{"id":44343,"date":"2015-10-14T16:22:08","date_gmt":"2015-10-14T14:22:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44343"},"modified":"2015-10-14T16:22:08","modified_gmt":"2015-10-14T14:22:08","slug":"rechtmaessigkeit-der-spielgeraetesteuer-in-ochtrup-weiter-offen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rechtmaessigkeit-der-spielgeraetesteuer-in-ochtrup-weiter-offen\/","title":{"rendered":"Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Spielger\u00e4testeuer in Ochtrup weiter offen"},"content":{"rendered":"<h2>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Rechtsstreit um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Spielger\u00e4testeuer in Ochtrup an das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen in M\u00fcnster zur\u00fcckverwiesen.<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt in der m\u00fcnsterl\u00e4ndischen Gemeinde Ochtrup eine Spielhalle mit zw\u00f6lf Geldspielger\u00e4ten. Die Vergn\u00fcgungsteuersatzung der Gemeinde sah bis einschlie\u00dflich 2009 auf Geldspielger\u00e4te eine Vergn\u00fcgungsteuer nach dem St\u00fcckzahlma\u00dfstab i. H. v. 150 Euro monatlich je Ger\u00e4t vor. Ab dem 1. Januar 2010 wurde der Steuerma\u00dfstab ge\u00e4ndert und eine Geldspielger\u00e4testeuer i. H. v. 20 v. H. des Einspielergebnisses erhoben. Dies f\u00fchrte bei der Kl\u00e4gerin zu mehr als einer Verdoppelung der Steuer.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht hat sich die Kl\u00e4gerin gegen insgesamt zehn Bescheide gewandt, die auf die neue Satzung gest\u00fctzt waren. Dabei hat sie im Wesentlichen eine Erdrosselungswirkung der Steuererh\u00f6hung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Hinweis auf das positive Betriebsergebnis des Jahres 2011 abgewiesen. Auch die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht argumentierte, eine Erdrosselungswirkung sei ausgeschlossen, da die Kl\u00e4gerin rechtlich nicht gehindert sei, Ger\u00e4te mit einem h\u00f6heren durchschnittlichen Kasseninhalt einzusetzen. Eine solche Preiserh\u00f6hung sei auch am Markt durchsetzbar. Zwar k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin selbst die Ger\u00e4te nicht umprogrammieren, da nur Ger\u00e4te mit einer zuvor erteilten Bauartzulassung verwendet werden d\u00fcrften. Ob solche Ger\u00e4te auf dem Markt angeboten w\u00fcrden und ob sich ein Austausch der Ger\u00e4te einfach gestalte, sei aber unerheblich. Denn es sei Sache des Unternehmers, sich auf eine etwaige Steuererh\u00f6hung vorzubereiten.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt. Das Oberverwaltungsgericht durfte die genannten Fragen auf der Grundlage seiner Argumentation nicht offen lassen. Falls die neue Steuerlast f\u00fcr ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen in der Situation der Kl\u00e4gerin nur nach einem zeitaufw\u00e4ndigen und kapitalintensiven Austausch des Ger\u00e4tebestandes tragbar ist, h\u00e4tte die Steuer nicht ohne angemessene \u00dcbergangsfrist derart erh\u00f6ht werden d\u00fcrfen. Das Oberverwaltungsgericht muss daher entweder die von ihm offen gelassenen Fragen nach dem Umstellungsaufwand und der Verf\u00fcgbarkeit von Austauschger\u00e4ten aufkl\u00e4ren, oder es muss untersuchen, ob ein durchschnittlicher Spielhallenbetreiber in Ochtrup auch ohne Preiserh\u00f6hung eine Spielger\u00e4testeuer von 20 v. H. des Einspielergebnisses verkraften kann.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BVerwG, Pressemitteilung vom 14.10.2015 zum Urteil 9 C 22.14 vom 14.10.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Rechtsstreit um die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Spielger\u00e4testeuer in Ochtrup an das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen in M\u00fcnster zur\u00fcckverwiesen. Die Kl\u00e4gerin betreibt in der m\u00fcnsterl\u00e4ndischen Gemeinde Ochtrup eine Spielhalle mit zw\u00f6lf Geldspielger\u00e4ten. Die Vergn\u00fcgungsteuersatzung der Gemeinde sah bis einschlie\u00dflich 2009 auf Geldspielger\u00e4te eine Vergn\u00fcgungsteuer nach dem St\u00fcckzahlma\u00dfstab i. 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