{"id":44395,"date":"2015-10-21T17:59:01","date_gmt":"2015-10-21T15:59:01","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44395"},"modified":"2026-07-10T20:00:53","modified_gmt":"2026-07-10T18:00:53","slug":"kommission-stellt-unvereinbarkeit-der-selektiven-steuervorteile-fuer-fiat-in-luxemburg-und-fuer-starbucks-in-den-niederlanden-mit-dem-eu-beihilferecht-fest","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kommission-stellt-unvereinbarkeit-der-selektiven-steuervorteile-fuer-fiat-in-luxemburg-und-fuer-starbucks-in-den-niederlanden-mit-dem-eu-beihilferecht-fest\/","title":{"rendered":"Kommission stellt Unvereinbarkeit der selektiven Steuervorteile f\u00fcr Fiat in Luxemburg und f\u00fcr Starbucks in den Niederlanden mit dem EU-Beihilferecht fest"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"title\">Die Europ\u00e4ische Kommission hat per Beschluss festgestellt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat Finance and Trade bzw. Starbucks selektive Steuerverg\u00fcnstigungen gew\u00e4hrt haben, die gegen das EU-Beihilferecht versto\u00dfen.<\/h2>\n<div class=\"content\">\n<p>Die f\u00fcr Wettbewerbspolitik zust\u00e4ndige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erkl\u00e4rte dazu:<em>\u201eSteuervorbescheide, die die Steuerlast eines Unternehmens k\u00fcnstlich verringern, stehen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang. Sie sind illegal. Ich hoffe, dass diese Botschaft durch die heutigen Beschl\u00fcsse bei den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Unternehmen Geh\u00f6r findet. Alle Unternehmen, kleine wie gro\u00dfe, multinational oder auch nicht, m\u00fcssen ihren gerechten Anteil an den Steuern zahlen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Nach eingehenden Untersuchungen, die <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-14-663_de.htm\">im Juni 2014 eingeleitet<\/a> wurden, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Luxemburg der Finanzierungsgesellschaft von Fiat und die Niederlande der Kaffeer\u00f6sterei der Starbucks-Gruppe selektive Steuervorteile gew\u00e4hrt haben. In beiden F\u00e4llen wurde der Steuerbetrag, den das Unternehmen entrichten musste, durch einen von der betreffenden nationalen Steuerbeh\u00f6rde erteilten Steuervorbescheid k\u00fcnstlich verringert.<\/p>\n<p>Steuervorbescheide als solche sind absolut legal. Sie werden von den Steuerbeh\u00f6rden ausgestellt, um einem Unternehmen Klarheit \u00fcber die Berechnung der von ihm zu entrichtenden K\u00f6rperschaftsteuer oder die Anwendung bestimmter Steuervorschriften zu verschaffen. Mit den beiden gepr\u00fcften Steuervorbescheiden wurden f\u00fcr die Ermittlung der steuerpflichtigen Unternehmensgewinne jedoch <strong>k\u00fcnstliche und komplexe Methoden<\/strong> genehmigt, die die<strong>wirtschaftliche Realit\u00e4t<\/strong> au\u00dfer Acht lassen. Dabei werden f\u00fcr Waren und Dienstleistungen, die ein Unternehmen einer Gruppe bei einem anderen Unternehmen derselben Gruppe kauft, Verrechnungspreise festgelegt, die nicht den Marktbedingungen entsprechen. Auf diese Weise wird der Gro\u00dfteil der Gewinne der Starbucks-Kaffeer\u00f6sterei ins Ausland verlagert, wo sie ebenfalls nicht besteuert werden. Die Finanzierungsgesellschaft von Fiat zahlte deshalb nur auf zu niedrig angesetzte Gewinne Steuern.