{"id":44516,"date":"2015-12-01T12:42:04","date_gmt":"2015-12-01T10:42:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44516"},"modified":"2015-11-30T12:43:13","modified_gmt":"2015-11-30T10:43:13","slug":"urlaubsanspruch-bei-kurzer-unterbrechung-der-beschaeftigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/urlaubsanspruch-bei-kurzer-unterbrechung-der-beschaeftigung\/","title":{"rendered":"Urlaubsanspruch bei kurzer Unterbrechung der Besch\u00e4ftigung"},"content":{"rendered":"<p><b>Urlaubsanspruch bei kurzer Unterbrechung der Besch\u00e4ftigung<\/b><\/p>\n<p><b>Die Berechnung des Urlaubs nach kurzfristigen Unterbrechungen der Besch\u00e4ftigung ist sehr umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer neuen Entscheidung f\u00fcr etwas Klarheit gesorgt: Absehbar kurze Unterbrechungen zwischen 2 Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen beim selben Arbeitgeber l\u00f6sen keine neue Wartezeit aus.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer war zun\u00e4chst vom 1.1.2009 bis zum 30.6.2009 und dann aufgrund einer am 21.6.2009 vereinbarten neuen Besch\u00e4ftigung wieder ab dem 2.7. zum 12.10. beim Arbeitgeber besch\u00e4ftigt.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass mit Beginn des neuen Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein vom vorherigen Arbeitsverh\u00e4ltnis unabh\u00e4ngiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum begonnen habe. Der Arbeitnehmer habe deshalb f\u00fcr beide Arbeitsverh\u00e4ltnisse nur Teilurlaubsanspr\u00fcche erworben.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers zur\u00fcck.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Die Revision des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die wesentliche Aussage des Gerichts: Wird bereits vor Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein zweiter Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die Fortsetzung der Besch\u00e4ftigung nach kurzer Unterbrechung vorsieht, so ist diese Unterbrechung f\u00fcr die Entstehung des Urlaubsanspruchs unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Sobald ein Arbeitnehmer die Wartezeit von 6 Monaten einmal in einem bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnis zur\u00fcckgelegt hat, entsteht der volle Urlaubsanspruch. Dabei muss die Wartezeit in einem zusammenh\u00e4ngenden Arbeitsverh\u00e4ltnis, in dem ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht, nur einmal erf\u00fcllt werden. F\u00fcr Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber besch\u00e4ftigt war, das Anstellungsverh\u00e4ltnis also unterbrochen war, gilt grunds\u00e4tzlich, dass mit dem neuen Arbeitsverh\u00e4ltnis auch wieder eine neue Wartezeit entsteht, die dann noch einmal vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgelegt werden muss.<\/p>\n<p>Ob auch kurzfristige Unterbrechungen eine neue Wartezeit erfordern, war bislang stark umstritten. Der Gesetzeswortlaut l\u00e4sst beide Auslegungen zu. Jedenfalls in den F\u00e4llen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverh\u00e4ltnisses feststeht, dass es nur f\u00fcr eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungek\u00fcrzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverh\u00e4ltnis nach erf\u00fcllter Wartezeit in der zweiten H\u00e4lfte des Kalenderjahres endet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urlaubsanspruch bei kurzer Unterbrechung der Besch\u00e4ftigung Die Berechnung des Urlaubs nach kurzfristigen Unterbrechungen der Besch\u00e4ftigung ist sehr umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer neuen Entscheidung f\u00fcr etwas Klarheit gesorgt: Absehbar kurze Unterbrechungen zwischen 2 Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen beim selben Arbeitgeber l\u00f6sen keine neue Wartezeit aus. 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