{"id":44330,"date":"2015-10-13T13:38:19","date_gmt":"2015-10-13T11:38:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44330"},"modified":"2015-10-13T13:38:19","modified_gmt":"2015-10-13T11:38:19","slug":"arbeitsunfall-in-der-pause-nur-bei-einem-besonderen-betrieblichen-bezug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitsunfall-in-der-pause-nur-bei-einem-besonderen-betrieblichen-bezug\/","title":{"rendered":"Arbeitsunfall in der Pause nur bei einem besonderen betrieblichen Bezug"},"content":{"rendered":"<p><b>Arbeitsunfall in der Pause nur bei einem besonderen betrieblichen Bezug<\/b><\/p>\n<p><b>Pausen sind normalerweise Privatsache und ein Unfall in der Pause deshalb kein Arbeitsunfall. Das gilt auch, wenn die Pause in einem vom Betrieb zur Verf\u00fcgung gestellten Mitarbeiter-Casino verbracht wird \u2013 es sei denn, es besteht ein besonderer betrieblicher Bezug.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Eine Verk\u00e4uferin hatte sich nachmittags zu einer Kaffeepause in das vom Betrieb den Mitarbeitern zur Verf\u00fcgung gestellte Casino begeben. Die Arbeitszeit hatte sie zuvor &#8222;ausgestochen&#8220;. Auf einer Treppe rutschte sie mit dem linken Fu\u00df weg. Hierdurch zog sie sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links mit einer Ruptur des vorderen Au\u00dfenbandes zu.<\/p>\n<p>Die betriebliche Unfallversicherung lehnte eine Entsch\u00e4digung der Mitarbeiterin ab. Nach Auffassung der Versicherung hatte die Mitarbeiterin mit Betreten des Mitarbeiter-Casinos zum Zwecke der Nahrungsaufnahme ihre betriebliche Mitarbeitert\u00e4tigkeit beendet bzw. unterbrochen. Die Nahrungsaufnahme im Casino sei als nicht versicherte eigenwirtschaftliche T\u00e4tigkeit zu qualifizieren.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Das Landessozialgericht wies die Klage der Verk\u00e4uferin ab. Nach Auffassung des Gerichts geh\u00f6ren Verrichtungen des Betroffenen dann zum Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, wenn ein innerer Zurechnungszusammenhang besteht. Dies bedeute, dass nicht alle Verrichtungen eines grunds\u00e4tzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstelle versichert seien. Dies folge daraus, dass nur Unf\u00e4lle &#8222;infolge&#8220; der versicherten T\u00e4tigkeit unter den Versicherungsschutz fielen. Eigenwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten, wie z. B. das Einkaufen pers\u00f6nlicher Gegenst\u00e4nde f\u00fchrten demgegen\u00fcber zu einer Unterbrechung der versicherten T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall sei eine wertende Entscheidung zu treffen, die sich an der Handlungstendenz der Besch\u00e4ftigten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses orientiere. Wesentlich f\u00fcr die Beurteilung sei, ob die T\u00e4tigkeit der Versicherten dem Unternehmen diene oder eher den Interessen der Versicherten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte sich zum Zeitpunkt des Unfallereignisses in einer Erholungspause befunden. Sie hatte &#8222;ausgestochen&#8220;, d. h. die Pause war in der Arbeitszeiterfassung des Betriebes registriert. Sie hielt sich nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz auf, sondern im Mitarbeiter-Casino, das zwar vom Betrieb zur Verf\u00fcgung gestellt wurde, das aber dem Erholungsinteresse der Mitarbeiter diente. Die Pause der Kl\u00e4gerin habe damit ihre eigenwirtschaftlichen Interessen bedient und nicht den Interessen des Betriebes gedient.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitsunfall in der Pause nur bei einem besonderen betrieblichen Bezug Pausen sind normalerweise Privatsache und ein Unfall in der Pause deshalb kein Arbeitsunfall. Das gilt auch, wenn die Pause in einem vom Betrieb zur Verf\u00fcgung gestellten Mitarbeiter-Casino verbracht wird \u2013 es sei denn, es besteht ein besonderer betrieblicher Bezug. 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