{"id":44408,"date":"2015-10-23T17:12:05","date_gmt":"2015-10-23T15:12:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44408"},"modified":"2015-10-23T17:12:05","modified_gmt":"2015-10-23T15:12:05","slug":"erhebung-der-zweitwohnungsteuer-in-muenster-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erhebung-der-zweitwohnungsteuer-in-muenster-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Erhebung der Zweitwohnungsteuer in M\u00fcnster rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"<h2>Das Verwaltungsgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 14. Oktober 2015 die Klage eines mit Nebenwohnsitz in M\u00fcnster gemeldeten Kl\u00e4gers abgewiesen, der sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer durch die Stadt M\u00fcnster gewendet hatte.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen geltend gemacht: Die in der betreffenden Satzung der Stadt M\u00fcnster bestimmte Zweitwohnungsteuer sei verfassungswidrig. Bei ihr handele es sich schon nicht um eine Aufwandsteuer. Der Beklagten entst\u00fcnde durch die Zweitwohnung kein Aufwand, den es zu kompensieren gelte. Die Beklagte verfolge mit der Steuer, neben der Einnahmesteigerung unzul\u00e4ssigerweise weitere Ziele. Sie beabsichtige mit dieser Steuer die Betroffenen dazu zu zwingen, sich mit Hauptwohnsitz in ihrer Stadt anzumelden, und so die W\u00e4hlerschaft zu erweitern und ihre an die Einwohnerzahl gekn\u00fcpften Finanzzuweisungen zu erh\u00f6hen. Auch werde der Zweitwohnungsinhaber gegen\u00fcber dem Inhaber einer Hauptwohnung im Stadtgebiet ungerechtfertigt benachteiligt. Der Kl\u00e4ger habe mit der anderweitigen Anmeldung seines Hauptwohnsitzes seine Heimatverbundenheit mit dieser Stadt, in der er auch sein politisches Wahlrecht wahrnehme, und seine Weigerung, sich in M\u00fcnster mit Hauptwohnsitz zu melden, zum Ausdruck gebracht. Der Zwang, sich zur Vermeidung der Zweitwohnungsteuer in M\u00fcnster mit Hauptwohnsitz anzumelden, benachteilige ihn in seinem grundrechtlich gesch\u00fctzten Recht auf Heimat und Herkunft. Schlie\u00dflich sei er nicht zweitwohnungsteuerpflichtig. Seine Wohnung in M\u00fcnster k\u00f6nne nicht als Zweitwohnung angesehen werden, da es in seinem Falle schon an einer anderweitigen Erstwohnung fehle. Bei der Wohnung in seiner Heimatstadt handele es sich um die Wohnung seiner Eltern, in der er seit Jahren nicht einmal mehr einen Schlafplatz habe.<\/p>\n<p>Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. In den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils hei\u00dft es unter anderem: Die Satzung der Stadt M\u00fcnster \u00fcber die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 08.12.2010 sei mit h\u00f6herrangigem Landesrecht vereinbar und entspreche auch den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Bei der Zweitwohnungsteuer handele es sich um eine \u00f6rtliche Aufwandsteuer. Hiermit werde die in der Verwendung des Einkommens zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit besteuert. Das Innehaben einer weiteren Wohnung f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung sei ein solcher besonderer Aufwand, der gew\u00f6hnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit zum Ausdruck bringe. Damit komme es gerade nicht darauf an, ob die Steuer einen etwaigen Aufwand der Gemeinde gerade f\u00fcr Zweitwohnungen ausgleichen solle. Die Steuer sei nach ihrer Zweckbestimmung auf die Einnahmeerzielung durch die Gemeinde angelegt. Eine dar\u00fcber hinausgehende Zweckverfolgung sei rechtlich unsch\u00e4dlich. Das gelte insbesondere f\u00fcr ein mit der Steuer m\u00f6glicherweise erg\u00e4nzend verfolgtes Ziel, die Betroffenen zu einer Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen. Die Steuersatzung greife auch nicht in das Recht ein, nicht wegen seiner Heimat benachteiligt zu werden. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne seine Verbundenheit zu seiner Heimatstadt in jeder in Betracht kommenden Weise zum Ausdruck bringen. Die finanzielle Belastung mit einer Zweitwohnungsteuer f\u00fcr eine anderweitig gehaltene Zweitwohnung stehe dem nicht entgegen. Die Satzung sei auch rechtsfehlerfrei angewandt worden. Die melderechtlich in M\u00fcnster als Zweitwohnung gemeldete Wohnung erf\u00fclle die Besteuerungsvoraussetzungen. Dabei komme es nicht auf die Qualit\u00e4t seiner melderechtlichen Hauptwohnung an. Sein Vorbringen, er habe seit Jahren in der von ihm melderechtlich als Hauptwohnsitz gemeldeten Wohnung seiner Eltern weder ein eigenes Zimmer noch eine eigene Wohnung, sei rechtlich unerheblich. In der ober- und h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung sei im Zusammenhang mit den sog. &#8222;Kinderzimmerf\u00e4llen&#8220; von Studierenden gekl\u00e4rt, dass ein eigenes Zimmer oder eine sonstige rechtliche oder tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsbefugnis f\u00fcr die Annahme einer Erstwohnung nicht erforderlich sei, es vielmehr allein darauf ankomme, ob ein Steuerpflichtiger diese Wohnung melderechtlich als Hauptwohnung angemeldet habe. Damit erkl\u00e4re der Steuerpflichtige, dass er diese Erstwohnung jedenfalls zur Mitwohnm\u00f6glichkeit vorwiegend nutze und dort typischerweise sein allgemeines Wohnbed\u00fcrfnis abgedeckt werde. Sollte dies unzutreffend sein, w\u00e4re eine melderechtliche Bereinigung vorzunehmen. Solange dies jedoch nicht erfolgt sei, sei die melderechtliche Situation zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0VG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 23.10.2015 zum Urteil 9 K 399\/15 vom 14.10.2015 (nrkr)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Verwaltungsgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 14. Oktober 2015 die Klage eines mit Nebenwohnsitz in M\u00fcnster gemeldeten Kl\u00e4gers abgewiesen, der sich gegen die Erhebung der Zweitwohnungsteuer durch die Stadt M\u00fcnster gewendet hatte. Der Kl\u00e4ger hatte zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen geltend gemacht: Die in der betreffenden Satzung der Stadt M\u00fcnster bestimmte Zweitwohnungsteuer sei verfassungswidrig. 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