{"id":44151,"date":"2015-09-18T10:47:39","date_gmt":"2015-09-18T08:47:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44151"},"modified":"2015-09-18T10:47:39","modified_gmt":"2015-09-18T08:47:39","slug":"kein-vertrauensschutz-fuer-bauunternehmer-bei-leistungen-an-einen-bautraeger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vertrauensschutz-fuer-bauunternehmer-bei-leistungen-an-einen-bautraeger\/","title":{"rendered":"Kein Vertrauensschutz f\u00fcr Bauunternehmer bei Leistungen an einen Bautr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"<p>Der Hintergrund des Rechtsstreits stellt sich wie folgt dar: Die Antragstellerin hatte in den Streitjahren 2009 und 2010 Bauleistungen an eine Bautr\u00e4ger-GmbH erbracht und diese unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempf\u00e4ngerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. V R 37\/10) entschied der Bundesfinanzhof jedoch &#8211; abweichend von der damaligen Auffassung der Finanzverwaltung -, dass Bautr\u00e4ger, die eigene Grundst\u00fccke bebauen, keine bauwerksbezogene Werklieferung erbringen und daher kein \u00dcbergang der Steuerschuldnerschaft erfolgt. Vor diesem Hintergrund beantragte die Bautr\u00e4ger-GmbH die Erstattung der f\u00fcr Bauleistungen der Antragstellerin abgef\u00fchrten Umsatzsteuer. Infolgedessen \u00e4nderte das FA die gegen die Antragstellerin wirkenden (bestandskr\u00e4ftigen) Steuerfestsetzungen f\u00fcr die Jahre 2009 und 2010 und setzte eine h\u00f6here Umsatzsteuer fest. Dabei berief es sich auf eine entsprechende (\u00c4nderungs-)Bestimmung, die der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Vermeidung von Steuerausf\u00e4llen in Altf\u00e4llen in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen hat. Die Antragstellerin legte dagegen Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung; sie machte Vertrauensschutz geltend.<br \/>\nDer Antrag hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat &#8211; jedenfalls f\u00fcr Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes &#8211; angenommen, dass sich das Finanzamt zu Recht auf die hier einschl\u00e4gige Bestimmung des Umsatzsteuergesetzes berufen habe. Insbesondere Vertrauensschutzaspekte st\u00fcnden der Nachbelastung von Umsatzsteuer nicht entgegen, da diese durch die Neuregelung eingeschr\u00e4nkt seien. Hierin d\u00fcrfte auch keine verfassungsrechtlich unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung liegen. Vielmehr habe der Gesetzgeber das Vertrauensschutzprinzip im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und Zumutbarkeit in noch zul\u00e4ssiger Weise zugunsten der Rechtsrichtigkeit eingeschr\u00e4nkt. Das Gesetz er\u00f6ffne der Antragstellerin insbesondere die M\u00f6glichkeit, den zivilrechtlichen Anspruch gegen\u00fcber dem Bautr\u00e4ger auf die (noch ausstehende) Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abzutreten; dieses sei nach summarischer Pr\u00fcfung &#8211; unabh\u00e4ngig von der Werthaltigkeit des Anspruchs &#8211; zur Annahme der Abtretung verpflichtet.<\/p>\n<p>Mit seiner Entscheidung stellt sich das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gegen einen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2015 (Az. 5 V 5026\/15), das die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Neuregelung bezweifelt. Daher hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Problematik ist f\u00fcr die Baubranche von gro\u00dfer Bedeutung.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0FG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 18.09.2015 zum Beschluss 1 V 1486\/15 A (U) vom 31.08.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Hintergrund des Rechtsstreits stellt sich wie folgt dar: Die Antragstellerin hatte in den Streitjahren 2009 und 2010 Bauleistungen an eine Bautr\u00e4ger-GmbH erbracht und diese unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempf\u00e4ngerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Mit Urteil vom 22.08.2013 (Az. 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