{"id":44442,"date":"2015-11-03T17:49:51","date_gmt":"2015-11-03T15:49:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44442"},"modified":"2015-11-03T17:49:51","modified_gmt":"2015-11-03T15:49:51","slug":"jahresabschluss-bis-ende-2015-offenlegen-ordnungsgeldverfahren-vermeiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/jahresabschluss-bis-ende-2015-offenlegen-ordnungsgeldverfahren-vermeiden\/","title":{"rendered":"Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen &#8211; Ordnungsgeldverfahren vermeiden!"},"content":{"rendered":"<p>Bis zum Jahresende m\u00fcssen etwa 1,1 Millionen Unternehmen ih\u00adren Jahresabschluss offengelegt haben. Grunds\u00e4tzlich ist der Jahresab\u00adschluss in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen.<\/p>\n<p>Bestimmte Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften sowie Per\u00adsonenhandelsgesellschaften ohne eine nat\u00fcrliche Person als pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter (z.B. GmbH &amp; Co. KG), sind verpflichtet, re\u00adgelm\u00e4\u00dfig ihre Jahresabschl\u00fcsse offenzulegen. Grundlage f\u00fcr die Offenle\u00adgungspflicht sind EU-rechtliche Vorgaben. Dar\u00fcber hinaus sind nach den Vorgaben des Gesetzes \u00fcber Verm\u00f6gensanlagen (VermAnlG) nunmehr auch Emittenten von Verm\u00f6gensanlagen unabh\u00e4ngig von ihrer Rechts\u00adform (also z.B. auch Einzelkaufleute) offenlegungspflichtig. Die Jahres\u00adabschlussunterlagen f\u00fcr ein am 31. Dezember 2014 endendes Bilanzge\u00adsch\u00e4ftsjahr m\u00fcssen bis sp\u00e4testens Ende 2015 elektronisch beim Bundes\u00adanzeiger eingereicht werden.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend \u00fcber 90 Prozent der mehr als 1,1 Mio. betroffenen Unterneh\u00admen ihrer gesetzlichen Pflicht ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommen, gab es beim Jahresabschluss 2013 immerhin noch ca. 190.000 Unternehmen, die nicht oder erst versp\u00e4tet offengelegt haben. Diese Zahlen nannte der Pr\u00e4sident des Bundesamts f\u00fcr Justiz, Heinz-Josef Friehe. Gegen die s\u00e4umigen Un\u00adternehmen muss das Bundesamt f\u00fcr Justiz Ordnungsgeldverfahren einlei\u00adten.<\/p>\n<p>Nicht selten handelt es sich hier um Unternehmen, die schon in fr\u00fcheren Jahren mit der Offenlegung in Verzug waren. Woran es liegt, dass viele Unternehmen wiederholt die Fristen \u00fcberschreiten, kann das Bundesamt f\u00fcr Justiz h\u00e4ufig nur vermuten: Meistens d\u00fcrfte es darauf beruhen, dass die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Fristen zur Aufstellung und auch zur Offenlegung des Jahresabschlusses nicht fest genug \u201eim Blick\u201c haben.<\/p>\n<p>Solche Nachl\u00e4ssigkeit kann teuer werden. Das Ordnungsgeld betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich mindestens 2.500 Euro; wenn der Jahresabschluss trotz Festsetzung eines Ordnungsgeldes weiter nicht offen gelegt wird und deshalb Ordnungsgelder wiederholt verh\u00e4ngt werden m\u00fcssen, kommen rasch auch gr\u00f6\u00dfere Summen zusammen. Nachdr\u00fccklich weist Friehe da\u00adher auf das bevorstehende Jahresende hin, mit dem bei den meisten Un\u00adternehmen auch das Gesch\u00e4ftsjahr endet und somit der Jahresabschluss des Vorjahres sp\u00e4testens offenzulegen ist.<\/p>\n<p>Unternehmen, die sich schon heute in einem Ordnungsgeldverfahren be\u00adfinden, sollten m\u00f6glichst umgehend die Offenlegung nachholen oder jedenfalls den Kontakt zum Bundesamt f\u00fcr Justiz suchen. Die gesetzlichen Fristen k\u00f6nnen zwar nicht verl\u00e4ngert werden. Doch je eher eine Offenle\u00adgung nachgeholt wird, desto besser lassen sich die Belastungen zumin\u00addest begrenzen. Verh\u00e4ngte Ordnungsgelder muss das Bundesamt f\u00fcr Jus\u00adtiz erforderlichenfalls auch zwangsweise durchsetzen. Gerade in den F\u00e4l\u00adlen, in denen wiederholt und f\u00fcr mehrere Gesch\u00e4ftsjahre nicht offenge\u00adlegt wird, k\u00f6nnen entsprechende Ma\u00dfnahmen nicht nur gegen das Unter\u00adnehmen, sondern auch gegen den oder die gesetzlichen Vertreter der Ge\u00adsellschaft pers\u00f6nlich gerichtet werden. Die Betroffenen haften dann auch mit ihrem Privatverm\u00f6gen daf\u00fcr, dass die Offenlegung des Jahresab\u00adschlusses erfolgt.