{"id":44406,"date":"2015-10-23T17:11:26","date_gmt":"2015-10-23T15:11:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44406"},"modified":"2017-06-06T12:54:20","modified_gmt":"2017-06-06T10:54:20","slug":"umtausch-in-virtuelle-waehrung-bitcoin-von-mehrwertsteuer-befreit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umtausch-in-virtuelle-waehrung-bitcoin-von-mehrwertsteuer-befreit\/","title":{"rendered":"Umtausch in virtuelle W\u00e4hrung Bitcoin von Mehrwertsteuer befreit"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Der Umtausch konventioneller W\u00e4hrungen in Einheiten der virtuellen W\u00e4hrung &#8222;Bitcoin&#8220; ist von der Mehrwertsteuer befreit.<\/strong><\/h2>\n<p>Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie<sup>1<\/sup> unterliegen Lieferungen von Gegenst\u00e4nden sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt t\u00e4tigt bzw. erbringt, der Mehrwertsteuer. Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen jedoch u. a. die Ums\u00e4tze von der Steuer befreien, die sich auf &#8222;Devisen, Banknoten und M\u00fcnzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind&#8220;.<\/p>\n<p>David Hedqvist, ein schwedischer Staatsb\u00fcrger, beabsichtigt die Erbringung von Dienstleistungen, die im Umtausch konventioneller W\u00e4hrungen in die virtuelle W\u00e4hrung &#8222;Bitcoin&#8220; und umgekehrt bestehen. &#8222;Bitcoins&#8220; sind eine virtuelle W\u00e4hrung, die im Internet f\u00fcr Zahlungen zwischen Privatpersonen sowie in bestimmten Internetshops, die diese W\u00e4hrung akzeptieren, verwendet wird. Die Nutzer k\u00f6nnen diese W\u00e4hrung auf der Grundlage eines Wechselkurses kaufen und verkaufen. Vor der Durchf\u00fchrung solcher Ums\u00e4tze beantragte Herr Hedqvist beim schwedischen Steuerrechtsausschuss einen Vorbescheid, um in Erfahrung zu bringen, ob beim An- und Verkauf von &#8222;Bitcoin&#8220;-Einheiten Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Nach Auffassung dieser Kommission sind &#8222;Bitcoins&#8220; ein Zahlungsmittel, das wie gesetzliche Zahlungsmittel verwendet wird. Die von Herrn Hedqvist geplanten Ums\u00e4tze m\u00fcssten daher von der Mehrwertsteuer befreit werden.<\/p>\n<p>Das Skatteverk, die schwedische Steuerbeh\u00f6rde, hat gegen den Bescheid der Steuerrechtskommission beim H\u00f6gsta f\u00f6rvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) Klage erhoben. Es macht geltend, dass die von Herrn Hedqvist geplanten Ums\u00e4tze nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen fielen. Unter diesen Umst\u00e4nden hat der H\u00f6gsta f\u00f6rvaltningsdomstol dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob solche Ums\u00e4tze der Mehrwertsteuer unterliegen und, falls dies der Fall sein sollte, ob sie von dieser Steuer befreit sind.<\/p>\n<p>In seinem Urteil geht der Gerichtshof davon aus, dass Ums\u00e4tze in Form des Umtauschs konventioneller W\u00e4hrungen in Einheiten der virtuellen W\u00e4hrung &#8222;Bitcoin&#8220; (und umgekehrt) Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne der Richtlinie darstellen, da sie im Umtausch verschiedener Zahlungsmittel bestehen und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der von Herrn Hedqvist erbrachten Dienstleistung und dem von ihm erhaltenen Gegenwert besteht, d. h. der Spanne, die durch die Differenz zwischen dem Preis, zu dem er die W\u00e4hrungen ankauft, und dem Preis, zu dem er sie seinen Kunden verkauft, gebildet wird.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass <strong>diese Ums\u00e4tze nach der Bestimmung, die sich auf Ums\u00e4tze mit &#8222;Devisen, Banknoten und M\u00fcnzen &#8230;, die gesetzliches Zahlungsmittel sind&#8220; bezieht, von der Mehrwertsteuer befreit sind<\/strong>. Diese Bestimmung w\u00fcrde n\u00e4mlich &#8211; im Hinblick auf den Zweck der Steuerbefreiung, der darin besteht, die Schwierigkeiten zu beseitigen, die im Rahmen der Besteuerung von Finanzgesch\u00e4ften bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der H\u00f6he der abzugsf\u00e4higen Mehrwertsteuer auftreten &#8211; einen Teil ihrer Wirkungen verlieren, wenn Ums\u00e4tze wie die von Herrn Hedqvist geplanten aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen w\u00fcrden.<\/p>\n<div class=\"schatten\">\n<table>\n<colgroup>\n<col width=\"540\" \/><\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"first last\"><sup>1<\/sup> Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S.1).<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0EuGH, Pressemitteilung vom 22.10.2015 zum Urteil C-264\/14 vom 22.10.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Umtausch konventioneller W\u00e4hrungen in Einheiten der virtuellen W\u00e4hrung &#8222;Bitcoin&#8220; ist von der Mehrwertsteuer befreit. Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie1 unterliegen Lieferungen von Gegenst\u00e4nden sowie Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt t\u00e4tigt bzw. erbringt, der Mehrwertsteuer. 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