<\/p>\n<p>Dies ist nach den EU-Beihilfevorschriften rechtswidrig: Bei Steuervorbescheiden d\u00fcrfen keine noch so komplexen Methoden verwendet werden, um wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Verrechnungspreise festzulegen, mit denen Gewinne zu Unrecht verlagert werden, damit Unternehmen weniger Steuern zahlen m\u00fcssen. Dadurch w\u00fcrde den betreffenden Unternehmen ein unfairer Wettbewerbsvorteil gegen\u00fcber anderen Unternehmen (in der Regel KMU) verschafft, die auf der Grundlage ihrer tats\u00e4chlichen Gewinne besteuert werden, weil sie f\u00fcr die von ihnen verwendeten Waren und Dienstleistungen Marktpreise zahlen.<\/p>\n<p>Die Kommission hat daher angeordnet, dass Luxemburg und die Niederlande die von Fiat bzw. Starbucks nicht entrichtete Steuer einfordern m\u00fcssen, um die von den beiden Gruppen in Anspruch genommenen unfairen Wettbewerbsvorteile zu beseitigen und die Gleichbehandlung mit anderen Unternehmen, die sich in einer \u00e4hnlichen Lage befinden, wiederherzustellen. Jedes der beiden Unternehmen muss 20\u00a0\u2013 30 Mio.\u00a0EUR nachzahlen. Au\u00dferdem kommen sie nun nicht mehr in den Genuss der Steuervorteile, die sie aufgrund der Steuervorbescheide erhielten.<\/p>\n<p>Die Kommission setzt ihre Untersuchung der Steuervorbescheidpraxis in allen EU-Mitgliedstaaten fort. Dies k\u00f6nnte zur Einleitung weiterer f\u00f6rmlicher Pr\u00fcfverfahren f\u00fchren, wenn es Anzeichen f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die EU-Beihilfevorschriften gibt. Die f\u00f6rmlichen Untersuchungen von in Belgien, Irland und Luxemburg erteilten Steuervorbescheiden sind noch nicht abgeschlossen. Da jeder Fall f\u00fcr sich betrachtet wird, greifen die heutigen Beschl\u00fcsse dem Ausgang der laufenden Untersuchungen nicht vor.<\/p>\n<p><strong>Fiat<\/strong><\/p>\n<p>Fiat Finance and Trade, das seinen Sitz in Luxemburg hat, erbringt unterschiedliche Finanzdienstleistungen (z. B. konzerninterne Darlehen) f\u00fcr andere Unternehmen des Automobilkonzerns in Europa.<\/p>\n<p>Die Untersuchung der Kommission ergab, dass ein 2012 von den luxemburgischen Beh\u00f6rden erteilter Steuervorbescheid der Fiat-Tochter einen ungerechtfertigten selektiven Vorteil verschaffte, der ihre Steuerlast seit 2012 um 20\u00a0\u2013\u00a030\u00a0Mio.\u00a0EUR vermindert hat.<\/p>\n<p>Da die T\u00e4tigkeiten von Fiat Finance and Trade mit Bankt\u00e4tigkeiten vergleichbar sind, k\u00f6nnen die steuerpflichtigen Gewinne des Unternehmens \u00e4hnlich wie bei Banken durch Berechnung der Kapitalrendite seiner Finanzierungst\u00e4tigkeiten bestimmt werden. Mit dem Steuervorbescheid wurde jedoch eine k\u00fcnstliche und \u00e4u\u00dferst komplexe Methode gebilligt, die nicht f\u00fcr die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns zu Marktbedingungen geeignet ist. Die von Fiat Finance and Trade gezahlten Steuern wurden in zweierlei Hinsicht k\u00fcnstlich gesenkt:<\/p>\n<ul>\n<li>Aufgrund einer Reihe von <strong>wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Annahmen und Anpassungen nach unten<\/strong> ist die im Steuervorbescheid gesch\u00e4tzte Eigenkapitalausstattung wesentlich geringer als das tats\u00e4chliche Eigenkapital des Unternehmens.