{"id":44290,"date":"2015-10-13T13:02:59","date_gmt":"2015-10-13T11:02:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44290"},"modified":"2015-10-13T13:02:59","modified_gmt":"2015-10-13T11:02:59","slug":"raucherpausen-muessen-nicht-verguetet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/raucherpausen-muessen-nicht-verguetet-werden\/","title":{"rendered":"Raucherpausen m\u00fcssen nicht verg\u00fctet werden"},"content":{"rendered":"<p><b>Raucherpausen m\u00fcssen nicht verg\u00fctet werden<\/b><\/p>\n<p><b>Ein Arbeitnehmer wollte eine Verg\u00fctung f\u00fcr seine Raucherpausen haben und zog sogar vor das Arbeitsgericht. Ohne Erfolg \u2013 zur Erleichterung des Arbeitgebers.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Im Betrieb der beklagten Arbeitgeberin konnten die Besch\u00e4ftigten den Arbeitsplatz f\u00fcr eine sogenannte Raucherpause jederzeit verlassen &#8211; ohne sich daf\u00fcr am Zeiterfassungsger\u00e4t an- bzw. abzumelden. Im Zuge des Nichtraucherschutzgesetzes war das Rauchen auf dem Betriebsgel\u00e4nde nur noch auf einer Raucherinsel nahe der Stechuhr erlaubt war. 2012 wurde zwischen den Betriebsparteien eine Betriebsvereinbarung \u00fcber das Rauchen im Betrieb geschlossen, in der festgelegt wurde, dass beim Entfernen vom Arbeitsplatz zum Rauchen das n\u00e4chstgelegene Zeiterfassungsger\u00e4t zum Ein-und Ausstempeln zu benutzen sei. Die Betriebsvereinbarung trat zum 1. Januar 2013 in Kraft.<\/p>\n<p>F\u00fcr Januar 2013 wurden dem Kl\u00e4ger 210 Minuten, f\u00fcr Februar 96 und f\u00fcr M\u00e4rz 572 Minuten f\u00fcr seine Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht verg\u00fctet. Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen und erhob im Juli 2014 Klage auf die restliche Verg\u00fctung der 3 Monate.<\/p>\n<p>Seine Forderung begr\u00fcndete er damit, dass er einen Anspruch auf Verg\u00fctung seiner Raucherpausen aus betrieblicher \u00dcbung habe. Aus dem Verhalten der Arbeitgeberin habe er schlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass sie auch k\u00fcnftig Raucherpausen bezahlen werde, da bislang keine Lohnabz\u00fcge daf\u00fcr vorgenommen wurden. Die Raucherpausen im Umfang von durchschnittlich 60 bis 80 Minuten pro Tag seien durch Fortzahlung der Verg\u00fctung gebilligt worden. Die Betriebsvereinbarung habe den arbeitsvertraglichen Anspruch aus betrieblicher \u00dcbung nicht wirksam ge\u00e4ndert, sondern regle nur die Zeiterfassung. Die Frage nach einer Entgeltzahlungspflicht sei davon gerade nicht betroffen.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Argumentation des Arbeitnehmers nicht an: Je mehr die vom Arbeitgeber gew\u00e4hrte Verg\u00fcnstigung als Gegenleistung f\u00fcr die vom Arbeitnehmer erbrachte Leistung anzusehen sei, desto mehr spr\u00e4che dies daf\u00fcr, dass Arbeitnehmer auf die Weitergew\u00e4hrung der Leistung vertrauen k\u00f6nnten. Die Bezahlung der Raucherpausen st\u00fcnde jedoch in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung. Ohne eine Rechtsgrundlage bed\u00fcrfe es ganz besonderer Anhaltspunkte, damit ein Arbeitnehmer darauf vertrauen k\u00f6nne, auch ohne jede Gegenleistung vom Arbeitgeber bezahlt zu werden. Solche Anhaltspunkte sahen beide Instanzen aber gerade nicht gegeben.<\/p>\n<p>W\u00fcrde die Arbeitgeberin weiterhin die Raucherpausen verg\u00fcten, w\u00fcrde dies eine Privilegierung der Raucherpausen im Vergleich zu den normalen Pausen darstellen, denn auch diese erfolgten in aller Regel unbezahlt. Diese Besserstellung gegen\u00fcber nicht rauchenden Arbeitnehmern sei nicht hinzunehmen: Aufs Jahr hochgerechnet arbeite der Arbeitnehmer einen Monat weniger, wolle aber den gleichen Lohn erhalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Raucherpausen m\u00fcssen nicht verg\u00fctet werden Ein Arbeitnehmer wollte eine Verg\u00fctung f\u00fcr seine Raucherpausen haben und zog sogar vor das Arbeitsgericht. Ohne Erfolg \u2013 zur Erleichterung des Arbeitgebers. 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