{"id":44286,"date":"2015-10-12T17:52:51","date_gmt":"2015-10-12T15:52:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44286"},"modified":"2015-10-12T17:52:51","modified_gmt":"2015-10-12T15:52:51","slug":"hausmeisterkosten-vermieter-muss-taetigkeiten-im-einzelnen-nachweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hausmeisterkosten-vermieter-muss-taetigkeiten-im-einzelnen-nachweisen\/","title":{"rendered":"Hausmeisterkosten: Vermieter muss T\u00e4tigkeiten im Einzelnen nachweisen"},"content":{"rendered":"<p><b>Hausmeisterkosten: Vermieter muss T\u00e4tigkeiten im Einzelnen nachweisen<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Vermieter muss beweisen, welche Arbeiten der Hausmeister verrichtet hat, wenn der Mieter bestreitet, dass Hausmeisterkosten aus der Betriebskostenabrechnung tats\u00e4chlich angefallen sind. Der Hausmeistervertrag allein reicht als Nachweis nicht aus.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>In der Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 entfallen auf die Mieterin Hausmeisterkosten von 357 EUR. Die Mieterin erkennt hiervon lediglich einen Betrag von 57 EUR an. Dar\u00fcber hinaus bestreitet sie, dass ein Hausmeister t\u00e4tig geworden ist. Au\u00dferdem versto\u00dfen die Hausmeisterkosten ihrer Ansicht nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.<\/p>\n<p>Die Vermieterin hat zum Nachweis der Hausmeisterkosten einen Dienstleistungsvertrag vorgelegt. Aus diesem ergeben sich die Aufgaben des Hausmeisterservice. Auch wird zwischen Instandhaltungs- und anderen Aufgaben unterschieden.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Gericht gab der Mieterin Recht. Sie muss die Hausmeisterkosten \u00fcber den anerkannten Betrag hinaus nicht zahlen. Die Vermieterin hat die abgerechneten Hausmeisterkosten nicht konkret vorgetragen und nicht bewiesen.<\/p>\n<p>Der vorgelegte Hausmeistervertrag allein gen\u00fcgt als Nachweis nicht. Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, wann der Hausmeister welche Arbeiten wo im Objekt verrichtet hat und wie diese gegen\u00fcber der Vermieterin abgerechnet worden sind. Die Auflistungen, was seitens des Hausmeisterservice gegen\u00fcber der Vermieterin geschuldet gewesen ist, sagen nichts dar\u00fcber aus, was tats\u00e4chlich getan worden ist.<\/p>\n<p>Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, die umzulegenden Betriebskosten so darzustellen, dass der Mieter nachvollziehen kann, welche Arbeiten wann tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt worden sind und f\u00fcr welche Arbeiten welche Betr\u00e4ge aufgewendet worden sind, um die Durchf\u00fchrung der Arbeiten und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nachpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Dies war hier nicht gegeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hausmeisterkosten: Vermieter muss T\u00e4tigkeiten im Einzelnen nachweisen Ein Vermieter muss beweisen, welche Arbeiten der Hausmeister verrichtet hat, wenn der Mieter bestreitet, dass Hausmeisterkosten aus der Betriebskostenabrechnung tats\u00e4chlich angefallen sind. Der Hausmeistervertrag allein reicht als Nachweis nicht aus. Hintergrund In der Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 entfallen auf die Mieterin Hausmeisterkosten von 357 EUR. 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