<\/li>\n<li>Die f\u00fcr steuerliche Zwecke gesch\u00e4tzte <strong>Verg\u00fctung<\/strong> f\u00fcr dieses bereits viel zu niedrig angesetzte Kapital liegt ebenfalls weit unter den markt\u00fcblichen S\u00e4tzen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Daher hat Fiat Finance and Trade nur auf einen geringen Teil seiner tats\u00e4chlichen buchm\u00e4\u00dfigen Eigenmittel und auf eine sehr niedrige Verg\u00fctung Steuern gezahlt. Generell muss ein Unternehmen, dessen steuerbarer Gewinn auf der Grundlage des Eigenkapitals berechnet wird, \u00fcber eine nach den Normen der Finanzwirtschaft angemessene Kapitalausstattung verf\u00fcgen. Au\u00dferdem muss die Verg\u00fctung seiner T\u00e4tigkeiten den Marktbedingungen entsprechen. Die beihilferechtliche Pr\u00fcfung ergab, dass die in Luxemburg versteuerten Gewinne von Fiat Finance and Trade 20\u00a0Mal h\u00f6her gewesen w\u00e4ren, wenn sein Kapital und seine Verg\u00fctung auf der Grundlage der Marktbedingungen gesch\u00e4tzt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/ec.europa.eu\/avservices\/avs\/files\/video6\/repository\/prod\/photo\/store\/4\/P029404000502-451409.jpg\" alt=\"Fiat\" \/><\/p>\n<p><strong>Starbucks<\/strong><\/p>\n<p>Starbucks Manufacturing EMEA BV ist die einzige Kaffeer\u00f6sterei der Starbucks-Gruppe in Europa. Sie verkauft und vertreibt ger\u00f6steten Kaffee und zusammen mit Kaffee angebotene Produkte (z.\u00a0B. Becher, verpackte Lebensmittel, Geb\u00e4ck) an Starbucks-Verkaufsstellen in Europa, im Nahen Osten und in Afrika.<\/p>\n<p>Die Untersuchung der Kommission ergab, dass Starbucks Manufacturing durch einen 2008 von den niederl\u00e4ndischen Beh\u00f6rden erteilten Steuervorbescheid ein ungerechtfertigter selektiver Vorteil entstand, der die Steuerlast des Unternehmens seit 2008 um 20\u00a0\u2013\u00a030\u00a0Mio.\u00a0EUR vermindert hat. Die von Starbucks Manufacturing gezahlten Steuern wurden in zweierlei Hinsicht k\u00fcnstlich gesenkt:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Kaffeer\u00f6sterei zahlt Alki, einem im Vereinigten K\u00f6nigreich ans\u00e4ssigen Unternehmen der Starbucks-Gruppe, sehr hohe <strong>Lizenzgeb\u00fchren<\/strong> f\u00fcr das Know-how.<\/li>\n<li>Ferner zahlt es der in der Schweiz ans\u00e4ssigen Starbucks Coffee Handel SARL einen <strong>\u00fcberh\u00f6hten Preis<\/strong> f\u00fcr gr\u00fcne Kaffeebohnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren, die Starbucks Manufacturing an Alki entrichtete, nicht gerechtfertigt ist, da sie den Marktwert nicht angemessen widerspiegelt. Nur Starbucks Manufacturing muss f\u00fcr dieses Know-how zahlen \u2013 kein anderes Unternehmen der Gruppe und kein unabh\u00e4ngiges Unternehmen, das f\u00fcr Starbucks Kaffee r\u00f6stet, muss f\u00fcr die Nutzung desselben Know-hows in mehr oder weniger der gleichen Situation Lizenzgeb\u00fchren entrichten. Im Falle von Starbucks Manufacturing bedeutet die Existenz und die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchren jedoch, dass ein gro\u00dfer Teil seiner steuerbaren Gewinne zu Unrecht Alki zugewiesen wird, das weder im Vereinigten K\u00f6nigreich noch in den Niederlanden K\u00f6rperschaftsteuer entrichten muss.<\/p>\n<p>Die Untersuchung ergab dar\u00fcber hinaus, dass die Steuergrundlage von Starbucks Manufacturing auch durch den stark \u00fcberh\u00f6hten Preis, den es der schweizerischen Starbucks Coffee Handel SARL f\u00fcr gr\u00fcne Kaffeebohnen zahlt, ungerechtfertigterweise verringert wird. Seit 2011 hat sich die Marge f\u00fcr die Bohnen mehr als verdreifacht. Aufgrund des hohen Preises dieses f\u00fcr eine Kaffeer\u00f6sterei wichtigen Kostenfaktors w\u00fcrden die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten von Starbucks Manufacturing in diesem Bereich alleine nicht gen\u00fcgend Gewinn abwerfen, um Alki die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das Know-how zu zahlen. Mit der Lizenzgeb\u00fchr werden daher vor allem Gewinne aus dem Verkauf anderer Erzeugnisse in den Starbucks-Verkaufsstellen (z.