{"id":44097,"date":"2015-09-09T12:21:06","date_gmt":"2015-09-09T10:21:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44097"},"modified":"2015-09-09T12:21:06","modified_gmt":"2015-09-09T10:21:06","slug":"erbschaftsteuerbefreiung-fuer-ein-familienheim-trotz-verzoegerter-selbstnutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuerbefreiung-fuer-ein-familienheim-trotz-verzoegerter-selbstnutzung\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim trotz verz\u00f6gerter Selbstnutzung?"},"content":{"rendered":"<h2>Mit Urteil vom 23. Juni 2015 hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Kinder des Erblassers ein vom Erblasser zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben k\u00f6nnen, wenn sie innerhalb angemessener Zeit nach dem Erbfall die Absicht fassen, das Familienheim selbst f\u00fcr eigene Wohnzwecke zu nutzen, und diese Absicht durch den Einzug auch tats\u00e4chlich umsetzen. Erwirbt ein Kind als Miterbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses \u00fcber seinen Erbteil hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim, erh\u00f6ht sich sein steuerbeg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen unabh\u00e4ngig davon, ob die Vereinbarung \u00fcber die Erbauseinandersetzung zeitnah, d. h. innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger und seine Schwester waren je zur H\u00e4lfte Miterben ihres Ende 2010 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass geh\u00f6rte ein Zweifamilienhaus. Eine Wohnung war vom Vater und der Schwester gemeinsam genutzt worden; eine Wohnung war fremdvermietet. Ende 2011 zog der Kl\u00e4ger mit seiner Ehefrau in die vormalige Wohnung des Vaters ein. Bei der Erbauseinandersetzung im M\u00e4rz 2012 erhielt der Kl\u00e4ger dann das Alleineigentum an dem Zweifamilienhaus. Das Finanzamt gew\u00e4hrte die Steuerbefreiung f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung nur entsprechend dem Erbteil des Kl\u00e4gers und damit nur zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>Der BFH folgte der Rechtsauffassung des Finanzgerichts, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung in voller H\u00f6he, also auch f\u00fcr den erst im Rahmen der Erbauseinandersetzung erworbenen Anteil am Zweifamilienhaus zu ber\u00fccksichtigen sei. Dem Kl\u00e4ger stehe die Steuerbefreiung f\u00fcr die selbstgenutzte Wohnung zu, weil er ca. ein Jahr nach dem Erbfall und damit innerhalb angemessener Zeit eingezogen sei. Eine unverz\u00fcgliche Bestimmung zur Selbstnutzung k\u00f6nne auch vorliegen, wenn die Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Erbfall genutzt werde. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die verz\u00f6gerte Nutzung der Wohnung m\u00fcssten in einem solchen Fall aber dargelegt werden. Unsch\u00e4dlich sei, dass die Erbauseinandersetzung erst \u00fcber ein Jahr nach dem Erbfall erfolgt sei.<\/p>\n<p>Die gleichen Grunds\u00e4tze gelten nach der Entscheidung des BFH auch f\u00fcr die vermietete Wohnung. Der verminderte Wertansatz war ebenfalls nicht von einer zeitnahen Erbauseinandersetzung abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 61\/15 vom 09.09.2015 zum Urteil II R 39\/13 vom 23.06.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 23. Juni 2015 hat der II. 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