{"id":44505,"date":"2015-11-20T12:18:54","date_gmt":"2015-11-20T10:18:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44505"},"modified":"2015-11-20T12:18:54","modified_gmt":"2015-11-20T10:18:54","slug":"kein-betriebsausgabenabzug-im-rahmen-der-einkuenfte-aus-selbstaendiger-arbeit-bei-nutzung-eines-nach-der-sog-1-regelung-versteuerten-dienstwagens-eines-arbeitnehmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-betriebsausgabenabzug-im-rahmen-der-einkuenfte-aus-selbstaendiger-arbeit-bei-nutzung-eines-nach-der-sog-1-regelung-versteuerten-dienstwagens-eines-arbeitnehmers\/","title":{"rendered":"Kein Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung versteuerten Dienstwagens eines Arbeitnehmers"},"content":{"rendered":"<h2>Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 III R 33\/14 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber \u00fcberlassenen Pkw auch f\u00fcr seine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben f\u00fcr den Pkw abziehen kann, wenn der Arbeitgeber s\u00e4mtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungs\u00fcberlassung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert worden ist.<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger erzielte als Unternehmensberater sowohl Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger als auch aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verf\u00fcgung, den der Kl\u00e4ger uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr Fahrten im Rahmen seiner Angestelltent\u00e4tigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen durfte. S\u00e4mtliche Kosten des Pkw trug der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers. Von den 60.000 km, die der Kl\u00e4ger im Streitjahr 2008 zur\u00fcckgelegt hatte, entfielen 37.000 km auf die Angestelltent\u00e4tigkeit, 18.000 km auf die freiberufliche T\u00e4tigkeit und 5.000 km auf private Fahrten. F\u00fcr die private Nutzungs\u00fcberlassung des Pkw erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des Pkw nach der sog. 1 %-Regelung. Bei seinen Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit machte der Kl\u00e4ger f\u00fcr den Pkw Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug im Verh\u00e4ltnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte. Das Finanzamt (FA) lehnte den Betriebsausgabenabzug ab.<\/p>\n<p>Wie bereits zuvor das Finanzgericht folgte der BFH der Auffassung des FA. Der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit setzt voraus, dass beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Aufwendungen m\u00fcssen zudem durch die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit veranlasst worden sein. Im Streitfall trug jedoch der Arbeitgeber des Kl\u00e4gers s\u00e4mtliche Kosten des Pkw und es lag kein Fall vor, in dem man dem Kl\u00e4ger ausnahmsweise die Aufwendungen des Arbeitgebers als eigene zurechnen konnte. Die Anwendung der 1 %-Regelung erfolgt zudem unabh\u00e4ngig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tats\u00e4chlich nutzt. Es ergeben sich daher f\u00fcr den Arbeitnehmer auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Eink\u00fcnfte einsetzt. Entsprechend kann dann im Rahmen der anderen Eink\u00fcnfte, hier der Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, nicht davon ausgegangen werden, dass beim Steuerpflichtigen ein Wertabfluss stattfindet.<\/p>\n<p>Nicht zu befinden hatte der III. Senat dar\u00fcber, wie sich der Fall darstellen w\u00fcrde, wenn der Kl\u00e4ger ein Fahrtenbuch gef\u00fchrt h\u00e4tte. Dann k\u00e4me ein Betriebsausgabenabzug m\u00f6glicherweise in Betracht, wenn der Kl\u00e4ger eigenst\u00e4ndige geldwerte Vorteile sowohl f\u00fcr die private als auch f\u00fcr die freiberufliche Nutzung zu versteuern h\u00e4tte, die nach den jeweils tats\u00e4chlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.<\/p>\n<p class=\"keinBildUmfluss\">Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 77\/15 vom 18.11.2015 zum Urteil III R 33\/14 vom 16.07.2015<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 16. 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