\u00a0B. Tee, Geb\u00e4ck und Becher), auf die der gr\u00f6\u00dfte Teil des Umsatzes von Starbucks Manufacturing entf\u00e4llt, auf Alki verlagert.<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" src=\"http:\/\/ec.europa.eu\/avservices\/avs\/files\/video6\/repository\/prod\/photo\/store\/4\/P029404000802-378735.jpg\" alt=\"Starbucks\" \/><\/p>\n<p><strong>R\u00fcckforderung<\/strong><\/p>\n<p>Mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen m\u00fcssen nach den EU-Beihilfevorschriften grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckgefordert werden, um die durch die Beihilfen verursachten Wettbewerbsverf\u00e4lschungen zu verringern. In den beiden Beschl\u00fcssen hat die Kommission die Methode zur Berechnung des Werts des ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteils von Fiat und Starbucks dargelegt. Zu diesem Zweck wird die Differenz zwischen den von den Unternehmen jeweils gezahlten Betr\u00e4gen und den Betr\u00e4gen, die sie ohne den Steuervorbescheid h\u00e4tten zahlen m\u00fcssen, herangezogen. Dementsprechend m\u00fcssen sowohl Fiat als auch Starbucks 20\u00a0\u2013\u00a030\u00a0Mio.\u00a0EUR nachzahlen. Die genauen R\u00fcckforderungsbetr\u00e4ge m\u00fcssen nun von der luxemburgischen und der niederl\u00e4ndischen Steuerverwaltung auf der Grundlage der in den Kommissionsbeschl\u00fcssen festgelegten Methode ermittelt werden.<\/p>\n<p><strong>Neue Ermittlungsinstrumente<\/strong><\/p>\n<p>In den beiden Untersuchungen hat die Kommission f\u00fcr die Einholung von Ausk\u00fcnften erstmals neue Instrumente verwendet, die durch eine Verordnung des Rates im Juli\u00a02013 (<a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:32013R0734\">Verordnung Nr.\u00a0734\/2013<\/a>) geschaffen wurden. In Aus\u00fcbung dieser Befugnisse kann die Kommission, wenn die Ausk\u00fcnfte des von der beihilferechtlichen Pr\u00fcfung betroffenen Mitgliedstaats nicht ausreichen, einen anderen Mitgliedstaat oder Unternehmen (einschlie\u00dflich des Beihilfeempf\u00e4ngers und seiner Wettbewerber) auffordern, ihr alle f\u00fcr die vollumf\u00e4ngliche W\u00fcrdigung erforderlichen Marktausk\u00fcnfte zu \u00fcbermitteln.Diese neuen Instrumente (nach der <a href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX:32013R0734\">Verordnung Nr.\u00a0734\/2013<\/a>) sind Teil der Initiative zur Modernisierung der Beihilfenkontrolle, die die Kommission 2012 eingeleitet hat, damit sie ihre Durchsetzungsma\u00dfnahmen auf die Beihilfen konzentrieren kann, die den Wettbewerb am st\u00e4rksten verf\u00e4lschen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Weitere Hintergrundinformationen<\/strong><\/p>\n<p>Die Kommission untersucht seit Juni 2013, wie die Mitgliedstaaten in der Praxis bei Steuervorbescheiden vorgehen. Im Dezember\u00a02014 richtete sie an alle Mitgliedstaaten<a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-14-2742_de.htm\">Auskunftsersuchen<\/a>. Derzeit f\u00fchrt die Kommission drei weitere eingehende Pr\u00fcfungen durch, weil sie beihilferechtliche Bedenken wegen Steuervorbescheiden hat, die <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-14-663_de.htm\">Apple in Irland<\/a>, <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-14-1105_de.htm\">Amazon in Luxemburg<\/a> und im Rahmen einer <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-15-4080_de.htm\">belgischen Steuerregelung<\/a> erteilt wurden.