{"id":44140,"date":"2015-09-17T12:16:03","date_gmt":"2015-09-17T10:16:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44140"},"modified":"2015-09-17T12:16:03","modified_gmt":"2015-09-17T10:16:03","slug":"gewinne-aus-der-teilnahme-an-pokerturnieren-koennen-der-einkommensteuer-unterliegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinne-aus-der-teilnahme-an-pokerturnieren-koennen-der-einkommensteuer-unterliegen\/","title":{"rendered":"Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren k\u00f6nnen der Einkommensteuer unterliegen"},"content":{"rendered":"<h2>Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit einem am 16. September 2015 verk\u00fcndeten Urteil im Verfahren X R 43\/12 entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen k\u00f6nnen.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger des zugrundeliegenden Verfahrens hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz \u00fcber Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten &#8222;Texas Hold\u00b4em&#8220; und &#8222;Omaha Limit&#8220;) erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen. Das Finanzgericht K\u00f6ln als Vorinstanz hat durch Zwischenurteil entschieden, dass die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Turnierpokerspielen einkommensteuerbar sind. \u00dcber die H\u00f6he des vom Kl\u00e4ger erzielten Gewinns ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Dieses Zwischenurteil hat der X. Senat des BFH nunmehr best\u00e4tigt. Die schriftlichen Urteilsgr\u00fcnde liegen zwar noch nicht vor. In der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung hat die Vorsitzende des X. Senats aber erl\u00e4utert, dass das Einkommensteuergesetz (EStG) die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des &#8222;Gl\u00fccksspiels&#8220; kn\u00fcpft. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdr\u00fccklich genannt ist, ist dies f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Zwar hat die \u00e4ltere finanzgerichtliche Rechtsprechung eine &#8222;Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr&#8220; &#8211;eines der Merkmale des in \u00a7 15 Abs. 2 EStG definierten einkommensteuerlichen Begriffs des Gewerbebetriebs&#8211; verneint, wenn eine T\u00e4tigkeit sich als &#8222;reines Gl\u00fccksspiel&#8220; darstellte (z.B. Lottospiel). Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz aber durch Auswertung zahlreicher Quellen festgestellt, dass die vom Kl\u00e4ger gespielten Pokervarianten nicht als reines Gl\u00fccksspiel anzusehen seien, sondern schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zur\u00fccktrete. Diese W\u00fcrdigung bindet den BFH als Revisionsgericht.<\/p>\n<p>Dies bedeutet nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser T\u00e4tigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist &#8211;wie bei jedem anderen Streitfall auch&#8211; stets zwischen einem &#8222;am Markt orientierten&#8220; einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Bet\u00e4tigung abzugrenzen. Diese Abgrenzung findet aber vorrangig nicht bei einem &#8211;im EStG ohnehin nicht erw\u00e4hnten&#8211; Merkmal des &#8222;Gl\u00fccksspiels&#8220; statt, sondern bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Verm\u00f6gensverwaltung. Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren im Fall des Kl\u00e4gers nach den Feststellungen der Vorinstanz aber ebenfalls erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Nicht zu entscheiden war in diesem Verfahren, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (sog. Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 63\/15 vom 17.09.2015 zum Urteil X R 43\/12 vom 16.09.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit einem am 16. 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