anzeige- und Berichtigungspflicht auch in F\u00e4llen bedingt vors\u00e4tzlicher Steuerhinterziehung besteht, ist noch nicht endg\u00fcltig gekl\u00e4rt. Der Diskussionsentwurf bringt zwar nach Ansicht der Stellungnehmenden ausgesprochen begr\u00fc\u00dfenswert zum Ausdruck, dass &#8222;nachtr\u00e4gliches Erkennen&#8220; und der bedingte Vorsatz sich gegenseitig ausschlie\u00dfen, weshalb die Mitwirkungspflicht in diesen F\u00e4llen ausgeschlossen w\u00e4re. Mit Blick auf die augenblickliche Offenheit des weiteren Er\u00f6rterungsprozesses bitten der DStV sowie die Spitzenverb\u00e4nde der deutschen gewerblichen Wirtschaft mit Nachdruck darum, in die weiteren Beratungen eingebunden zu werden.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0DStV, Mitteilung vom 03.09.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der zur Er\u00f6rterung gestellte Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Berichtigungspflicht von Erkl\u00e4rungen gleicht einem historischen Moment. Seit rund 80 Jahren irrlichtert die gesetzliche Pflicht durch das hochkomplexe Steuerrecht, ohne dass der Finanzverwaltung bisher ein Erlass an die Hand gegeben wurde. 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