{"id":44077,"date":"2015-09-04T12:00:34","date_gmt":"2015-09-04T10:00:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44077"},"modified":"2015-09-04T12:00:34","modified_gmt":"2015-09-04T10:00:34","slug":"unterschiedliche-besteuerung-von-dividendeneinkuenften-der-muttergesellschaften-eines-steuerlichen-konzerns-beeintraechtigt-nieder-lassungsfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterschiedliche-besteuerung-von-dividendeneinkuenften-der-muttergesellschaften-eines-steuerlichen-konzerns-beeintraechtigt-nieder-lassungsfreiheit\/","title":{"rendered":"Unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneink\u00fcnften der Muttergesellschaften eines steuerlichen Konzerns beeintr\u00e4chtigt Nieder-lassungsfreiheit"},"content":{"rendered":"<h2>Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneink\u00fcnften der Muttergesellschaften eines steuerlichen Konzerns nach Ma\u00dfgabe des Ortes der Niederlassung der Tochtergesellschaften verst\u00f6\u00dft gegen das Unionsrecht.<\/h2>\n<p>Eine solche unterschiedliche Behandlung beeintr\u00e4chtigt ungerechtfertigt die Niederlassungsfreiheit<\/p>\n<p>Nach franz\u00f6sischem Recht k\u00f6nnen die Dividendeneink\u00fcnfte einer Muttergesellschaft aus Beteiligungen, die sie an anderen Gesellschaften h\u00e4lt, von ihrem Nettogesamtgewinn abgezogen werden und sind somit vorbehaltlich eines Anteils von 5 % steuerbefreit, der den Ausgaben und Aufwendungen entspricht, die sich auf die Beteiligungen beziehen. Stammen die Dividenden jedoch von Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns, kann der Anteil f\u00fcr Ausgaben und Aufwendungen von dem Gewinn abgezogen werden, so dass die Dividenden letztlich keiner Steuer unterliegen. Da nur Gesellschaften mit Sitz in Frankreich einem solchen Steuerkonzern angeh\u00f6ren k\u00f6nnen, schlie\u00dft die in Rede stehende Regelung die Muttergesellschaften, die Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten halten, von der vollst\u00e4ndigen Steuerbefreiung der bezogenen Dividenden aus. Stammen die Dividenden von in anderen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaften, ist n\u00e4mlich die M\u00f6glichkeit eines Abzugs des Anteils nicht vorgesehen, was zur Folge hat, dass die Dividenden in H\u00f6he von 5 % besteuert bleiben.<\/p>\n<p>Die Gesellschaft Steria, die zur Steria-Gruppe geh\u00f6rt, h\u00e4lt Beteiligungen an Tochtergesellschaften, die sowohl in Frankreich als auch in anderen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssig sind. Sie ist der Ansicht, dass die franz\u00f6sische Regelung gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit verst\u00f6\u00dft, da ihr der Abzug des Anteils f\u00fcr Ausgaben und Aufwendungen bei den von ihren in anderen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssigen Tochtergesellschaften ausgesch\u00fctteten Dividenden verweigert wird, w\u00e4hrend sie diesen Abzug vornehmen k\u00f6nnte, wenn die Tochtergesellschaften ihren Sitz in Frankreich h\u00e4tten. Der Gerichtshof wird mit dieser Frage von der Cour administrative d&#8217;appel de Versailles befasst.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 02.09.2015 ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die in Rede stehende franz\u00f6sische Regelung die Muttergesellschaften benachteiligt, die in anderen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssige Tochtergesellschaften halten, wodurch es f\u00fcr diese Gesellschaften weniger attraktiv werden kann, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, weil sie davon abgehalten werden, in anderen Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften zu gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist au\u00dferdem darauf hin, dass diese ungleiche Behandlung nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Situation der Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns mit der Situation von Gesellschaften, die einem solchen Konzern nicht angeh\u00f6ren, insofern vergleichbar ist, als in beiden F\u00e4llen die Muttergesellschaft die mit ihrer Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft verbundenen Ausgaben und Aufwendungen tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich h\u00e4lt der Gerichtshof die in Rede stehende unterschiedliche Behandlung nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie das Erfordernis, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, f\u00fcr gerechtfertigt. Diese unterschiedliche Behandlung bezieht sich n\u00e4mlich nur auf ausl\u00e4ndische Dividenden, die von gebietsans\u00e4ssigen Muttergesellschaften bezogen werden, so dass die Steuerhoheit ein und desselben Mitgliedstaats betroffen ist. Ebenso wenig kann die Notwendigkeit, die Koh\u00e4renz des in Rede stehenden Steuersystems zu wahren, als zwingender Grund des Allgemeininteresses ins Treffen gef\u00fchrt werden, da die in Rede stehende franz\u00f6sische Regelung f\u00fcr die Muttergesellschaft eines steuerlichen Konzerns zu keinem steuerlichen Nachteil f\u00fchrt, der den ihr gew\u00e4hrten Steuervorteil (vollst\u00e4ndige Steuerbefreiung f\u00fcr Dividenden) ausgleicht.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die durch die franz\u00f6sische Regelung eingef\u00fchrte unterschiedliche Behandlung nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2015 zum Urteil C-386\/14 vom 02.09.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneink\u00fcnften der Muttergesellschaften eines steuerlichen Konzerns nach Ma\u00dfgabe des Ortes der Niederlassung der Tochtergesellschaften verst\u00f6\u00dft gegen das Unionsrecht. 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