{"id":44138,"date":"2015-09-17T12:13:38","date_gmt":"2015-09-17T10:13:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44138"},"modified":"2015-09-17T12:13:38","modified_gmt":"2015-09-17T10:13:38","slug":"unlesbar-geschrieben-testament-einer-alten-dame-ungueltig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unlesbar-geschrieben-testament-einer-alten-dame-ungueltig\/","title":{"rendered":"Unlesbar geschrieben &#8211; Testament einer alten Dame ung\u00fcltig"},"content":{"rendered":"<h2>Ein eigenh\u00e4ndig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge zu regeln. In einer vor kurzem ver\u00f6ffentlichten Entscheidung hat der Senat f\u00fcr Nachlassangelegenheiten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das Schreiben einer alten Dame, das sich auch mithilfe einer Schriftsachverst\u00e4ndigen nicht vollst\u00e4ndig entziffern lie\u00df, nicht als wirksames Testament angesehen.<\/h2>\n<p>Zum Sachverhalt: Im Jahr 2012 verstarb die alte Dame. Ihr Ehemann war ein Jahr zuvor verstorben. Die Eheleute hatten lediglich in einem Testament ihre Bestattung geregelt, nicht aber die Erbfolge. Im Verfahren vor dem Nachlassgericht (Amtsgericht) ging es um die Erteilung des Erbscheins, der der Tochter der Verstorbenen als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt wurde. Die weitere Beteiligte am Nachlassverfahren hatte als Pflegekraft beruflich und privat Kontakt zu der Verstorbenen. Sie reichte bei Gericht ein Schreiben ein, das die Erblasserin zwei Monate vor ihrem Tod gefertigt haben sollte. Sie gab an, dass sie dieses Schreiben von einer anderen Pflegekraft der Verstorbenen erhalten habe und dass in dem Schreiben stehe, dass ihr die Verstorbene alles vermache. Das Nachlassgericht sah dieses Schreiben nicht als ein wirksames Testament an. Gegen die Erteilung des Erbscheins an die Tochter der Verstorbenen legte die weitere Beteiligte Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.<\/p>\n<p>Aus den Gr\u00fcnden: Der Tochter der Verstorbenen ist der Erbschein als Alleinerbin zu erteilen, weil diese ihre Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt hat. Die weitere Beteiligte des Verfahrens kann sich nicht darauf berufen, aufgrund Testaments als Erbin eingesetzt zu sein. Das eingereichte Schriftst\u00fcck gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an die Form eines wirksamen Testaments. Ein Testament kann durch eigenh\u00e4ndige und unterschriebene Erkl\u00e4rung errichtet werden. Die Eigenh\u00e4ndigkeit der Errichtung setzt voraus, dass der erkl\u00e4rte Wille in vollem Umfang aus dem Geschriebenen hervorgeht. Zwingende Formvoraussetzung ist damit die Lesbarkeit der Niederschrift. &#8222;Der Senat &#8211; Spezialsenat f\u00fcr Nachlassangelegenheiten &#8211; ist trotz langj\u00e4hriger Erfahrung mit der Entzifferung schwer lesbarer letztwilliger Verf\u00fcgungen nicht in der Lage, das Schriftst\u00fcck soweit zu entziffern, dass es einen eindeutigen Inhalt erh\u00e4lt.&#8220; Der Senat geht mit dem Nachlassgericht davon aus, dass die ersten drei Worte &#8222;ich A.&#8220; und die letzten Worte &#8222;D. geb. &#8230;&#8220;, gefolgt von der Unterschrift und dem Datum lauten. Diese Worte weisen die Erblasserin als Erkl\u00e4rende aus und lassen einen Bezug der Erkl\u00e4rung zu der weiteren Beteiligten, die namentlich und mit ihrem Geburtsdatum genannt wird, erkennen. In der Mitte des Textes verbleiben jedoch einige nicht zweifelsfrei lesbare Worte. Die Ungewissheit \u00fcber den Inhalt des Geschriebenen l\u00e4sst sich nicht unter Zuhilfenahme der vom Nachlassgericht herangezogenen Schriftsachverst\u00e4ndigen beseitigen. Die Sachverst\u00e4ndige hat zwar das erste der umstrittenen Worte als &#8222;vermache&#8220; identifiziert, nicht jedoch die weiteren W\u00f6rter, so dass unklar bleibt, was vermacht werden sollte.<\/p>\n<p>Da das vorgelegte Schriftst\u00fcck aufgrund seiner Unleserlichkeit bereits kein formg\u00fcltiges Testament darstellt, war vom Gericht nicht weiter zu untersuchen, ob die Erblasserin wegen Demenz oder Leseunf\u00e4higkeit testierunf\u00e4hig gewesen ist und ob das Schriftst\u00fcck \u00fcberhaupt von ihr stammte. Auch konnte das Gericht offen lassen, ob die verstorbenen Eheleute in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes untergebracht waren, was zur Folge h\u00e4tte, dass das Verbot in \u00a7 14 Abs. 5 Heimgesetz Anwendung finden w\u00fcrde, wonach den Mitarbeitern eines Heims die Entgegennahme geldwerter Leistungen von Heimbewohnern untersagt ist.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 16.09.2015 zum Beschluss 3 Wx 19\/15 vom 16.07.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein eigenh\u00e4ndig geschriebenes Testament muss lesbar sein, um wirksam die Erbfolge zu regeln. In einer vor kurzem ver\u00f6ffentlichten Entscheidung hat der Senat f\u00fcr Nachlassangelegenheiten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts das Schreiben einer alten Dame, das sich auch mithilfe einer Schriftsachverst\u00e4ndigen nicht vollst\u00e4ndig entziffern lie\u00df, nicht als wirksames Testament angesehen. Zum Sachverhalt: Im Jahr 2012 verstarb die alte &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unlesbar-geschrieben-testament-einer-alten-dame-ungueltig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unlesbar geschrieben &#8211; Testament einer alten Dame ung\u00fcltig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-44138","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44138","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44138"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44138\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44138"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44138"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44138"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}