{"id":44310,"date":"2015-10-13T13:27:03","date_gmt":"2015-10-13T11:27:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44310"},"modified":"2015-10-13T13:27:03","modified_gmt":"2015-10-13T11:27:03","slug":"erbschaftsteuer-wann-wird-ein-haus-fuer-eigene-wohnzwecke-genutzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-wann-wird-ein-haus-fuer-eigene-wohnzwecke-genutzt\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer: Wann wird ein Haus f\u00fcr eigene Wohnzwecke genutzt?"},"content":{"rendered":"<p><b>Erbschaftsteuer: Wann wird ein Haus f\u00fcr eigene Wohnzwecke genutzt?<\/b><\/p>\n<p><b>Die Befreiung von der Erbschaftsteuer f\u00fcr ein Familienheim wird nur gew\u00e4hrt, wenn das Haus selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber aus zwingenden beruflichen Gr\u00fcnden an der Nutzung f\u00fcr eigene Wohnzwecke gehindert ist.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>K ist Alleinerbe seines in 2009 verstorbenen Vaters V. Zum Nachlass geh\u00f6rte ein von V selbst genutztes Einfamilienhaus, das K nach dem Erbfall renovierte und ab August 2010 vermietete. Weder K noch seine Familie nutzten das Haus zu eigenen Wohnzwecken. Seit 2006 ist K als Professor an der Universit\u00e4t X t\u00e4tig. Er hatte sich dazu verpflichtet, seinen Wohnsitz an den Dienstort oder in dessen N\u00e4he zu verlegen. Dort wohnt er auch, seit 2010 in einem von den Eheleuten neu errichteten Haus.<\/p>\n<p>In der Erbschaftsteuer-Erkl\u00e4rung machte K die Steuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim geltend. Er gab an, eine Selbstnutzung des von V geerbten Hauses sei wegen seiner beruflichen T\u00e4tigkeit mit Residenzpflicht in X bei der Entfernung von 500 km aus objektiv zwingenden Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, weil die berufliche T\u00e4tigkeit des K kein zwingender Grund daf\u00fcr sei, das Haus nicht f\u00fcr eigene Wohnzwecke zu nutzen. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof wies die Klage als unbegr\u00fcndet ab.<\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung erfasst u. a. die Wohnung in einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundst\u00fcck, wenn die Wohnung beim Erwerber unverz\u00fcglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Die Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt vor, wenn der Erwerber die Absicht hat, das Haus selbst zu nutzen und diese Absicht auch tats\u00e4chlich umsetzt. Der Erwerber muss also tats\u00e4chlich in die Wohnung einziehen und diese entsprechend nutzen.<\/p>\n<p>Es gen\u00fcgt nicht, wenn der Erwerber lediglich angibt, die Wohnung sei zur Selbstnutzung bestimmt, k\u00f6nne aber aus zwingenden Gr\u00fcnden nicht f\u00fcr eigene Wohnzwecke genutzt werden. Die Steuerbefreiung scheidet daher aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung f\u00fcr eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tats\u00e4chlich nicht einzieht. Die Gr\u00fcnde, die der Aufnahme der Selbstnutzung entgegenstehen sind unerheblich. Eine Steuerbefreiung kommt daher selbst dann nicht in Betracht, wenn zwingende Gr\u00fcnde den Erwerber an einer Selbstnutzung hindern. Nimmt der Erwerber die Selbstnutzung \u00fcberhaupt nicht auf, ist das erworbene Haus kein Familienheim und damit der Erwerb nicht steuerbefreit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbschaftsteuer: Wann wird ein Haus f\u00fcr eigene Wohnzwecke genutzt? 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