<\/p>\n<p>Die Bek\u00e4mpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug z\u00e4hlt zu den wichtigsten Priorit\u00e4ten dieser Kommission. Im Juni\u00a02015 stellte die Kommission eine Reihe von Initiativen zur Bek\u00e4mpfung der Steuervermeidung, zur Sicherung nachhaltiger Steuereinnahmen und zur Verbesserung des Gesch\u00e4ftsumfelds im Binnenmarkt vor. Die geplanten Ma\u00dfnahmen, die Teil des <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-15-5188_de.htm\">Aktionsplan der Kommission f\u00fcr eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU<\/a> sind, sollen eine erhebliche Verbesserung bewirken und eine gerechtere, effizientere und wachstumsfreundlichere Gestaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen f\u00fcr Unternehmen in Europa erm\u00f6glichen. Kernpunkte des Aktionsplans sind eine Regelung, die die effektive Besteuerung am Ort der Wertsch\u00f6pfung sicherstellen soll, sowie eine Neuauflage des Vorschlags zur Einf\u00fchrung der gemeinsamen konsolidierten K\u00f6rperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), der im Laufe des Jahres\u00a02016 wiederaufgegriffen werden soll. F\u00fcr das im M\u00e4rz von der Kommission vorgestellte<a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-15-4610_de.htm\">Ma\u00dfnahmenpaket zur Steuertransparenz<\/a> konnte im Oktober\u00a02015 ein erster Erfolg verbucht werden, als die Mitgliedstaaten nach nur siebenmonatigen Verhandlungen eine <a href=\"http:\/\/europa.eu\/rapid\/press-release_IP-15-5780_de.htm\">politische Einigung<\/a> \u00fcber den automatischen Austausch von Informationen \u00fcber Steuervorbescheide erzielten. Diese Rechtsvorschriften tragen zu einer wesentlich h\u00f6heren Transparenz bei und werden von der missbr\u00e4uchlichen Nutzung der Steuervorbescheide abschrecken. Das sind gute Nachrichten f\u00fcr Unternehmen und Verbraucher, die die sehr n\u00fctzlichen Vorbescheide weiterhin erhalten k\u00f6nnen. K\u00fcnftig wird dies jedoch genau kontrolliert, um einen Rahmen f\u00fcr fairen Steuerwettbewerb zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten gekl\u00e4rt sind, werden die nichtvertraulichen Fassungen der Beschl\u00fcsse \u00fcber das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter den Nummern <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/competition\/elojade\/isef\/case_details.cfm?proc_code=3_SA_38375\" class=\"broken_link\">SA.38375<\/a> (Fiat) und <a href=\"http:\/\/ec.europa.eu\/competition\/elojade\/isef\/case_details.cfm?proc_code=3_SA_38374\" class=\"broken_link\">SA.38374<\/a> (Starbucks) zug\u00e4nglich gemacht. \u00dcber neu im Internet und im Amtsblatt der EU ver\u00f6ffentlichte Beihilfebeschl\u00fcsse informiert der elektronische Newsletter State aid Weekly e-News.<\/p>\n<p>Quelle:\u00a0EU-Kommission<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat per Beschluss festgestellt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat Finance and Trade bzw. 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