{"id":44312,"date":"2015-10-13T13:28:01","date_gmt":"2015-10-13T11:28:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44312"},"modified":"2015-10-13T13:28:01","modified_gmt":"2015-10-13T11:28:01","slug":"arbeitszimmer-auch-bei-alleinerziehenden-nur-eingeschraenkt-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitszimmer-auch-bei-alleinerziehenden-nur-eingeschraenkt-absetzbar\/","title":{"rendered":"Arbeitszimmer: Auch bei Alleinerziehenden nur eingeschr\u00e4nkt absetzbar"},"content":{"rendered":"<p><b>Arbeitszimmer: Auch bei Alleinerziehenden nur eingeschr\u00e4nkt absetzbar<\/b><\/p>\n<p><b>Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer k\u00f6nnen auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschr\u00e4nkt steuerlich geltend gemacht werden.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist bei einer Verwaltungsbeh\u00f6rde besch\u00e4ftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung \u00fcber Telearbeit. Nach dieser Vereinbarung musste sie nur vormittags im B\u00fcro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten, um ihren Sohn betreuen zu k\u00f6nnen. Dort nutzte sie ihre private B\u00fcroeinrichtung, ihr Arbeitgeber stellte nur das Verbrauchsmaterial (Papier, Tintenpatronen f\u00fcr den Drucker, Disketten, Software usw.) zur Verf\u00fcgung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2011 machte die Kl\u00e4gerin die Aufwendungen f\u00fcr ihren Telearbeitsplatz (1.518,61 EUR) als Kosten eines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug mit der Begr\u00fcndung, dass der Kl\u00e4gerin im Verwaltungsgeb\u00e4ude ihres Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Die Klage blieb erfolglos. Aufwendungen f\u00fcr einen Telearbeitsplatz im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer k\u00f6nnen nur dann abzugsf\u00e4hig sein, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall habe der Kl\u00e4gerin nicht nur vormittags, sondern auch an den Nachmittagen ein anderer Arbeitsplatz in den R\u00e4umlichkeiten ihres Arbeitgebers zur Verf\u00fcgung gestanden. Es sei ihr nicht untersagt gewesen, ihren dienstlichen Arbeitsplatz auch nachmittags weiterhin zu nutzen. Die Nutzung dieses Arbeitsplatzes sei auch nicht deshalb eingeschr\u00e4nkt gewesen, weil ihn im Bedarfsfall bzw. in Zeiten bestehender Raumnot auch andere Kolleginnen und Kollegen genutzt h\u00e4tten. Ihr Einwand, sie arbeite zu Hause auch au\u00dferhalb der Dienstzeiten, habe ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Dass sie alleinerziehende Mutter sei und ihren dienstlichen Arbeitsplatz wegen der Kinderbetreuung nicht nutzen k\u00f6nne, sei steuerrechtlich grunds\u00e4tzlich unbeachtlich. Dabei handele es sich n\u00e4mlich um private Gr\u00fcnde, auch wenn Ehe und Familie verfassungsrechtlich gesch\u00fctzt seien. Der Gesetzgeber habe speziell f\u00fcr Alleinerziehende eine Steuerverg\u00fcnstigung geschaffen (Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende). Diese F\u00f6rderung, die auch die Kl\u00e4gerin erhalten habe, sei ausreichend, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer ersichtlich seien.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitszimmer: Auch bei Alleinerziehenden nur eingeschr\u00e4nkt absetzbar Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer k\u00f6nnen auch von einer alleinerziehenden Mutter nur eingeschr\u00e4nkt steuerlich geltend gemacht werden. Hintergrund Die Kl\u00e4gerin ist bei einer Verwaltungsbeh\u00f6rde besch\u00e4ftigt. Nach ihrer Scheidung traf sie mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung \u00fcber Telearbeit. 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