{"id":44519,"date":"2015-12-01T12:12:00","date_gmt":"2015-12-01T10:12:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44519"},"modified":"2015-12-01T12:12:00","modified_gmt":"2015-12-01T10:12:00","slug":"fehler-des-steuerpflichtigen-wann-diese-korrigiert-werden-koennen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fehler-des-steuerpflichtigen-wann-diese-korrigiert-werden-koennen\/","title":{"rendered":"Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden k\u00f6nnen"},"content":{"rendered":"<p><b>Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden k\u00f6nnen<\/b><\/p>\n<p><b>Offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid k\u00f6nnen vom Finanzamt ge\u00e4ndert werden. Die Berichtigung von Fehlern, die auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung beruhen, ist jedoch nicht m\u00f6glich.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>X ordnete f\u00fcr das Jahr 2005 &#8211; entgegen einer vorgelegten Bankbest\u00e4tigung &#8211; Eink\u00fcnfte aus Stillhaltergesch\u00e4ften den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften statt richtigerweise den Eink\u00fcnften aus sonstigen Leistungen zu. Dem folgte das Finanzamt. Dadurch kamen die Eink\u00fcnfte aus den Stillhaltergesch\u00e4ften mit einem Verlustvortrag aus Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften zur Verrechnung. Bei der Ber\u00fccksichtigung als sonstige Leistung w\u00e4ren hierauf keine Verlustvortr\u00e4ge verrechnet worden.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00e4nderte das Finanzamt den Einkommensteuer-Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit und ber\u00fccksichtigte die Eink\u00fcnfte aus den Stillhaltergesch\u00e4ften bei den Eink\u00fcnften aus sonstigen Leistungen. Dem folgte das Finanzgericht. Es vertrat die Auffassung, eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit sei m\u00f6glich.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof widerspricht dieser Ansicht des Finanzgerichts und gab der Klage des X statt.<\/p>\n<p>Zum einen ist X kein Fehler unterlaufen, der zu einer \u00c4nderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berechtigt. Denn der steuerliche Berater des X hat im Rahmen der Zuordnung der Stillhaltergesch\u00e4fte zu den privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften umfangreiche rechtliche Erw\u00e4gungen angestellt. Er hat die Zuordnungsfrage intern in der Kanzlei mit seiner Sachbearbeiterin eingehend er\u00f6rtert. Es fehlt daher an offenbar fehlerhaften Angaben, die das Finanzamt als eigene mechanische Fehler h\u00e4tte \u00fcbernehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zum anderen ist auch der Veranlagungssachbearbeiterin des Finanzamts kein mechanisches Versehen unterlaufen. Denn aus ihren Pr\u00fcfvermerken ergibt sich, dass sie den von X eingetragenen Betrag durch Saldierung der von X in einer Anlage zur Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung aufgef\u00fchrten Gewinne und Verluste nachvollzogen hat. Da eine Saldierung nur in Betracht kommt, wenn die saldierten Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle das gleiche steuerrechtliche Schicksal teilen, kann nicht verneint werden, dass die Sachbearbeiterin einem sachverhalts- oder rechtsfolgenbezogenen Denkfehler unterlegen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden k\u00f6nnen Offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid k\u00f6nnen vom Finanzamt ge\u00e4ndert werden. Die Berichtigung von Fehlern, die auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung beruhen, ist jedoch nicht m\u00f6glich. 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