{"id":44288,"date":"2015-10-12T17:54:01","date_gmt":"2015-10-12T15:54:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44288"},"modified":"2015-10-12T17:54:01","modified_gmt":"2015-10-12T15:54:01","slug":"falsche-betriebskostenabrechnung-zur-wahrung-der-abrechnungsfrist-das-funktioniert-nicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/falsche-betriebskostenabrechnung-zur-wahrung-der-abrechnungsfrist-das-funktioniert-nicht\/","title":{"rendered":"Falsche Betriebskostenabrechnung zur Wahrung der Abrechnungsfrist? Das funktioniert nicht"},"content":{"rendered":"<p><b>Falsche Betriebskostenabrechnung zur Wahrung der Abrechnungsfrist? Das funktioniert nicht<\/b><\/p>\n<p><b>Betriebskosten m\u00fcssen innerhalb eines Jahres abgerechnet werden. Verschickt ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung mit bewusst falschen Angaben, nur um die Abrechnungsfrist zu wahren, verhindert dies den Fristablauf nicht.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Im Dezember 2012 \u00fcbersandte die Vermieterin dem Mieter die Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr 2011 mit einer Nachforderung von 256 EUR. Grundlage der Abrechnung waren jedoch die Kosten aus dem Jahr 2010, da die Jahresabrechnung der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft noch nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Nachdem die Vermieterin die Jahresabrechnung f\u00fcr 2011 erhalten hatte, erstellte sie im April 2013 eine neue Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2011 mit einer Nachforderung von 345 EUR.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Vermieters, dass die im Dezember 2012 \u00fcbersandte Abrechnung die einj\u00e4hrige Abrechnungsfrist gewahrt habe. Es entschied vielmehr, dass die Vermieterin keine Nachzahlung verlangen kann, weil sie die Abrechnungsfrist von einem Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraums nicht eingehalten hat.<\/p>\n<p>Die Abrechnung aus dem Dezember 2012 stellt den Versuch dar, den Ausschluss der Nachforderung infolge Vers\u00e4umens der Abrechnungsfrist zu umgehen. Die absichtlich falsche Angabe der Gesamtkosten allein zur Wahrung der Abrechnungsfrist ist nicht geeignet, die Frist zugunsten des Vermieters als gewahrt anzusehen.<\/p>\n<p>Der Vermieter muss sich rechtzeitig bem\u00fchen, die Gesamtkosten des Abrechnungsjahres zu ermitteln und eine Betriebskostenabrechnung zu erteilen. Das gilt auch bei vermieteten Eigentumswohnungen. Der Vermieter muss fr\u00fchzeitig beim Verwalter der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft die Abrechnung anmahnen und ggf. weitere geeignete und zumutbare Schritte unternehmen. Wenn er dies getan hat und trotzdem die Abrechnungsfrist vers\u00e4umt wird, kann der Vermieter sich darauf berufen, dass er die Versp\u00e4tung nicht zu vertreten hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Falsche Betriebskostenabrechnung zur Wahrung der Abrechnungsfrist? Das funktioniert nicht Betriebskosten m\u00fcssen innerhalb eines Jahres abgerechnet werden. Verschickt ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung mit bewusst falschen Angaben, nur um die Abrechnungsfrist zu wahren, verhindert dies den Fristablauf nicht. Hintergrund Im Dezember 2012 \u00fcbersandte die Vermieterin dem Mieter die Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr 2011 mit einer Nachforderung von &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/falsche-betriebskostenabrechnung-zur-wahrung-der-abrechnungsfrist-das-funktioniert-nicht\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Falsche Betriebskostenabrechnung zur Wahrung der Abrechnungsfrist? 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