<\/p>\n<p>Kleinstunternehmen haben es seit einer Reform im Jahr 2012 besonders einfach, ihren Pflichten zu gen\u00fcgen: Sie brauchen nur ihre Bilanz einzu\u00adreichen und nutzen auch zunehmend die M\u00f6glichkeit, diese lediglich zu hinterlegen. Beg\u00fcnstigt sind solche Unternehmen, die zumindest zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht \u00fcberschreiten: 350.000 Euro Bi\u00adlanzsumme, 700.000 Euro Umsatzerl\u00f6se, 10 Arbeitnehmerin\u00adnen\/Arbeitnehmer. N\u00e4here Informationen dazu finden sich auf der Inter\u00adnetseite des Bundesanzeigers (www.bundesanzeiger.de).<\/p>\n<p><strong>Hintergrund: Das Verfahren beim Bundesamt f\u00fcr Justiz <\/strong><\/p>\n<p>Vers\u00e4umt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die gesetzliche Of\u00adfenlegungsfrist oder legt es unvollst\u00e4ndig offen, leitet das Bundesamt f\u00fcr Justiz in Bonn von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Diese Aufgabe nimmt das Bundesamt bereits seit dem Jahr 2008 wahr.<\/p>\n<p>Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wo\u00adchen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen worden ist. Die Auf\u00adforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes, das nach den gesetzlichen Vorgaben mindestens 2.500 Euro betragen muss und bis zu 25.000 Euro je Ordnungsgeld erreichen kann. Kommt das Un\u00adternehmen der Aufforderung nicht nach, ist das Ordnungsgeld festzuset\u00adzen.<\/p>\n<p>Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen werden so lange wieder\u00adholt, bis das Unternehmen seine Pflicht erf\u00fcllt hat. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei grunds\u00e4tzlich schrittweise erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Das Unternehmen kann also ein Ordnungsgeld noch vermeiden, wenn es innerhalb der gesetzten Sechswochenfrist die Offenlegung nachholt. Die Geb\u00fchren und Auslagen des Verfahrens entstehen allerdings bereits durch die Einleitung des Verfahrens, d.h. mit der Androhung des Ord\u00adnungsgeldes, und sind daher auf jeden Fall zu zahlen. Bei versp\u00e4teter Offenlegung, die aber noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes erfolgt,\u00a0setzt das Bundesamt das Ordnungsgeld herab, und zwar f\u00fcr Kleinstunter\u00adnehmen auf 500 Euro und f\u00fcr kleine Unternehmen auf 1.000 Euro.<\/p>\n<p>War ein Unternehmen unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen, wird auf An\u00adtrag des Unternehmens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt. Das Unternehmen muss nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen die Wiedereinsetzung schriftlich beim Bundesamt f\u00fcr Jus\u00adtiz beantragen und innerhalb von sechs Wochen die vers\u00e4umte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) nachholen. Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind vom Unternehmen darzulegen und \u2013 zum Beispiel durch eine eidesstattliche Versicherung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u2013 glaubhaft zu machen. H\u00e4ufig werden praktische Schwierigkeiten oder auch krankheitsbedingte Verz\u00f6gerungen angef\u00fchrt. Die Rechtsprechung stellt insoweit allerdings hohe Anforderungen an die Organisationspflich\u00adten der Unternehmen. Danach sind diese grunds\u00e4tzlich verpflichtet, auch in derartigen Ausnahmesituationen eine reibungslose Fortf\u00fchrung der Gesch\u00e4fte und insbesondere die Erf\u00fcllung gesetzlicher Pflichten sicher\u00adzustellen.<\/p>\n<p>Weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren sind auf der Inter\u00adnetseite des Bundesamts f\u00fcr Justiz unter www.bundesjustizamt.de ver\u00f6f\u00adfentlicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bis zum Jahresende m\u00fcssen etwa 1,1 Millionen Unternehmen ih\u00adren Jahresabschluss offengelegt haben. Grunds\u00e4tzlich ist der Jahresab\u00adschluss in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen. 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