{"id":44529,"date":"2015-12-01T13:11:28","date_gmt":"2015-12-01T11:11:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=44529"},"modified":"2015-12-01T13:11:28","modified_gmt":"2015-12-01T11:11:28","slug":"feier-aus-beruflichem-und-privatem-anlass-anteiliger-werbungskostenabzug-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/feier-aus-beruflichem-und-privatem-anlass-anteiliger-werbungskostenabzug-moeglich\/","title":{"rendered":"Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p><b>Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug m\u00f6glich<\/b><\/p>\n<p><b>L\u00e4dt ein Arbeitnehmer zu einer Feier ein, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anlass hat, sind die entstandenen Kosten f\u00fcr den Werbungskostenabzug entsprechend aufzuteilen. Der abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der G\u00e4ste aus dem beruflichen bzw. privaten Umfeld abgegrenzt werden.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>S war bei einer Steuerberatungs-GmbH mit rund 300 Mitarbeitern angestellt. Im Januar legte er die m\u00fcndliche Pr\u00fcfung ab und wurde am 19.2. zum Steuerberater bestellt. Am 17.4 hatte er seinen 30. Geburtstag. F\u00fcr den 8.5. lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte zu einer Feier anl\u00e4sslich der bestandenen Pr\u00fcfung und seines Geburtstags ein. Von den G\u00e4sten waren 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte, dazu kam noch ein 21-k\u00f6pfiger Posaunenchor.<\/p>\n<p>Die Gesamtaufwendungen betrugen 3.413 EUR (pro Person rund 35 EUR). Diese teilte S nach K\u00f6pfen auf. 46 Personen (Gesch\u00e4ftsleitung und Berufskollegen) ordnete er dem beruflichen Bereich zu. Dementsprechend machte er 1.586 EUR (46,47 % von 3.413 EUR) als Werbungskosten bei seinen Eink\u00fcnften aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit geltend.<\/p>\n<p>Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug ab, da die Feier sowohl beruflich als auch privat veranlasst war.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof vertritt eine deutlich gro\u00dfz\u00fcgigere Auffassung. Wenn Aufwendungen auf beruflichen und privaten Umst\u00e4nden beruhen und der erwerbsbezogene Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ist der Abzug des beruflich veranlassten Kostenanteils zul\u00e4ssig. Voraussetzung ist aber, dass sich dieser nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zutreffend und leicht nachpr\u00fcfbar abgrenzen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Jedoch kann sich auch bei der Feier eines pers\u00f6nlichen Ereignisses aus den Umst\u00e4nden ergeben, dass die Aufwendungen gleichwohl beruflich veranlasst sind.<\/p>\n<p>Bei der Einladung befreundeter Arbeitskollegen sind neben dem Anlass der Feier weitere Kriterien heranzuziehen, z. B. wer als Gastgeber auftritt, wer die G\u00e4steliste bestimmt, ob es sich um Kollegen, Gesch\u00e4ftsfreunde und Mitarbeiter oder um private Bekannte handelt. Sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil G\u00e4ste aus dem beruflichen und aus dem privaten Bereich teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach G\u00e4sten aufzuteilen.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof betont, dass die Bestellung zum Steuerberater, auch wenn sie ein pers\u00f6nliches Ereignis darstellt, in erster Line beruflichen Charakter hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug m\u00f6glich L\u00e4dt ein Arbeitnehmer zu einer Feier ein, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anlass hat, sind die entstandenen Kosten f\u00fcr den Werbungskostenabzug entsprechend aufzuteilen. Der abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der G\u00e4ste aus dem beruflichen bzw. privaten Umfeld abgegrenzt werden. Hintergrund S war &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/feier-aus-beruflichem-und-privatem-anlass-anteiliger-werbungskostenabzug-moeglich\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug m\u00f6glich<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[2584],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44529"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44529"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44529\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44529"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44529"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44529"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}