{"id":44205,"date":"2015-10-01T11:31:28","date_gmt":"2015-10-01T09:31:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44205"},"modified":"2015-10-01T11:31:28","modified_gmt":"2015-10-01T09:31:28","slug":"gleicher-job-weniger-lohn-das-ist-diskriminierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gleicher-job-weniger-lohn-das-ist-diskriminierung\/","title":{"rendered":"Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung"},"content":{"rendered":"<p><b>Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung<\/b><\/p>\n<p><b>Zahlt ein Unternehmen weiblichen Mitarbeitern weniger Lohn als seinen m\u00e4nnlichen Mitarbeitern, stellt dies eine Diskriminierung dar. Die Folge f\u00fcr den Arbeitgeber: Er muss die Lohndifferenz und Entsch\u00e4digung zahlen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit dem Oktober 1994 als Produktionsmitarbeiterin bei einem Schuhhersteller besch\u00e4ftigt. Sie erhielt bis zum 31.12.2012 einen geringeren Stundenlohn als m\u00e4nnliche Mitarbeiter in vergleichbarer T\u00e4tigkeit. Die Sonderzahlungen (Anwesenheitspr\u00e4mie, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) berechnete das Unternehmen ebenfalls auf der Grundlage des niedrigeren Stundenlohns.<\/p>\n<p>Bei einer Betriebsversammlung im September 2012 wurde diese Ungleichbehandlung \u00f6ffentlich angesprochen. Die Kl\u00e4gerin verlangte im November 2012 die Nachzahlung des Differenzlohns in H\u00f6he von 9.229,90 EUR zzgl. einer Entsch\u00e4digung wegen Diskriminierung von mindestens 7.452,32 EUR.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht bewertete die niedrigere Entlohnung eindeutig als eine unmittelbar geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung und gab deshalb der Klage auf Zahlung der Verg\u00fctungsdifferenz in vollem Umfange statt. Anspruchsgrundlagen daf\u00fcr ergeben sich zum einen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Benachteiligungsverbot des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches und aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des beklagten Unternehmens waren diese Anspr\u00fcche nicht verfallen. Schadensersatzanspr\u00fcche sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen, der Nachverg\u00fctungsanspruch sei seinem Wesen nach aber kein Schadenersatz-, sondern ein Erf\u00fcllungsanspruch, der nicht der kurzen Verfallsfrist unterliege. Dar\u00fcber hinaus beginnt die Ausschlussfrist erst mit Kenntnis von der Benachteiligung zu laufen. Kenntnis habe die Betroffene aber erst in der Betriebsversammlung im September 2012 erlangt, sodass bei Geltendmachung der Anspr\u00fcche mit Schreiben vom 9.11.2012 die Anspr\u00fcche noch nicht ausgeschlossen gewesen seien.<\/p>\n<p>Neben dem Anspruch auf Zahlung der Differenzbez\u00fcge war der betroffenen Arbeitnehmerin ein Entsch\u00e4digungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zu gew\u00e4hren. Entscheidend war f\u00fcr das Gericht u. a., dass es sich um eine unmittelbare Benachteiligung handelte und der Versto\u00df vors\u00e4tzlich erfolgte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gleicher Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung Zahlt ein Unternehmen weiblichen Mitarbeitern weniger Lohn als seinen m\u00e4nnlichen Mitarbeitern, stellt dies eine Diskriminierung dar. Die Folge f\u00fcr den Arbeitgeber: Er muss die Lohndifferenz und Entsch\u00e4digung zahlen. 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