{"id":44296,"date":"2015-10-13T13:10:03","date_gmt":"2015-10-13T11:10:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44296"},"modified":"2015-10-13T13:10:03","modified_gmt":"2015-10-13T11:10:03","slug":"nachzahlung-einer-rente-zinsen-sind-kapitaleinkuenfte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nachzahlung-einer-rente-zinsen-sind-kapitaleinkuenfte\/","title":{"rendered":"Nachzahlung einer Rente: Zinsen sind Kapitaleink\u00fcnfte"},"content":{"rendered":"<p><b>Nachzahlung einer Rente: Zinsen sind Kapitaleink\u00fcnfte<\/b><\/p>\n<p><b>Werden im Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung Zinsen gezahlt, geh\u00f6ren diese zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Eine Steuerpflichtige bezog im Jahr 2006 von der Deutschen Rentenversicherung Bund Eink\u00fcnfte u. a. aus einer Altersrente f\u00fcr schwerbehinderte Menschen. Mit Rentenbescheid vom 2.11.2005 wurde diese Rente neu festgestellt. Der Steuerpflichtigen wurden im Jahr 2006 f\u00fcr die Zeit vom 1.5.1999 bis 31.12.2005 eine Nachzahlung in H\u00f6he von 10.850,08 EUR netto sowie hierauf entfallende Zinsen in H\u00f6he von 1.399,75 EUR ausgezahlt.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Nachzahlung und die Zinsen im Einkommensteuerbescheid 2006 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df als sonstige Eink\u00fcnfte mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Im Einspruchsverfahren begehrte die Steuerpflichtige die Zuordnung der Zinsen zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen, weil nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und des Sparerfreibetrags keine steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte verbleiben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begr\u00fcndung ab, seit der Neufassung durch das Alterseink\u00fcnftegesetz (AltEinkG) geh\u00f6rten zu den sonstigen Eink\u00fcnften Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden. Der Gesetzeswortlaut erfasse auch die Zinsgutschrift.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen bezieht derjenige, der Entgelt zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst; zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren alle Verm\u00f6gensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt f\u00fcr eine Kapitalnutzung sind. Unerheblich ist es, ob der \u00dcberlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt. Auch die vom Schuldner erzwungene Kapital\u00fcberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist.<\/p>\n<p>Zinsen, die f\u00fcr eine versp\u00e4tet gezahlte Rente wegen Erwerbsunf\u00e4higkeit gezahlt werden, sind steuerpflichtige Einnahmen. Sozialversicherungsrechtliche Anspr\u00fcche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer F\u00e4lligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 % zu verzinsen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen mit der Zinszahlung Nachteile ausgeglichen werden, die der Berechtigte durch die versp\u00e4tete Zahlung der Sozialleistungen erleidet. Die Zinsen werden insoweit f\u00fcr das unberechtigte Vorenthalten der Rentenbez\u00fcge und zum Ausgleich der mit der versp\u00e4teten Zahlung verbundenen Nachteile geleistet. Wirtschaftlich betrachtet sind die Zinsen damit auch Entgelt f\u00fcr die versp\u00e4tete Zahlung, d. h. die Vorenthaltung von Kapital, und unterliegen deshalb der Besteuerung, und zwar als Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachzahlung einer Rente: Zinsen sind Kapitaleink\u00fcnfte Werden im Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung Zinsen gezahlt, geh\u00f6ren diese zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen. Hintergrund Eine Steuerpflichtige bezog im Jahr 2006 von der Deutschen Rentenversicherung Bund Eink\u00fcnfte u. a. aus einer Altersrente f\u00fcr schwerbehinderte Menschen. Mit Rentenbescheid vom 2.11.2005 wurde diese Rente neu festgestellt. 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